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AKTIVE ARBEITSLOSE

 

"Gemeinnützige Personalüberlasser" (itworks, jobtransfer, trendwerk, ...):
Als Arbeitsverhältnisse getarnte Zwangsmaßnahmen - im Regelfall unserer Meinung nach grundsätzlich unzumutbar!

Letzte Aktualisierung: 23.4.2009, kleine Ausbesserungen 2.3.2011, größere am 2.11.2011. Dieser Artikel wird aufgrund neuer Erkenntnisse überarbeitet und aufgrund der komplexen Materie auf mehrere Artikel aufgeteilt.

Rechtliche Detailfragen: Gemeinnützige Personalüberlasser im rechtlichen Bermuda-Dreieck

VORSICHT FALLE: Es gibt nun ein Verwaltungsgerichtshofurteil zu einer Bezugssperre wegen Jobtransfer. Die Bezugssperre wurde zwar bestätigt, aber ohne sich mit den zahlreichen rechtlichen Widersprüchen auseinander zu setzen. Da das Urteil noch dazu sehr rasch gefällt wurde, liegt für uns der Verdacht nahe, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Amt zu einem Gefälligkeitsurteil mißbraucht hat. Das AMS wird sich nun in seiner (menschen)rechtswidrigen Praxis bestärkt sehen. Es wird daher nötig sein, im Falle der - nunmehr gut zu begründenden ! - Ablehnung dieser Zwangsmaßnahme sich eingehender mit dem AMS auseinander zu setzen und eventuell bis zum Verfassungsgerichtshof zu gehen und mit einer wirklich gut vorbereiten Beschwerde diesen von seinen oberflächlichen Freisprüchen für AMS-Zwangsmaßnahmen umzustimmen.

APPELL: Es zeigt sich immer klarer, dass individuelles durchwursteln immer schwerer wird. Es ist daher ein gemeinsamer politischer Kampf notwendig um gemeinsam um unsere Menschenrechte zu kämpfen. Wer dazu nicht bereit ist, lädt Wirtschaft und Politik ein, unser aller Rechte weiter zu beschneiden und ist für die zunehmenden Menschenrechtsverletzungen mitverantwortlich. Daher unterstützt der Verein AKTIVE ARBEITSLOSE mit seiner Beratungstätigkeit nur noch jene Menschen, die auch bereit sind, selbst etwas zum notwendigen politischen Kampf beizutragen!

Allgemeine Informationen

Laut von SPÖ und ÖVP im Herbst 2007 beschlossener Novelle des Arbeitslosenverischerungsgesetzes sollen nun auch Zuweisungen zu "Sozialökonomischen Betrieben" (SÖBs) allgemein und zu "gemeinnützige Personalüberlasser" speziell möglich sein. Für manche mag ein "gemeinnütziger Personalüberlasser" durchaus sinnvoll sein, wenn eher einfache, handwerkliche (Hilfs)Tätigkeiten in Rahmen gesucht wird (es gibt vereinzelt Berichte erfolgreicher Überlassungen/Vermittlungen), dürfte aber für viele andere eher sinnlos vergeudete Zeit bedeuten.

Laut AlVG-Novelle 2007 soll eine derartige Beschäftigung dann zumutbar sein und mit einer Sperre bedrohbar, wenn zwei Punkte erfüllt sind:

