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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS-Maßnahmen und AMS-Kurse

Vereitelung einer AMS-Maßnahme - § 10 AlVG Bezugssperren

Gründe für eine Bezugssperre

  • „Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerungzur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt.“
  • „Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln“ (VwGH). Sie dürfen sehr wohl vorbringen, was gegen die Teilnahme spricht, müssen sich aber mit dem AMS herumschlagen, wenn man Sie dort trotzdem aufnehmen will.
  • Es muß zumindest bedingter Vorsatz bestehen, alleine Unachtsamkeit darf nicht mit einer Bezugssperre bestraft werden. Siehe auch: Vorsatz bei Vereitelung.
  • VORSICHT FALLE: Neuester Unrechtsprechung zufolge sei es „notorisch“ und „keiner näheren Begründung“ dass Langzeitarbeitslosigkeit den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (VwGH 2009/08/0114 u.a.). Sie müssen laut VwGH also belegen, dass diese geradezu diskriminierend pauschale Unterstellung bei Ihnen nicht zutrifft (Gutachten) bzw. die menschrechtswidrige Diskriminierung (Artikel 14 EMRK) bekämpfen.
  • VORSICHT FALLE: Wenn Sie nur einen oder einige Tage am Besuch der Maßnahme verhindert sind (z.B. Arzttermine, Bewerbungen, …) dürfen Sie den Kurs von sich aus nicht abbrechen! (VwGH 2010/08/0140)

Das AMS darf nicht sperren

  • Wenn Sie einen „der Sache nach anerkannten Hindernisgrund“ (Krankheit, …) in einer vom AMS als unzureichend empfundenen Form bekannt geben (VwGH 98/08/0304 RS 6).
  • Das AMS hat zu berücksichtigen, „dass es sich bei Nachschulungen (Umschulungen) oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen, und die Teilnahme an solchen Maßnahmen – in der Regel – nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme der vom Arbeit­marktservice vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – da­her kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein.“ (VwGH 98/08/0304 RS 5)
  • Wenn Sie sich weigern, in einem Formular persönliche Daten bekannt zu geben. Das AMS müsste zuvor Ihnen bekannt geben, welche Daten zu welchen Zweck benötigt werden und warum das AMS diese Daten nicht bereits hat. Die Nichtbekanntgabe von Daten an sich ist nicht sanktionierbar! (VwGH 2005/08/0027)
  • Wenn Sie sich weigern, Anträge auf privatrechtliche Förderungen nach §§ 34 + 35 AMSG zu unterschreiben (DLU – Deckung des Lebensunterhalts) (VwGH 2007/08/0141 RS 2).
  • Unsere bescheidene Meinung: Wenn Sie sich weigern, eine privatrechtliche Vereinbarung zu unterschreiben (noch keine Rechtsprechung!). Siehe: Vorsicht vor privatrechtlichen Vereinbarungen!
  • Wenn in der AMS-Maßnahme Ihre Persönlichkeitsreichte - insbesondere der Datenschutz - verletzt werden, obwohl Sie den Betreiber der Maßnahmen zu einer Einstellung der Rechtsverletzungen aufgefordert haben.

Siehe auch:

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