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Transitarbeitsplätze am "2. Arbeitsmarkt" - Sozialökonomische Betriebe (SÖB), Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte (GBP)

Ursprünglich war im AlVG an mehreren Stellen vorgesehen, dass alle Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung während des Bezugs von AMS-Leistungen gemacht werden (siehe VwGH 2002/08/0262). In zahlreichen VwGH-Urteilen wurde daher die Rechtswidrigkeit von Wiedereingliederungsmaßnahmen in Form von Arbeitsverhältnissen festgestellt.

Deshalb hat 2007 die rot-schwarze Regierung mit der AlVG-Novelle 2007 dem Artikel 9 der Absatz 7 angefügt, der „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ für zumutbar erklärt.

Kritik: Es besteht weiter­hin die vom VwGH mehrfach kritisierte Vermischung von Arbeitsverhält­nis und Betreuungs- und Schulungsmaßnahmen. Wer vom AMS auf den „2. Arbeitsmarkt“ zugewiesen wird, wird de facto wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt.

Grenzen des Arbeitsverhältnisses und Begründungspflicht

Weiterhin gilt natürlich, dass bei einem Arbeitsverhältnis „die intendierte Leistungserbringung für einen Dienstgeber“ voraussetzt und eine zusätzliche ‚sozialpädagogische Betreuung' nur in „engen Grenzen“ möglich ist (VwGH 2004/08/ 0148 RS 1).

VORSICHT FALLE: Vermutlich wird Ihnen eine "Vereinbarung über die Begründung eines Dienstverhältnisses" zur Unterschrift vorgelegt, in der die Leistungen der "sozialpädagogischen Betreuung" näher angeführt. Sie sind keinesfalls verpflichtet, auch nur irgendeine Vereinbarung in diese Richtung zu unterschreiben. Wenn Sie so etwas unterschreiben, dann entrechten Sie sich selbst!

Sie sind also nicht verpflichtet,

  • Arbeiten zu verrichten, insbesondere Gefälligkeiten für die Mitarbeiter des SÖB oder andere Menschen, die nichts mit Ihrem Arbeitsvertrag zu tun haben: „Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nur die vereinbarten Dienste zu leisten. Eine Abweichung vom Vereinbarten lässt die Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen nach Maßgabe der Treuepflicht zu. Der Maßstab ist relativ eng anzusetzen.“1

  • Arbeiten zu machen, die deutlich unter dem Qualifikationsnivieau Ihres Arbeitsvertrages und Ihrer ursprünglichen Arbeit in dem SÖB liegen. Wenn Sie z.B. für Bürotätigkeiten angestellt wurden, darf der SÖB Sie nicht nachher zwingen niederwertigere Gartenarbeiten zu machen: „So werden einem Angestellten Hilfsarbeiterdienste nur dann zugemutet, wenn eine Notsituation oder ein Katastrophenfallauftritt, der normale Maßstäbe aufhebt.“2

  • zu niedrige Bezahlung hinzunehmen. Ist Ihre tatsächliche Tätigkeit gegenüber der vereinbarten höherrangig, haben Sie Recht auf das für diese höhere Einstufung geltende Entgelt!3 Fehleinstufungen dürften vor allem bei den gemeinnützigen Personalüberlassern üblich sein!

  • Unterbeschäftigung hinzunehmen: „In besonderem Maße muss dies gelten, wenn mit der Beschäftigung die Erhaltung eines gewissen „Marktwertes“ des Arbeitnehmers verbunden ist. … Im Falle entsprechender Gewichtung wird man dem Arbeitnehmer, der zu Unrecht nicht beschäftigt wird, auch das Recht einräumen müssen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen und die daraus resultierenden Ersatzansprüche zu stellen.“4
    Tipp: Für gemeinnützige Personalüberlasser regelt die SÖB-Richtlinie5 entsprechend der Vorgabe der AlVG-Novelle 2007, dass die erste Personalüberlassung innerhalb von 3 Wochen erfolgen soll und die überlassungsfreie Zeit nicht mehr als ein Drittel betragen darf. Hält der SÖB diese Vorgabe trotz Mahnung und Fristsetzung nicht ein, könnten Sie vorzeitige Auflösung verlangen und entgangenen Verdienst einklagen!