  1. wenn das konkrete Arbeitsverhältnis den "arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht" (§ 9 Absatz 7 AlVG). Diese haben zur Beurteilungdes Arbeitsverhältnisses im Einzelfall das zulässige Maß der überlassungsfreien Zeiten zu benennen. Ohne Überlassung in echte Arbeitsverhältnisse wäre es kein Arbeitsvertrag, siehe VwGH-Urteil 2004/08/0148 Rechtssatz 1
  2. es muß mindestens eine weitere bereits erörterte und z.B. im Betreuungsplan erläuterte "Problemlage" vorliegen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehe. Nur dann soll laut AlVG-Novelle das AMS nicht mehr verpflichtet sein, die Gründe der Zuweisung explizit dem Betroffenen bekannt zu geben. Selbstverständlich muß entsprechend der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshof die Maßnahme auch in der Lage sein genau diese "Problemlage" zu beseitigen und erfolgversprechend sein.
    Langzeitarbeitslosigkeit und Ähnliches alleine reicht daher laut AlVG Paragraf 9 Absatz 8 als Begründung nicht (mehr) aus!
    VORSICHT FALLE: In neueren Urteile umgeht der Verwaltungsgerichtshof diese Begründungspflicht in dem er völlig haltlos die Realität umdefiniert und behauptet, es sei notorisch und daher nicht zu begründen, dass Langzeitsarbeitslose Defizite in der Kommunikationsfähigkeit und in der Eingliederungsfähigkeit hätten. Diese völlig unwissenschaftliche Hintertreppensoziologie stellt unserer Meinung nach eine Diskriminierung nach Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention dar und ist daher unserer Meinung nach verfassungswidrig! Mehr dazu unter "Generalvorverurteilung für Langzeitsarbeitslose?"

Laut "AMS-Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB)" darf die überlassungsfreie Zeit im gesamten Arbeitsverhältnis ein Drittel betragen, die erste Überlassung in eine Arbeit soll im Durchschnitt nach 3 Wochen erfolgen. Uns liegen keine Informationen vor, die eine Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe auch nur annähernd andeutet, Erfahrungsberichten zufolge, sind die "gemeinnützigen Personalüberlasser" nach wie vor weit entfernt davon.

ACHTUNG: Das Gesetz verlangt im AlVG Paragraf 9 Absatz 7 und 8 ein Qualitätskriterium für die Beurteilung der "Zumutbarkeit" im Einzelfall! Die "Zumutbarkeit" kann daher derzeit nicht generell beurteilt werden. Das AMS darf unserer Meinung nach daher aufgrund der mangelhaften Richtlinie genau genommen keine Sperren ausprechen, weil das verfassungsrechtliche Grundprinzip der Bestimmtheit bzw. Eindeutigkeit nicht gewährleistet ist! Das AMS ist aber wie so oft da anderer Meinung!

TIPP: Betreuungsplan immer genau durchlesen und keine unzutreffenden oder nachteiligen Darstellungen von "Problemlagen" unterschreiben, die Zwangszuweisungen zu "gemeinnützige Personalkräfteüberlasser" rechtfertigen könnten. Der Betreuungsplan tritt dadurch zwar trotzdem in Kraft, aber es kann dann gemäß Datenschutzgesetz eine Richtigstellung der gespeicherten Daten bzw. ein Bestreitungsvermerk verlangt werden. Beides kann durch Anrufung der Datenschutzkommission kostenlos rechtlich durchgesetzt werden. Einmal im Jahr muß das AMS kostenlos über alle beim AMS gespeicherten Daten zu eigenen Person sowie der Herkunft und Weitergabe in verständlicher Form Auskunft geben. Siehe: AMS und Datenschutz .

Sollte einem der Betreuungsplan nicht entsprechend AMSG Paragraf 38c "Betreuungsplan" ausgehändigt worden sein, kann natürlich eine Diesntaufsichtsbeschwerde bei der Landesgeschäftsstelle oder gleich bei der Bundesgeschäftsstelle des AMS Österreich gemacht werden.

Und natürlich gelten auch dies sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (Allgem

§ 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

eines VerwaltungsgesetzArbeitsmarktservicegesetz (insbesondere § 31), Arbeitskräfteüberlassergesetz, ...) und darauf aufbauende Verwaltungsgerichtshofurteile auch weiterhin!

NEU: Zumutbarkeit gemeinnütziger Leiharbeitgrundsätzlich grundsätzlich in Frage gestellt: Mit dem im Frühjahr 2011 beschlossenen "Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)" veröffentlicht in BGBl I 24/2011 Artikel 4 wurde gut versteckt in einem Absatz am Endes des Gesetzespakets eine Ausnahmeregelung beschlossen, derzufolge bei "von öffentlichen Stellen geförderten spezifischen beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms" (§1 ABSATZ 4 AÜG) die §§ 10 bis 16a des Arbeitskräfteüberlassergesetzes (AÜG) nicht mehr gelten sollen. Dieses Gesetz war aber neben dem Abschluß des Leiharbeiterkollektivvertrages Grundvoraussetzung dafür, daß Leiharbeit an sich zumutbar und mit Sanktionen bedrohbar wurde.

