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AKTIVE ARBEITSLOSE
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arbeitslosennetz.org
// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
"Gemeinnützige Personalüberlasser" (itworks, jobtransfer, trendwerk, ...):
Als Arbeitsverhältnisse
getarnte Zwangsmaßnahmen - im Regelfall unserer Meinung nach grundsätzlich unzumutbar!
Letzte
Aktualisierung: 23.4.2009, kleine Ausbesserungen 2.3.2011, größere am
2.11.2011. Dieser Artikel wird aufgrund neuer Erkenntnisse überarbeitet
und aufgrund der komplexen Materie auf mehrere Artikel aufgeteilt.
Rechtliche Detailfragen: Gemeinnützige Personalüberlasser im rechtlichen Bermuda-Dreieck
VORSICHT FALLE:
Es gibt nun ein Verwaltungsgerichtshofurteil zu einer Bezugssperre
wegen Jobtransfer. Die Bezugssperre wurde zwar bestätigt, aber ohne
sich mit den zahlreichen rechtlichen Widersprüchen auseinander zu
setzen. Da das Urteil noch dazu sehr rasch gefällt wurde, liegt für uns
der Verdacht nahe, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Amt zu einem
Gefälligkeitsurteil mißbraucht hat. Das AMS wird sich nun in seiner
(menschen)rechtswidrigen Praxis bestärkt sehen. Es wird daher nötig
sein, im Falle der - nunmehr gut zu begründenden ! - Ablehnung dieser
Zwangsmaßnahme sich eingehender mit dem AMS auseinander zu setzen und
eventuell bis zum Verfassungsgerichtshof zu gehen und mit einer
wirklich gut vorbereiten Beschwerde diesen von seinen oberflächlichen
Freisprüchen für AMS-Zwangsmaßnahmen umzustimmen.
APPELL:
Es zeigt sich immer klarer, dass individuelles durchwursteln immer
schwerer wird. Es ist daher ein gemeinsamer politischer Kampf notwendig
um gemeinsam um unsere Menschenrechte zu kämpfen. Wer dazu nicht bereit
ist, lädt Wirtschaft und Politik ein, unser aller Rechte weiter zu
beschneiden und ist für die zunehmenden Menschenrechtsverletzungen
mitverantwortlich. Daher unterstützt der Verein AKTIVE ARBEITSLOSE mit
seiner Beratungstätigkeit nur noch jene Menschen, die auch bereit sind,
selbst etwas zum notwendigen politischen Kampf beizutragen!
Allgemeine Informationen
Laut
von SPÖ und ÖVP im Herbst 2007 beschlossener Novelle des
Arbeitslosenverischerungsgesetzes sollen nun auch Zuweisungen zu
"Sozialökonomischen Betrieben" (SÖBs) allgemein und zu "gemeinnützige
Personalüberlasser" speziell möglich sein. Für manche mag ein
"gemeinnütziger Personalüberlasser" durchaus sinnvoll sein, wenn eher
einfache, handwerkliche (Hilfs)Tätigkeiten in Rahmen gesucht wird (es
gibt vereinzelt Berichte erfolgreicher Überlassungen/Vermittlungen),
dürfte aber für viele andere eher sinnlos vergeudete Zeit bedeuten.
Laut AlVG-Novelle 2007 soll eine derartige Beschäftigung dann zumutbar
sein und mit einer Sperre bedrohbar, wenn zwei Punkte erfüllt sind:
- wenn das konkrete Arbeitsverhältnis den "arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht" (§ 9 Absatz 7 AlVG). Diese haben zur Beurteilungdes Arbeitsverhältnisses im Einzelfall das zulässige Maß der überlassungsfreien Zeiten zu benennen. Ohne Überlassung in echte Arbeitsverhältnisse wäre es kein Arbeitsvertrag, siehe VwGH-Urteil 2004/08/0148 Rechtssatz 1
- es muß mindestens eine weitere bereits erörterte und z.B. im Betreuungsplan erläuterte "Problemlage"
vorliegen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehe. Nur
dann soll laut AlVG-Novelle das AMS nicht mehr verpflichtet sein, die
Gründe der Zuweisung explizit dem Betroffenen bekannt zu geben.
