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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Wiedereingliederungsmaßnahmen - Tranistarbeitsplätze Der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienende Arbeitsverhältnisse - TranistarbeitsplätzeBei den "Transitarbeitplätzen" handelt es sich nun nach §9 Absatz 7 AlVG um "der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienende Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), die früher unter dem Titel "Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" liefen. Sie sind für Menschen gedacht, die aufgrund körperlicher und/oder psychischer Beschwerden bzw. fehlender Fähigkeiten und Kenntnisse für den sogenannten „ersten Arbeitsmarkt" als nicht voll arbeitsfähig gelten. Der Begriff der „Wiedereingliederung“ kommt ansonsten hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Strafvollzug vor.
Auswirkung der AlVG-Novelle 2007:Die AlVG-Novelle 2007 nimmt nun explizit "Wiedereingleiderungsmassnahme" in Form von Arbeitsverhältnissen in den Katalog sanktionierbarer aßnahmen auf. Allerdings ist eine Zuweisung ohne Begründung und vorherigen Ermittlungsverfahren wie in den oben dargestellten VwGH-Rechtssätzen prinzipiell rechtswidrig, es sei denn, ein solches Ermittlungsverfahren wurde zuvor durchgeführt und dessen Ergebnisse sind z.B. im Betreeungsplan nachweislich festgehalten und dem Betroffenen bekannt. Das AlVG stellt aber auch klar, daß Langzeitsarbietslosigkeit alleine nicht für eine Zuweisung ausreicht, sondern ein zusätzliches Vermittlungshindernis vorliegt. Siehe auch:
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