Der Vewaltungsgerichtshof bestätigt mit Urteil 2008/08/0072 vom 25.5.2011, daß sich aus der Anwendung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Arbeitskräfteüberlassergesetzes die Zumutbarkeit von Personalüberlassern an sich ergibt. Im konkreten Fall ging es um den Gehaltsschutz: "Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Fall einer Anstellung bei einem Arbeitskräfteüberlasser aufgrund der Schutzbestimmungen des AÜG, insbesondere dessen § 10, auch der sich aus dem Berufsschutz in der Regel indirekt - über die zu berücksichtigenden lohngestaltenden Vorschriften - ergebende Entgeltschutz gewährleistet ist." Eben diese Schutzbestimmungen wurden nun bei den "gemeinnützigen Personalüberlassern" ausser Kraft gesetzt.

Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig." (§ 879 ABGB). Das heisst: Es könnte daher möglich sein, vom Vertrag an sich zurück zu treten und allenfalls Schadensersatz zu verlangen.

Diese sachlich nicht gerechtfertigte arbeitsrechtliche Ungleichbehandlung ist unserer Meinung nach zudem wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig!

Eine Antwort von Dr. Herbert Buchinger, Vorstand des AMS Österreich auf eine Anfrage unsererseits seht noch aus! Und erst recht klärende Rechtssprechung, da das AMS bislang Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wohl aus gutem Grund vermieden hatte ...

NEU: Unklare Trennung "Wiedereingliederungsmaßnahme" und "Arbeitsverhältniss zur Wiedereingliederung"

Alleine das vom Verwaltungsgerichtshof prinzipiell aufgestellte Verbot, Wiedereingliederungsmaßnahmen in Arbeitsverträge zu kleiden, wurde durch die AlVG-Novelle 2007 teilweise ausgehebelt. Die Grenzziehung zwischen "Wiedereingliederungsmaßnahmen" und "Arbeitsverhältnissen zur Wiedereingleiderung" bleibt allerdings mehr als vage. Maßnahmen und Arbeitsverhältnisse sind laut VwGH klar zu trennen, wie aus den VwGH-Urteilen VwGH 2004/08/0053, VwGH 2004/08/0148 und VwGH 2002/08/0135 hervorgeht und auch damals vom Wirtschaftsministerium in einer Dienstanweisung dem AMS mitgeteilt wurde. Daß in der Praxis überlassungsfreies Zeiten zur "Betreuung" - sprich Jobbewerbungen - genutzt werden entspricht allerdings nicht dieser Rechtssprechung, deren weitere Geltung selbst vom AMS Österreich nicht in Frage gestellt wird. Im Urteil VwGH 2004/08/0053 hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls "Transitarbeitsplätze" klar als "Wiedereingliederungsmaßnahmen" bezeichnet, was auch durch die AlVG-Novelle 2007 nicht weggewischt werden können sollte.

Es gilt weiterhin das Arbeitsrecht: Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte durch betreuende Maßnahmen ("sozialpädagogische Betreuung") ist in diesen weiterhin nicht erlaubt. Diese Rechtsmeinung bestätigte uns gegenüber auch Dr. Herbert Buchinger, Vorstand des AMS Österreich ...