Selbstverständlich muß entsprechend der Spruchpraxis des
Verwaltungsgerichtshof die Maßnahme auch in der Lage sein genau diese
"Problemlage" zu beseitigen und erfolgversprechend sein.
Langzeitarbeitslosigkeit und Ähnliches alleine reicht daher laut AlVG Paragraf 9 Absatz 8 als Begründung nicht (mehr) aus!
VORSICHT FALLE:
In neueren Urteile umgeht der Verwaltungsgerichtshof diese
Begründungspflicht in dem er völlig haltlos die Realität umdefiniert
und behauptet, es sei notorisch und daher nicht zu begründen, dass
Langzeitsarbeitslose Defizite in der Kommunikationsfähigkeit und in der
Eingliederungsfähigkeit hätten. Diese völlig unwissenschaftliche
Hintertreppensoziologie stellt unserer Meinung nach eine
Diskriminierung nach Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention
dar und ist daher unserer Meinung nach verfassungswidrig! Mehr dazu unter
"Generalvorverurteilung für Langzeitsarbeitslose?"
Laut "AMS-Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB)" darf die überlassungsfreie Zeit im gesamten Arbeitsverhältnis ein Drittel betragen,
die erste Überlassung in eine Arbeit soll im Durchschnitt nach 3 Wochen
erfolgen. Uns liegen keine Informationen vor, die eine Erfüllung dieser
gesetzlichen Vorgabe auch nur annähernd andeutet, Erfahrungsberichten
zufolge, sind die "gemeinnützigen Personalüberlasser" nach wie vor weit
entfernt davon.
ACHTUNG: Das Gesetz verlangt im AlVG Paragraf 9 Absatz 7 und 8 ein Qualitätskriterium für die Beurteilung der "Zumutbarkeit" im Einzelfall!
Die "Zumutbarkeit" kann daher derzeit nicht generell beurteilt werden.
Das AMS darf unserer Meinung nach daher aufgrund der mangelhaften Richtlinie genau genommen
keine Sperren ausprechen, weil das verfassungsrechtliche Grundprinzip
der Bestimmtheit bzw. Eindeutigkeit nicht gewährleistet ist! Das AMS ist aber wie so oft da anderer Meinung!
TIPP: Betreuungsplan
immer genau durchlesen und keine unzutreffenden oder nachteiligen
Darstellungen von "Problemlagen" unterschreiben, die Zwangszuweisungen
zu "gemeinnützige Personalkräfteüberlasser" rechtfertigen könnten. Der
Betreuungsplan tritt dadurch zwar trotzdem in Kraft, aber es kann dann
gemäß Datenschutzgesetz eine Richtigstellung der gespeicherten Daten
bzw. ein Bestreitungsvermerk verlangt werden. Beides kann durch
Anrufung der Datenschutzkommission kostenlos rechtlich durchgesetzt
werden. Einmal im Jahr muß das AMS kostenlos über alle beim AMS
gespeicherten Daten zu eigenen Person sowie der Herkunft und Weitergabe
in verständlicher Form Auskunft geben. Siehe: AMS und Datenschutz .
Sollte einem der Betreuungsplan nicht entsprechend AMSG Paragraf 38c "Betreuungsplan" ausgehändigt
worden sein, kann natürlich eine Diesntaufsichtsbeschwerde bei der
Landesgeschäftsstelle oder gleich bei der Bundesgeschäftsstelle des AMS
Österreich gemacht werden.
Und natürlich gelten auch dies sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (Allgem
§ 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist
nichtig.
eines Verwaltungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz (insbesondere § 31), Arbeitskräfteüberlassergesetz, ...) und darauf aufbauende Verwaltungsgerichtshofurteile auch weiterhin!
