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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Wiedereingliederungsmaßnahmen - Tranistarbeitsplätze

Der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienende Arbeitsverhältnisse - Tranistarbeitsplätze

Bei den "Transitarbeitplätzen" handelt es sich nun nach §9 Absatz 7 AlVG um "der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienende Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), die früher unter dem Titel "Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" liefen. Sie sind für Menschen gedacht, die aufgrund körperlicher und/oder psychischer Beschwerden bzw. fehlender Fähigkeiten und Kenntnisse für den sogenannten „ersten Arbeitsmarkt" als nicht voll arbeitsfähig gelten. Der Begriff der „Wiedereingliederung“ kommt ansonsten hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Strafvollzug vor.

  • Der Betroffene kann aufgrund fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten ohne die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen
  • Die objektive Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme muss gegeben sein und in einem Ermittlungsverfahren festgestellt werden
  • Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist dem Betroffenen aktenkundig mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (GZ 2002/08/0262 vom 21.4.2004)
  • Der Betroffene muss aktenkundig über die Rechtsfolgen einer Weigerung aufgeklärt werden (GZ 2002/08/0262 vom 21.4.2004)
  • Die Kosten einer Wiedereingliederungsmaßnahme sind nur gerechtfertigt, wenn die darin vermittelten Fähigkeiten dem Betroffenen auch tatsächlich fehlen.
  • Die Wiedereingliederungsmaßnahme muss für tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend sein
  • Die Wiedereingliederungsmaßnahme muss auch den Kriterien für die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle entsprechen
  • Es ist nicht im freien Belieben des AMS einem Arbeitslosen, auch Langzeitarbeitslosen, entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder eine Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Vorrang ist in eine Arbeitsstelle zu vermitteln.
  • Die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit ist rechtswidrig (GZ 2004/08/0017 vom 3.3.2006)
  • Wiedereingliederungsmaßnahmen dürfen nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren

Auswirkung der AlVG-Novelle 2007:

Die AlVG-Novelle 2007 nimmt nun explizit "Wiedereingleiderungsmassnahme" in Form von Arbeitsverhältnissen in den Katalog sanktionierbarer aßnahmen auf. Allerdings ist eine Zuweisung ohne Begründung und vorherigen Ermittlungsverfahren wie in den oben dargestellten VwGH-Rechtssätzen prinzipiell rechtswidrig, es sei denn, ein solches Ermittlungsverfahren wurde zuvor durchgeführt und dessen Ergebnisse sind z.B. im Betreeungsplan nachweislich festgehalten und dem Betroffenen bekannt. Das AlVG stellt aber auch klar, daß Langzeitsarbietslosigkeit alleine nicht für eine Zuweisung ausreicht, sondern ein zusätzliches Vermittlungshindernis vorliegt.

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