Folgende vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellen Rechtssätze gelten unserer Meinung nach weiterhin:

  • Die Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen geht vor die Zuweisung in AMS-Maßnahmen. (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 2)
  • Das festgestellte tatsächliche Defizit/Hindernis durch die AMS-Maßnahme auch wirklich überwunden werden können (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 3)
  • Die Kosten der AMS-Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auch erfolgversprechend ist. (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 4)
  • Die konkrete Zuweisung muss ausreichend spezifisch und begründet sein (siehe z.B. VwGH GZ 2007/08/0026 Rechtssatz 3). Zur neuen Rechtssprechung siehe Aussendung von Rechtsanwalt Herbert Pochieser. Anmerkung: alles was vom AMS finanziert wird ist eine "Maßnahme" nach AMSG, also auch Sozialökonomische Betriebe wie "gemeinnützige Personalüberlasser" und unterliegt den Bestimmungen bezüglich Anforderungen und Begründung für den Einzelfall nach § 31 AMSG.
  • Das Recht auf Parteiengehör darf nicht umgangen werden! Eine Zuweisung per Post alleine wäre streng genommen rechtswidrig. (Siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 7).
  • Ein bei der Zuweisung erfolgter Rechtsmangel kann nach Beginn der Maßnahme nicht nachgebessert werden. Die Zuweisung bleibt ungültig. (Siehe z.B. VwGH 2000/19/003 Rechtssatz 4).
  • Kurs und Arbeitsverhältnis sind zu trennen. Wurde zum vorbereitenden Kurs zugewiesen, ist damit das "anschliessende Arbeitsverhältnis" nach wie vor nicht automatisch verpflichtend!
  • Kontrolltermine und AMS-Maßnahmen sind zu trennen, es wäre illegal, in einer Zuweisung gleichzeitig eine Sperre nach § 49 und nach § 10 (Vereitelung eines Arbeitsverhältnisses/einer Maßnahme) anzudrohen (siehe VwGH GZ 2005/08/0159 Rechtssatz 2). Wird nur § 49 angeführt, dann ist nur der Kontrolltermin verpflichtend, nicht aber die "Maßnahme"!
  • VORSICHT FALLE: Die "Transitarbeitsplätze" der "gemeinnütziger Personalüberlasser" wären nach VwGH GZ 2006/08/0252 Rechtssatz 5 keine "sich bietende Arbeitsgelegenheiten", weil diese nicht am 1. Arbeitsmarkt angeboten werden. Nach neuester (Un)Rechtssprechung sollen aber Arbeitsverhältnisse zur Wiedereingliederung die von SÖBs angeboten werden, doch "sich bietende Arbeitsgelegenheiten" sein.
    Am Ende eines Workshops/Kurses müsste unserer Meinung nach ein in der "Verbereitungsmaßnahme" (= Schulung) vorgelegter "Arbeitsvertrag" des "gemeinnützigen Personalüberlassers" daher auch nicht angenommen werden! Nur das AMS, darf unserer Meinung nach zu einem konkreten "Transitabeitsplatz" zuweisen, da es sich ja um eine nach § 31 AMSG finanzierte AMS-Massnahme handelt! Eine solche Zuweisung muß bestimmt sein, das heisst einen konkreten Arbeitsinhalt/ein konkretes Berufsfeld umfassen. Das AMS muß die Anforderungen des Arbeitsplatzes (auf Anfrage) bekannt geben können (§ 4 Absatz 6 AMFG) sonst darf es diese Arbeitsstelle nicht vermitteln (entweder es ist ein vermittelbares Arbeitsverhältnis oder doch eine begründungspflichtige Wiedereingliederungsmaßnahme ...).
    TIPP: Am Ende des "Kursteils" Arbeitsvertrag zur Überprüfung zu Hause mitnehmen - also keinesfalls die Unterschriftn zu verweigern - und dann gleich aufs AMS zum Berater gehen, denn sobald eine negative Rückmeldung vom "gemeinnützigen Personalüberlasser" kommt, sperrt ein Mitarbeiter Ihrer AMS Geschäftsstelle und Ihrem persönlichen Betreuer fällt es dann wesentlich schwerer, die Bezugsperre abzuwenden.

Die Rechtsmeinung des AMS und nunmehr auch des Verwaltungsgerichtshof ist in sich völlig widersprüchlich, sodaß bislang nach fundierter Gegenwehr in den von uns betreuten Fällen noch keine Sperre letztgültig verhängt wurde (in zwei Fällen steht noch der Zweitbescheid aus, aber da wurde noch nicht die neue Rechtslage eingebracht). Sich informieren und sich zu wehren zahlt sich also aus!