NEU: Zumutbarkeit gemeinnütziger Leiharbeitgrundsätzlich grundsätzlich in Frage gestellt: Mit
dem im Frühjahr 2011 beschlossenen "Lohn- und
Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)" veröffentlicht in BGBl I
24/2011 Artikel 4 wurde gut
versteckt in einem Absatz am Endes des Gesetzespakets eine
Ausnahmeregelung beschlossen, derzufolge bei "von öffentlichen Stellen
geförderten spezifischen beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und
Umschulungsprogramms" (§1 ABSATZ 4 AÜG) die §§ 10 bis 16a des
Arbeitskräfteüberlassergesetzes (AÜG) nicht mehr gelten sollen. Dieses
Gesetz war aber neben dem Abschluß des Leiharbeiterkollektivvertrages
Grundvoraussetzung dafür, daß Leiharbeit an sich zumutbar und mit
Sanktionen bedrohbar wurde.
Der Vewaltungsgerichtshof bestätigt mit Urteil 2008/08/0072 vom
25.5.2011, daß sich aus der Anwendung der
Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Arbeitskräfteüberlassergesetzes die
Zumutbarkeit von Personalüberlassern an sich ergibt. Im konkreten Fall
ging es um den Gehaltsschutz: "Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Fall einer Anstellung bei
einem Arbeitskräfteüberlasser aufgrund der Schutzbestimmungen des AÜG,
insbesondere dessen § 10,
auch der sich aus dem Berufsschutz in der Regel indirekt - über die zu
berücksichtigenden lohngestaltenden Vorschriften - ergebende
Entgeltschutz gewährleistet ist." Eben diese Schutzbestimmungen wurden
nun bei den "gemeinnützigen Personalüberlassern" ausser Kraft gesetzt.
Ein Vertrag, der gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt,
ist
nichtig." (§ 879 ABGB). Das heisst: Es könnte daher möglich sein, vom
Vertrag an sich zurück zu treten und allenfalls Schadensersatz zu
verlangen.
Diese sachlich nicht gerechtfertigte arbeitsrechtliche
Ungleichbehandlung ist unserer Meinung nach zudem wegen Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig!
Eine Antwort von Dr. Herbert Buchinger, Vorstand des AMS
Österreich auf eine Anfrage unsererseits seht noch aus! Und erst recht
klärende Rechtssprechung, da das AMS bislang Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof wohl aus gutem Grund vermieden hatte ...
NEU: Unklare Trennung "Wiedereingliederungsmaßnahme" und "Arbeitsverhältniss zur Wiedereingliederung"
Alleine das vom Verwaltungsgerichtshof
prinzipiell aufgestellte Verbot, Wiedereingliederungsmaßnahmen in
Arbeitsverträge zu kleiden, wurde durch die AlVG-Novelle 2007 teilweise
ausgehebelt. Die Grenzziehung zwischen "Wiedereingliederungsmaßnahmen"
und "Arbeitsverhältnissen zur Wiedereingleiderung" bleibt allerdings
mehr als vage. Maßnahmen und Arbeitsverhältnisse sind laut VwGH klar zu
trennen, wie aus den VwGH-Urteilen VwGH 2004/08/0053, VwGH 2004/08/0148 und VwGH 2002/08/0135 hervorgeht und auch damals vom Wirtschaftsministerium in einer Dienstanweisung
dem AMS mitgeteilt wurde. Daß in der Praxis überlassungsfreies Zeiten
zur "Betreuung" - sprich Jobbewerbungen - genutzt werden entspricht
allerdings nicht dieser Rechtssprechung, deren weitere Geltung selbst
vom AMS Österreich nicht in Frage gestellt wird. Im Urteil VwGH
2004/08/0053 hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls
"Transitarbeitsplätze" klar als "Wiedereingliederungsmaßnahmen"
bezeichnet, was auch durch die AlVG-Novelle 2007 nicht weggewischt
werden können sollte.
Es gilt weiterhin das Arbeitsrecht: Ein Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte durch betreuende Maßnahmen ("sozialpädagogische
Betreuung") ist in diesen weiterhin nicht erlaubt. Diese Rechtsmeinung
bestätigte uns gegenüber auch Dr. Herbert Buchinger, Vorstand des AMS
Österreich ...