  • Kurse über sich ergehen zu lassen, die mit den beruflichen Qualifikationen nichts zu tun haben, insbesondere Bewerbungstrainings. Ein Kurs ist nur dann verpflichten, „wenn der Fortbildungskurs gerade für das konkrete Arbeitsverhältnis von essenzieller Bedeutung ist“6 Trifft das zu, sind Sie allerdings verpflichtet, diesen zu machen (siehe OGH 4 oB 24/78).

  • Anweisungen nachzukommen, die nicht in den Rahmen des Arbeitsvertrags fallen: „Der Arbeitnehmer hat sich nur an die durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers zu halten. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen erstreckt.“7

  • sich bei Ihrer Jobsuche überwachen zu lassen oder dies innerhalb des Arbeitsverhältnisses zu tun. Arbeitssuche kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnis von Ihnen nicht verlangt werden! Im SÖB/GBP darf bestenfalls auf freiwilliger Basis eine Unterstützung bei der Arbeitssuche angeboten werden, aber keinesfalls aufgezwungen werden! (Siehe: AMS-Maßnahmen: Unterstützung bei der Arbeitssuche)

  • Informationen über Ihr Privatleben insbesondere über Ihre privaten Probleme bekannt zu geben und dürfen nicht gezwungen werden, Fragebögen mit derart persönlichen Fragen zu beantworten. Weiters ist es unzulässig, wenn Ihr „Arbeitgeber“ Daten über Sie an das AMS übermittelt! „Der Arbeitsvertrag darf allerdings nicht dazu verwendet werden, in Umgehungsabsicht durch Aufnahme von Vertragsbestimmungen die Verpflichtung de Betriebsinhabers zu konstruieren, Daten zu ermitteln, zu verarbeiten oder zu übermitteln, die für die Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht erforderlich sind (vgl. AB, 1062 BlgNR 16. GP, 2).“8

  • sich Sozialarbeitern auszuliefern.

Das alles würde dafür sprechen, dass es sich oft doch um eine Wiedereingliederungsmaßnahme handelt, die nur per begründeter Zuweisung angeordnet werden darf.

Da die Einrichtungen, die solche „Transitarbeitsplätze“ anbieten, fast zur Gänze vom AMS finanziert werden, unterliegen Zuweisungen unserer Meinung nach daher der Begründungspflicht nach § 31 AMSG und zwar auch auf den Einzelfall hin!

VORSICHT FALLE: Der Verwaltungsgerichtshof verneint pauschal die Begründungspflicht

In neuerer Rechtsprechung verneint der VwGH aber pauschal jede Begründungspflicht für den „2. Arbeitsmarkt“: „Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl 2012/08/0043). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, "die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" bestand folglich nicht.“ (VwGH 2012/08/0197 RS1 - Text im RIS, siehe auch VwGH 2012/08/0197 - Text im RIS)

Selbst irreguläre Arbeitsverhältnisse wie das „Arbeitsraining“, das selbst nach Erläuterungen im Regierungsentwurf der AlVG-Novelle 2007 für Menschen mit eingeschränkter Produktivität sind, aus der Behindertenarbeit kommen und mehr einen therapeutischen Zweck haben, sollen in keinster Weise begründungspflichtig sein (VwGH 2012/08/0043 RS 1).

Der Verwaltungsgerichtshof behauptet sogar, dass es nicht darauf ankommt, ob dieses auf Kosten der sonst gerne beschworenen „Versicherungsgemeinschaft“ teuer finanzierte Arbeitsverhältnis „allgemein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint“ (VwGH 2012/08/0197 RS 2)