Erste Schritte:

  • Auf jeden Fall keine unüberlegten Schritte setzen, keine Voreilige Ablehnung bekunden - Gefahr von Bezugssperren! Rechtskundigen Rat z.B. bei den Arbeitsloseninitiativen bzw. bei der Arbeiterkammer/den Gewerkschaften einholen. Vorsicht: Arbeiterkammern und Gewerkschaften geben leider aufgrund mangelnden politischen Engagements mitunter voreilige/ungenaue/falsche Rechtsauskünfte! Derartige Fälle bitte dem Arbeitslosennetz melden!
  • AMS-Zuweisung nicht aus der Hand geben! Es handelt sich um ein amtliches Dokument dasIhnen und nur Ihnen gehört! Der genaue Wortlaut der Zuweisung ist ja auch für weitere Schritte wichtig! itworks und trendwerk neigen laut Berichten von Betroffenen dazu, als erstes gleich die Zuweisungen einzukassieren, damit deren allfällige Rechtswidrigkeit nicht weiter untersucht werden kann. Das erfüllt den Straftatbestand der Dokumentenunterdrückung!
  • Keine pauschale Zustimmung zu einer Übermittlung von Daten geben, denn sonst wird womöglich eine angebliche Arbeitsunwilligkeit oder sonst unvorteilhaftes dem AMS mitgeteilt! Vorab nur Zustimmung allenfalls über abrechnungsrelevante Daten geben, nicht aber über Betreuungsberichte und Vermittlungsdaten. Derartige Meldungen ans AMS können unter Umständen den Tatbestand der üblen Nachrede darstellen und können als solche eingeklagt werden und Schadensersatz für daraus folgende Kosten (AMS-Sperren) eingeklagt werden.
  • Informationen/Beweise sichern: Gedächtnisprotokolle über allfällig besuchte "Informationsveranstatlungen" und sonstige Kontakte mit den Personalüberlassern oder dem zuweisenden AMS so rasch wie möglich anlegen (Ort, Datum, beteiligte Personen und genauen Inhalt festlegen). Bitte Unterlagen und Erfahrungsberichte an das Arbeitslosennetz weiter leiten, damit auch politisch und medial gegen "gemeinnützige Personalüberlasser" etwas getan werden kann!

Was kann sonst noch so alles rechtswidrig sein?

Bei der Zuweisung:

  • Da die gemeinnützigen Persnalüberlasser aus Mitteln des AMS finanziert werden, gelten für die Zuweisung die Grundsätze von § 29 AMSG und § 31 AMSG, insbesondere die arbeitsmarktpolitische Begründung auf Erfordernisses des Einzelfalls und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
  • Es wird keine Begründung angeführt und auch die Ziele nicht (in diesem Fall darf das AMS nicht wegen Vereitelung sperren, siehe VwGH).
    ACHTUNG FALLE:
    Nach dem neuen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes 2009/08/0105 RS 2 soll das AMS die Begründung auch erst beim Erstbescheid nachliefern können. Das ist ziemlich unsinnig, da mensch diese Begründung als Entscheidung braucht, ob eine Maßnahme des AMS sinnvoll und rechtskonform ist.
    TIPP: Unbedingt bei Zuweisung oder so rasch wie möglich vom AMS - falls notwendig schriftlich als Einschreiben - eine Begründung verlangen!
  • Die Zuweisung ist unbestimmt: Die Art und Dauer der Maßnahme müssen klar hervor gehen. Auch auf welche Rechtsgrundlage die Zuweisung sich stützt. Bei Zuweisung zu einem Arbeitsverhältnis muß Art und Inhalt des Arbeitsverhältnisses sowie der Arbeitgeber klar ersichtlich sein
  • De Zuweisung ist widersprüchlich: Es wird sowohl zu einem "Kurs" als auch zu einem "Arbeitsverhältnis zugewiesen oder zu einem "Arbeitstraining" und zu einem "Workshop"
  • Es wird sowohl § 10 als auch § 49 AlVG angedroht
  • und vermutlich noch vieles andere. Daher: Bitte Kopie/Scan der AMS-Zuweisung an die AKTIVEN ARBEITSLOSEN schicken! kontakt@aktive-arbeitslose.at