Folgende vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellen Rechtssätze gelten unserer Meinung nach weiterhin:
- Die Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen geht vor die Zuweisung in AMS-Maßnahmen. (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 2)
- Das festgestellte tatsächliche Defizit/Hindernis durch die AMS-Maßnahme auch wirklich überwunden werden können (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 3)
- Die Kosten der AMS-Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auch erfolgversprechend ist. (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 4)
- Die konkrete Zuweisung muss ausreichend spezifisch und begründet sein (siehe z.B. VwGH GZ 2007/08/0026 Rechtssatz 3). Zur neuen Rechtssprechung siehe Aussendung von Rechtsanwalt Herbert Pochieser. Anmerkung: alles was vom AMS finanziert wird ist eine "Maßnahme" nach AMSG, also auch Sozialökonomische
Betriebe wie "gemeinnützige Personalüberlasser" und unterliegt den
Bestimmungen bezüglich Anforderungen und Begründung für den Einzelfall nach § 31 AMSG.
- Das Recht auf Parteiengehör darf nicht umgangen werden! Eine Zuweisung per Post alleine wäre streng genommen rechtswidrig. (Siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 7).
- Ein bei der Zuweisung erfolgter Rechtsmangel kann nach Beginn der Maßnahme nicht nachgebessert werden. Die Zuweisung bleibt ungültig. (Siehe z.B. VwGH 2000/19/003 Rechtssatz 4).
- Kurs und Arbeitsverhältnis sind zu trennen.
Wurde zum vorbereitenden Kurs zugewiesen, ist damit das "anschliessende
Arbeitsverhältnis" nach wie vor nicht automatisch verpflichtend!
- Kontrolltermine und AMS-Maßnahmen sind zu trennen,
es wäre illegal, in einer Zuweisung gleichzeitig eine Sperre nach § 49
und nach § 10 (Vereitelung eines Arbeitsverhältnisses/einer Maßnahme)
anzudrohen (siehe VwGH GZ 2005/08/0159 Rechtssatz 2). Wird nur § 49 angeführt, dann ist nur der Kontrolltermin verpflichtend, nicht aber die "Maßnahme"!
- VORSICHT FALLE: Die "Transitarbeitsplätze" der "gemeinnütziger Personalüberlasser" wären nach VwGH GZ 2006/08/0252 Rechtssatz 5 keine "sich bietende Arbeitsgelegenheiten",
weil diese nicht am 1. Arbeitsmarkt angeboten werden.
Nach neuester (Un)Rechtssprechung sollen aber Arbeitsverhältnisse zur
Wiedereingliederung die von SÖBs angeboten werden, doch "sich bietende
Arbeitsgelegenheiten" sein.
Am Ende eines Workshops/Kurses müsste unserer Meinung nach ein in der
"Verbereitungsmaßnahme" (= Schulung) vorgelegter "Arbeitsvertrag" des
"gemeinnützigen Personalüberlassers" daher auch nicht angenommen
werden! Nur das AMS, darf unserer Meinung nach zu einem konkreten "Transitabeitsplatz"
zuweisen, da es sich ja um eine nach § 31 AMSG finanzierte AMS-Massnahme
handelt! Eine solche Zuweisung muß bestimmt sein, das heisst einen
konkreten
Arbeitsinhalt/ein konkretes Berufsfeld umfassen. Das AMS muß die
Anforderungen des Arbeitsplatzes (auf Anfrage) bekannt geben können (§
4 Absatz 6 AMFG) sonst darf es diese Arbeitsstelle nicht vermitteln
(entweder es ist ein vermittelbares Arbeitsverhältnis oder doch eine begründungspflichtige Wiedereingliederungsmaßnahme ...).
TIPP:
Am Ende des "Kursteils" Arbeitsvertrag zur Überprüfung zu Hause
mitnehmen - also keinesfalls die Unterschriftn zu verweigern - und dann
gleich aufs AMS zum Berater gehen, denn sobald eine negative
Rückmeldung vom "gemeinnützigen Personalüberlasser" kommt, sperrt ein
Mitarbeiter Ihrer AMS Geschäftsstelle und Ihrem persönlichen Betreuer
fällt es dann wesentlich schwerer, die Bezugsperre abzuwenden.