Insbesondere bei den Arbeitstrainings, wo ja oft kein regulärer Lohn bezahlt wird, ist die pauschale Verneinung einer Begründungspflicht kritisch zu hinterfragen. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in neueren Verfahren bezüglich der Arbeit von Behinderten in SÖBs festgestellt, der SÖB „verfolge als humanitäre Organisation mit der Beschäftigung von Dienstnehmern keine ökonomischen Interessen, sondern das Wohlergehen der Arbeitnehmer.“ (OGH 8ObA48/09f - Erkenntnis im RIS) Der OGH begründet das damit, dass der SÖB nur eine geringe Deckung der Betriebskosten durch Erlöse habe und auch geringere Anforderungen an die Arbeitsleistung stelle. Dieser Argumentation hat sich auch der zweite für Arbeitsrecht zuständige Senat des OGH in einem ähnlichen Fall im Urteil OGH 8ObA48/09f (Erkenntnis im RIS) angeschlossen, weshalb diese Rechtsprechung in der Rechtslehre als „verfestigt“ gilt.

Dieses skurrile Urteil wird auch von der Rechtslehre kritisch hinterfragt. Siehe dazu Artikel in der Zeitschrift "Das Recht der Arbeit":

VORSICHT FALLE: Der Verwaltungsgerichtshof wertet es als „Vereitelung“ wenn Sie schon gegenüber dem vom AMS bezahlten Anbieter eines Transitarbeitsverhältnisses“ äußern, „nicht am Arbeitstraining interessiert zu sein“ selbst dann, wenn Sie explizit erklären, das angebotene „Arbeitsverhältnis“ nicht abzulehnen! (VwGH 2009/08/0268 TE)
Kritik: Der VwGH bereits in Sachen Vorauswahl durch das AMS festgestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Arbeitsloser eine Stelle gerne oder ungerne annimmt (VwGH 98/08/0175). Weiters ignoriert der Verwaltungsgerichtshof völlig, dass ein "Arbeitstraining" nach "Willen des Gesetzgeber" aber auch nach alter Rechtssprechen des VwGH für Menschen mit eingeschränkter Produktivität ist. Eine Zuweisung für Menschen ohne eingerschränkter Produktivität sollte aber in ein em Rechtsstaat unzumutbar sein, weil das ja durchaus als "bloßstellend" und "disrkiminierend" zu werten ist. Außerdem sind Arbeitstrainings keine Arbeitsverhältnisse zum Kollektivvertragslohn, sondern "Wiedereingliederungsmaßnahmen" und sind somit nicht ohne Begründung als "zumutbar" zu werten!

VORSICHT FALLE Nebenbeschäftigung: Leider müssen auch diese Einrichtungen nach Meinung des AMS und des VwGH keine Rücksicht auf bereits bestehende Nebenbeschäftigung nehmen, obwohl dadurch der Zweck des „zweiten Arbeitsmarktes“ – die Wiedereingliederung in den regulären „1. Arbeitsmarkt“ – erst Recht verhindert werden kann! Allerdings darf nicht generell ein geringfügiges Arbeitsverhältnis ausgeschlossen werden, wenn es neben dem „Transitarbeitsverhältnis“ zeitlich sehr wohl gemacht werden kann. Derartige Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag sind auch nach Rechtsprechung des VwGH sittenwidrig! Auch sonst darf im Arbeitsvertrag nichts stehen, was gegen zwingende Rechtsnormen verstößt! (VwGH 2010/08/0123 RS 2 - siehe Presseaussendung von Rechtsanwalt Pochieser)

VORSICHT FALLE Lohnsteuer Nebenbeschäftigung: Wenn Sie einen Nebenverdinest knapp unter der geringfügigkeitsgrenze haben und zum Beispiel zu einem Arbeitsprogramm des AMS in einem sozialökonomsichen Betrieb (SÖB) oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt (GBP) zugewiesen werden, überschreiten Sie auch nur über ein 6 wöchiges Arbeitsverhältnis die Jahresfreigrenze und müssen rückwirkend Lohnsteuer für die Einkünfte des ganzen Jahres zahlen, sodass dann letztlich vom zusätzlichen Einkommen im SÖB oder GBP nichts übrig bleibt! Entweder es gelingt Ihnen SÖBs und GBPs zu vermeiden oder sie kalkulieren derartige kurzfristige Arbeitsverhältnisse ein und reduzieren ihr geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Tipp: Sammeln Sie möglichst viele Informationen über diese Zwangsarbeitseinrichtungen und überlegen Sie es sich gut, wenn Sie diese ablehnen. Seriöse Betriebe wollen keine negative Presse und werden Sie nicht aufnehmen, wenn Sie nicht wollen. Da diese Betriebe vom AMS den Auftrag haben, Sie bei der „Integration in den 1. Arbeitsmarkt“ zu unterstützen, sollte es noch kein Sperrgrund sein, wenn Sie deren Angebote, insbesondere in Hinblick auf die Kriterien von § 31 AMSG kritisch hinterfragen. Seien Sie dabei aber vorsichtig, damit Ihnen keine Arbeitsunwilligkeit unterstellt werden kann! Das AMS wendet gerne alles gegen Sie!

Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner Abgehobenheit mittlerweile eher zum vergessen ist, so bieten nun die neuen Bundesverwaltungsgericht, die ab 1.1.2014 für Beschwerden gegen Bescheide des AMS zuständig sind, eine neue Chance zu einer gerechteren Rechtsprechung, weil dessen Mitglieder dem realen Leben deutlich näher stehen. Erfahrungen mit der Vorgängerorganisation des Verwaltungsgerichts, den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS), bei Anfechtung von Kürzungsbescheiden der Mindestsicherung haben gezeigt, dass diese Gerichte, bei denen es ja immer eine mündliche Verhandlung gibt, einer realitätsnahen Argumentation wesentlicher aufgeschlossener sind als der Verwaltungsgerichtshof, der ja fast ausschließlich nach den Aktiven urteilt und daher kaum einen Kontakt mit den betroffenen menschen pflegt.

Laut AlVG-Novelle 2007 gibt es nur zwei Arten von Organisationen, die Arbeitsverhältnisse zur Wiedereingliederung anbieten dürfen:

Sozialökonomische Betriebe (SÖB)

Diese dienen der Förderung der Beschäftigung von arbeitslosen und schwer vermittelbaren Personen in Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben von gemeinnützigen Trägern. Sie stellen marktnahe, befristete Arbeitsplätze (so genannte „Transitarbeitsplätze“) zur Verfügung und haben den Auftrag, vor allem Personen mit eingeschränkter Produktivität bei der Wiedererlangung jener Fähigkeiten zu unterstützen, die Einstiegsvoraussetzung in den regulären Arbeitsmarkt sind. Im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes werden Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen geboten sowie die Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt durch Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und durch Qualifizierungsmaßnahmen vorbereitet.

Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte (GBP)

Diese dienen der Integration von Langzeitarbeitslosen und anderen arbeitsmarktpolitischen Problemgruppen in den Arbeitsmarkt durch Förderung der Beschäftigung bei gemeinnützigen Ein­richtungen. Dabei werden gesellschaftlich nützliche Arbeiten und Dienstleistungen erbracht (Erläuterung zu AlVG-Novelle 2007).

Laut SÖB- und GBP-Richtlinie erfüllen diese Einrichtungen folgende Aufgaben:

  • die Organisation von Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes;

  • die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und die Reintegration der befristet Beschäftigten in den regulären Arbeitsmarkt;

  • die Verbesserung der Reintegrationschancen der Transitarbeitskräfte durch gezielte Qualifizierung.

Sowie „Arbeitsmarktpolitische Leistungen“ bereit zu stellen:

  • die befristete Beschäftigung von schwer vermittelbaren Personen;

  • die Bereitstellung eines Pakets von sozialpädagogischen und weiteren unterstützenden Angeboten, das darauf ausgerichtet ist, die Vermittlungsfähigkeit der auf Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen (Transitarbeitskräfte) entscheidend zu verbessern.

1Löschnigg, Seite 294 Rz 6/042

2Löschnigg, Seite 294 Rz 6/042

3Löschnigg, Seite 295 Rz 6/046

4Löschnigg Seite 300 Rz 6/059

5Bundesrichtlinie zur Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB), BGS/AMF/0722/9954/2011, Seite 8 Punkt 6.6.2

6Löschnigg, Seite 293 Rz 6/040

7Löschnigg, Seite 295 Rz 6/044

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