Am "Arbeitsvertrag"

  • "Arbeitsvertrag" nicht sofort unterschreiben sondern von rechtskundigen Personen prüfen lassen und einige Tage BEDENKZEIT nehmen!  (§§ 862, 862a, 863 ABGB) Sie haben das Recht, zu Vertragsverhandlungenen eine Vertrauensperson beizuziehen.
  • Wer durch "List oder durch ungerechte und gegründete Furcht" veranlaßt wurde, einen Vertrag zu unterschreiben, ist nicht verpflichtet ihn einzuhalten  (§ 870 ABGB) - Vorsicht: Ist auch eine Frage der Beweiswürdigung!
  • "Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig." (§ 879 ABGB)
  • Die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung (siehe § 11 Arbeitskräfteüberlassergesetz bzw. § 2 Absatz 2 Ziffer 8 AVRAG "Arbeitsvertrag" )
  • Eine Anstellung zu einer Arbeitszeit (im überlassungsfreien Zeitraum) wesentlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein geringeres Ausmaß der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten. (siehe § 11 Arbeitskräfteüberlassergesetz)
    TIPP: Wird im "Arbeitsvertrag" eine wöchentliche "Arbeitszeit" von 30 Wochenstunden vereinbart, in den "Beschäftigerbetrieben" (in die die "Arbeitskräfte" "überlassen" werden) aber 40 Stunden gearbeitet, so kann dann auch für die überlassungsfreien Zeiten beim Arbeits- und Sozialgericht auf das Entgelt für die fehlenden 10 Wochenstunden geklagt werden
    Hintergrund: Durch den neuen BAGS-KV hätten die gemeinnützigen Personalüberlasser höhere "Löhne" zahlen müssen. Um diese Gehaltssteigerungen den betroffenen Arbeitslosen vorzuenthalten haben die gemeinnützigen Personalüberlasser einfach die Wochenstundenzahl entsprechend gekürzt!
  • Da die "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser" de facto "Wiedereingliederungsmassnahmen" im Auftrag des AMS sind, ist das im Betreuungsplan festgehaltene Vermittlungsziel weiter maßgebend bzw. sind entsprechend dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) bei der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen die Wünsche der Erwerbsarbeitslosen zu berücksichtigen (siehe § 29 AMSG)
  • Wird nach BAGS-KV entlohnt, dann müsste selbstverständlich bei der Einstufung die Qualifikation und das Vermittlungsziel der erwerbsarbeitslosen Menschen als Grundlage genommen werden. Eine generelle Einstellung als "Arbeiter" und das mit der untersten Einstufung wäre unserer Meinung nach als rechtswidrig zu beurteilen sein (noch nicht ausjudiziert!).
  • Überzogene Verschwiegenheitsbestimmungen, die den ArbeitnehmerInnen jegliche Weitergabe von Informationen über den Überlasser, insbesondere über Vorgesetzte (und deren Vorgesetzte) verbieten sind rechtswidrig und dienen nur der Einschüchterung. Lediglich die Weitergabe von Geschäft- oder Betriebsgeheimnissen kann untersagt werden.

Während der "Arbeit" beim "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser"