Die Rechtsmeinung des AMS und nunmehr auch des Verwaltungsgerichtshof ist in sich völlig widersprüchlich, sodaß bislang nach fundierter Gegenwehr in den von uns betreuten Fällen noch keine
Sperre letztgültig verhängt wurde (in zwei Fällen steht noch der
Zweitbescheid aus, aber da wurde noch nicht die neue Rechtslage
eingebracht). Sich informieren und sich zu wehren zahlt sich also aus!
Erste Schritte:
- Auf jeden Fall keine unüberlegten Schritte setzen, keine Voreilige Ablehnung bekunden - Gefahr von Bezugssperren! Rechtskundigen Rat z.B. bei
den Arbeitsloseninitiativen bzw. bei der Arbeiterkammer/den Gewerkschaften
einholen.
Vorsicht: Arbeiterkammern und Gewerkschaften geben leider aufgrund
mangelnden politischen Engagements mitunter voreilige/ungenaue/falsche
Rechtsauskünfte! Derartige Fälle bitte dem Arbeitslosennetz melden!
- AMS-Zuweisung nicht aus der Hand geben! Es handelt sich um ein amtliches Dokument
dasIhnen und nur Ihnen gehört! Der genaue Wortlaut der Zuweisung ist ja
auch für weitere Schritte wichtig! itworks und trendwerk neigen laut
Berichten von Betroffenen dazu, als erstes gleich die Zuweisungen
einzukassieren, damit deren allfällige Rechtswidrigkeit nicht weiter
untersucht werden kann. Das erfüllt den Straftatbestand der
Dokumentenunterdrückung!
- Keine pauschale Zustimmung zu einer Übermittlung von Daten geben,
denn sonst wird womöglich eine angebliche Arbeitsunwilligkeit oder
sonst unvorteilhaftes dem AMS mitgeteilt! Vorab nur Zustimmung
allenfalls über abrechnungsrelevante Daten geben, nicht aber über
Betreuungsberichte und Vermittlungsdaten. Derartige Meldungen ans AMS
können unter Umständen den Tatbestand der üblen Nachrede darstellen und
können als solche eingeklagt werden und Schadensersatz für daraus
folgende Kosten (AMS-Sperren) eingeklagt werden.
- Informationen/Beweise sichern:
Gedächtnisprotokolle über allfällig besuchte
"Informationsveranstatlungen" und sonstige Kontakte mit den
Personalüberlassern oder dem zuweisenden AMS so rasch wie möglich
anlegen (Ort, Datum, beteiligte Personen und genauen Inhalt festlegen).
Bitte Unterlagen und Erfahrungsberichte an das Arbeitslosennetz weiter
leiten, damit auch politisch und medial gegen "gemeinnützige
Personalüberlasser" etwas getan werden kann!
Was kann sonst noch so alles rechtswidrig sein?
Bei der Zuweisung:
- Da die gemeinnützigen Persnalüberlasser aus Mitteln des AMS finanziert werden, gelten für die Zuweisung die Grundsätze von § 29 AMSG und § 31 AMSG, insbesondere die arbeitsmarktpolitische Begründung auf Erfordernisses des Einzelfalls und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
- Es wird keine Begründung angeführt und auch die Ziele nicht (in diesem Fall darf das AMS nicht wegen Vereitelung sperren, siehe VwGH).
ACHTUNG FALLE: Nach dem neuen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes 2009/08/0105 RS 2
soll das AMS die Begründung auch erst beim Erstbescheid nachliefern
können. Das ist ziemlich unsinnig, da mensch diese Begründung als
Entscheidung braucht, ob eine Maßnahme des AMS sinnvoll und
rechtskonform ist.
TIPP:
Unbedingt bei Zuweisung oder so rasch wie möglich vom AMS - falls
notwendig schriftlich als Einschreiben - eine Begründung verlangen!
- Die Zuweisung ist unbestimmt:
Die Art und Dauer der Maßnahme müssen klar hervor gehen. Auch auf
welche Rechtsgrundlage die Zuweisung sich stützt. Bei Zuweisung zu
einem Arbeitsverhältnis muß Art und Inhalt des Arbeitsverhältnisses
sowie der Arbeitgeber klar ersichtlich sein
- De Zuweisung ist widersprüchlich:
Es wird sowohl zu einem "Kurs" als auch zu einem "Arbeitsverhältnis
zugewiesen oder zu einem "Arbeitstraining" und zu einem "Workshop"
- Es wird sowohl § 10 als auch § 49 AlVG angedroht
- und vermutlich noch vieles andere. Daher: Bitte Kopie/Scan
der AMS-Zuweisung an die AKTIVEN ARBEITSLOSEN schicken!
kontakt@aktive-arbeitslose.at
Am "Arbeitsvertrag"
- "Arbeitsvertrag" nicht sofort unterschreiben sondern von rechtskundigen
Personen prüfen lassen und einige Tage BEDENKZEIT nehmen! (§§ 862, 862a, 863 ABGB) Sie haben das Recht, zu Vertragsverhandlungenen eine Vertrauensperson beizuziehen.
- Wer durch "List oder durch ungerechte und
gegründete Furcht" veranlaßt
wurde, einen Vertrag zu unterschreiben, ist nicht verpflichtet ihn
einzuhalten (§ 870 ABGB) - Vorsicht: Ist auch eine Frage der
Beweiswürdigung!
- "Ein Vertrag, der gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist
nichtig." (§ 879 ABGB)
- Die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung (siehe § 11 Arbeitskräfteüberlassergesetz bzw. § 2 Absatz 2 Ziffer 8 AVRAG "Arbeitsvertrag" )
- Eine Anstellung zu einer Arbeitszeit (im überlassungsfreien Zeitraum) wesentlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein geringeres Ausmaß der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten. (siehe § 11 Arbeitskräfteüberlassergesetz)
TIPP:
Wird im "Arbeitsvertrag" eine wöchentliche "Arbeitszeit" von 30
Wochenstunden vereinbart, in den "Beschäftigerbetrieben" (in die die
"Arbeitskräfte" "überlassen" werden) aber 40 Stunden gearbeitet, so
kann dann auch für die überlassungsfreien Zeiten beim Arbeits- und
Sozialgericht auf das Entgelt für die fehlenden 10 Wochenstunden
geklagt werden
Hintergrund:
Durch den neuen BAGS-KV hätten die gemeinnützigen Personalüberlasser
höhere "Löhne" zahlen müssen. Um diese Gehaltssteigerungen den
betroffenen Arbeitslosen vorzuenthalten haben die gemeinnützigen
Personalüberlasser einfach die Wochenstundenzahl entsprechend gekürzt!
- Da
die "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser" de facto
"Wiedereingliederungsmassnahmen" im Auftrag des AMS sind, ist das im
Betreuungsplan festgehaltene Vermittlungsziel weiter maßgebend bzw.
sind entsprechend dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) bei der
Vermittlung von Arbeitsverhältnissen die Wünsche der
Erwerbsarbeitslosen zu berücksichtigen (siehe § 29 AMSG)
- Wird nach BAGS-KV
entlohnt, dann müsste selbstverständlich bei der Einstufung die
Qualifikation und das Vermittlungsziel der erwerbsarbeitslosen Menschen
als Grundlage genommen werden. Eine generelle Einstellung als
"Arbeiter" und das mit der untersten Einstufung wäre unserer Meinung
nach als rechtswidrig zu beurteilen sein (noch nicht ausjudiziert!).
- Überzogene Verschwiegenheitsbestimmungen,
die den ArbeitnehmerInnen jegliche Weitergabe von Informationen über
den Überlasser, insbesondere über Vorgesetzte (und deren Vorgesetzte)
verbieten sind rechtswidrig und dienen nur der Einschüchterung.
Lediglich die Weitergabe von Geschäft- oder Betriebsgeheimnissen kann
untersagt werden.
Während der "Arbeit" beim "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser"
- Eine unentgeltliche Überlassung in Form eines Praktikums
an einen Beschäftigerbetrieb ist nicht erlaubt. Der Beschäftigerbetrieb
muß selbst den Lohn nach dem für den jeweiligen Betrieb und die
jeweilige Arbeit geltenden Kollektivvertrag zu entlohnen.
Vordienstzeiten sollten hierbei bei der Einstufung natürlich angewendet
werden, da überlassene ArbeitnehmerInnen gegenüber regulären
ArbeitnehmerInnen nicht benachtteilitgt werden dürfen!