  • Eine unentgeltliche Überlassung in Form eines Praktikums an einen Beschäftigerbetrieb ist nicht erlaubt. Der Beschäftigerbetrieb muß selbst den Lohn nach dem für den jeweiligen Betrieb und die jeweilige Arbeit geltenden Kollektivvertrag zu entlohnen. Vordienstzeiten sollten hierbei bei der Einstufung natürlich angewendet werden, da überlassene ArbeitnehmerInnen gegenüber regulären ArbeitnehmerInnen nicht benachtteilitgt werden dürfen!
  • Arbeitserprobungen sind ebenfalls nach den Kollektivvertrag des jeweiligen Betriebs unter korrekter Einstufung inklusive Anrechnung von Vordienstzeiten zu bezahlen!
  • Für jede Überlassung hat der Überlasser einen Dienstzettel auszustellen. Verweigert der Überlasser den Dienstzettel oder entspricht dieser nicht der (grundlegenden) Vereinbarkung (Arbeitsvertrag), so muß der Überlassung nicht Folge geleistet werden (§ 11 Absatz 4 AÜG)
  • Eine Überlassung kann laut Arbeitskräfteüberlassergesetz prinzipiell verweigert werden. Diese Verweigerung darf der "gemeinnützige Personalüberlasser" nach unserer Rechtsmeinung nicht an das AMS übermitteln, da es sich ja um Daten aus dem Dienstverhältnis selbst handelt und die Inanspruchnahme gesetzlich zugesicherter Rechte vom AMS nicht bestraft werden darf. Die Vermischung von Arbeitsverhältnis und AMS-Maßnahme ist rechtlich jedenfalls sehr umstritten und wird auch vom Verwaltungsgerichtshof kritisch gesehen, da es sich hierbei um einen enormen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Menschen handelt. Im Einzelfall ist hier jedenfalls grosse Vorsicht geboten, um menschenrechtswidrige Bezugssperren oder Wartefristen zu vermeiden.
  • "Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten nicht einhält" (§ 6 Absatz 4 AÜG). Daher im Zweifelsfalle bei den Zuständigen Fachgewerkschaften bzw. bei der Arbeiterkammer sich über die jeweils geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen betreffend Schutzkleidung, Arbeitspausen etc. erkundigen und bei Rechtsverletzungen die Beendigung der Überlassung einfordern.
  • Überlassene ArbeitnehmerInnen dürfen gegenüber der Stammbelegschaft in einem Betrieb nicht benachteiligt werden. Das heisst, es muß eine fachlich korrekte Lohneinstufung nach Kollektivvertrag erfolgen, Vordienstzeiten sind anzurechenen, im Betrieb für die Stammbelegschaft übliche Überzahlungen über den Kollektivvertrag, Prämien und anderweitige Sozialleistungen müssen auch den LeiharbeiterInnen zugute kommen!
  • In Überlassungsfeien Zeiten gelten selbstverständlich auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Computerarbeitsplätze müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei Nichtbeachtung könnte eine Meldung beim Arbeitsinspektorat angebracht sein.
  • Hat der Überlasser seine Verpflichtungen gemäß Arbeitskräfteüberlassergesetz erheblich oder wiederholt verletzt und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung gemäß § 18 Arbeitskräfteüberlassergesetz durch das Wirtschaftsministerium neuerlich verletzt, so ist das Wirtschaftsministerium verpflichtet, dem Überlasser die Überlassung von ArbeitnehmerInnen zu untersagen. Wer zum Zeitpunkt der Untersagung als Transitarbeitskraft angestellt ist, hat dann binnen 3 Monate einen vom Überlasserr verschuldeten Grund und kann sanktionsfrei das Arbeitsverhältnis lösen, das AMS darf dann keine bezugsfreie Wartefrist von einem Monat nach § 11 AlVG verhängen! Daher: Rechtsverletzungen durch den Überlasser stets an das Wirtschaftsministerium melden!

Vorsicht Falle: Neuberechnung des AMS-Bezugs!

Wer länger als 28 Wochen in einem "Arbeitsverhältnis" ist, erwirbt sich dadurch - laut AMS-Meinung - eine neue Bemessungsgrundlage. Das ist gegen den Sozialversicherungsgrundsatz des "Bestandsschutzes" und wurde bereits von der Volksanwaltschaft kritisiert, ist aber noch nicht ausjudiziert.

Wer insgesamt 2 Monate in einem Arbeitsverhältnis ist bzw. im Falle der Personalüberlasser in Arbeit überlassen wurde, kann unter Umständen nach erfolgloser Beendigung der "Wiedereingliederungsmassnahme" in eine neue, deutliche nieder qualifizierte Berufskennziffer eingestuft werden und somit noch leichter in schlecht qualifizierte und schlecht bezahlte Arbeit "vermittelt" werden. Aufpassen, was im Betreuungsplan als Vermittlungsziel steht, dieses darf nach wie vor vom Betroffenen selbst gewählt werden!

Was tun?

Sollten die rechtlichen Voraussetzungen einer mit Sperrdrohung sanktionierten Zuweisung nicht erfüllt sein bzw. die gesetzlichen Vorgaben vom gemeinnützigen Personalüberlasser (insbesondere, wenn keine echten Arbeitsüberlassungen stattfinden und stattdessen nur selbst ein Job gesucht werden soll, dann handelt es sich um keinen Arbeitsverhältnis) erfüllt werden, müsste eine sanktionslose Auflösung des "Arbeitsvertrages" möglich sein.

  • AMS über Rechtslage bezüglich "gemeinnützige Personalüberlasser" und über mögliche Rechtsfolgen für das AMS und die verantwortlichen Mitarbeiter nach rechtswidriger Bezugsperre aufklären. Musterbriefe im Download-Bereich. NEU
  • Beschwerde bei der Volksanwaltschaft --> http://www.volksanwaltschaft.gv.at/
  • Beschwerde beim AMS über Mißstände beim Personalüberlasser
  • Mitteilung ans Arbeitsinspektorat über Mißachtung des Arbeitnehmerschutzes
  • Wahrnehmungsbericht an den Rechnungshof über mißbräuchliche Verwendung von Versichertengeldern und Steuergeldern. Der Rechn ungshof überprüft immer wieder das AMS und ist nach eigener Aussage sehr wohl an Wahrnehmungsberichten interessiert!
  • Beschwerde bei Arbeiterkammer und Gewerkschaften damit diese endlich politisch etwas gegen diese Mißstände tun!
  • Öffentlichkeit so weit möglich informieren (kurze, sachliche Leserbriefe) und die verantwortlichen PolitikerInnen zur Rechenschaft ziehen

Schmäh von itworks: Zur Einlullung/Einschüchterung werden vorbereitete "Einstellungszusagen" erteilt, um den wahren Charakter der Maßnahmen zu verbergen. Siehe oben: Transitarbeitsplätze sind keine sich bietenden Arbeitsgelegenheiten.

Über itworks wurde vom hörensagen her berichtet, dass Arbeitsüberlassungen an die itworks-Muttergesellschaft ÖSB erfolgen sollen. Berichte darüber werden gesucht, um zu klären, ob es sich da um rechtswidrige Scheinüberlassungen handelt, denn in einen anderen SÖB dürfte eigentlich nicht zwangsweise überlassen werden!

Vorsicht: Das AMS versucht seine im Grunde menschenrechtswidrigen und gesetzeswidrigen Zwangsmaßnahmen stets durch neue Tricks wie der Trennung in Schulungsteil und "Arbeitsverhältnis" den Anschein der Legalität zu verleihen. Bei Unklarheiten sofort Rechtshilfe bei Arbeitsloseninitiativen und AK/ÖGB suchen und Informationen weiter geben. Auch die (unbegründete) Zuweisung zu "Arbeitstrainings" und erst recht "Praktika" wird zumeist als illegal zu betrachtet sein.

Prinzipiell: Die Verschärfungen in der AlVG-Novelle 2007 sind eine Reaktion des AMS bzw. des Ex-Arbeitsministers Martin Bartenstein auf von Erwerbsarbeitslosen erfolgreich durchgefochtenen Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof. Es ist daher wichtig, daß erwerbsarbeitslose Menschen nicht nur im Einzelfall ihr Recht erkämpfen sondern sich politisch organisieren, um der weiteren Verschlechterungen der Gesetzeslage entgegen zu wirken! Österreich hat wichtige Menschenrechtskonventionen noch immer nicht in Verfassungsrang gehoben. Mit weiteren systematischen Menschenrechtsverletzungen durch das AMS ist leider zu befürchten.

Musterbriefe:

Rechtsbelehrung über Zuweisungsvoraussetzungen bei "sozialökonomischen Personalüberlassern"

Rechtsbelehrung über Zuweisungsvoraussetzungen bei "sozialökonomischen Personalüberlassern" an den Geschäftsstellenleiter (ist laut AMSG für die rechtmäßige Umsetzung verantwortlich)

 

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