- Arbeitserprobungen
sind ebenfalls nach den Kollektivvertrag des jeweiligen Betriebs unter
korrekter Einstufung inklusive Anrechnung von Vordienstzeiten zu
bezahlen!
- Für jede Überlassung hat der Überlasser einen Dienstzettel
auszustellen. Verweigert der Überlasser den Dienstzettel oder
entspricht dieser nicht der (grundlegenden) Vereinbarkung
(Arbeitsvertrag), so muß der Überlassung nicht Folge geleistet werden (§ 11 Absatz 4 AÜG)
- Eine Überlassung kann laut Arbeitskräfteüberlassergesetz prinzipiell verweigert
werden. Diese Verweigerung darf der "gemeinnützige Personalüberlasser"
nach unserer Rechtsmeinung nicht an das AMS übermitteln, da es sich ja
um Daten aus dem Dienstverhältnis selbst handelt und die
Inanspruchnahme gesetzlich zugesicherter Rechte vom AMS nicht bestraft
werden darf. Die Vermischung von Arbeitsverhältnis und AMS-Maßnahme ist
rechtlich jedenfalls sehr umstritten und wird auch vom
Verwaltungsgerichtshof kritisch gesehen, da es sich hierbei um einen
enormen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Menschen handelt.
Im Einzelfall ist hier jedenfalls grosse Vorsicht geboten, um
menschenrechtswidrige Bezugssperren oder Wartefristen zu vermeiden.
-
"Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu
beenden, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger trotz
Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten nicht einhält" (§ 6 Absatz 4 AÜG).
Daher im Zweifelsfalle bei den Zuständigen Fachgewerkschaften bzw. bei
der Arbeiterkammer sich über die jeweils geltenden
Arbeitnehmerschutzbestimmungen betreffend Schutzkleidung, Arbeitspausen
etc. erkundigen und bei Rechtsverletzungen die Beendigung der
Überlassung einfordern.
- Überlassene ArbeitnehmerInnen dürfen gegenüber der Stammbelegschaft in einem Betrieb nicht benachteiligt werden.
Das heisst, es muß eine fachlich korrekte Lohneinstufung nach
Kollektivvertrag erfolgen, Vordienstzeiten sind anzurechenen, im
Betrieb für die Stammbelegschaft übliche Überzahlungen über den
Kollektivvertrag, Prämien und anderweitige Sozialleistungen müssen auch
den LeiharbeiterInnen zugute kommen!
- In Überlassungsfeien Zeiten gelten selbstverständlich auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Computerarbeitsplätze
müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei Nichtbeachtung
könnte eine Meldung beim Arbeitsinspektorat angebracht sein.
- Hat der Überlasser seine Verpflichtungen gemäß Arbeitskräfteüberlassergesetz erheblich oder wiederholt verletzt und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung gemäß § 18 Arbeitskräfteüberlassergesetz
durch das Wirtschaftsministerium neuerlich verletzt, so ist das
Wirtschaftsministerium verpflichtet, dem Überlasser die Überlassung von
ArbeitnehmerInnen zu untersagen. Wer zum Zeitpunkt der Untersagung als
Transitarbeitskraft angestellt ist, hat dann binnen 3 Monate einen vom
Überlasserr verschuldeten Grund und kann sanktionsfrei das
Arbeitsverhältnis lösen, das AMS darf dann keine bezugsfreie Wartefrist
von einem Monat nach § 11 AlVG verhängen! Daher: Rechtsverletzungen
durch den Überlasser stets an das Wirtschaftsministerium melden!
Vorsicht Falle: Neuberechnung des AMS-Bezugs!
Wer
länger als 28 Wochen in einem "Arbeitsverhältnis" ist, erwirbt sich
dadurch - laut AMS-Meinung - eine neue Bemessungsgrundlage. Das ist
gegen den Sozialversicherungsgrundsatz des "Bestandsschutzes" und wurde
bereits von der Volksanwaltschaft kritisiert, ist aber noch nicht
ausjudiziert.
Wer insgesamt 2 Monate in einem
Arbeitsverhältnis ist bzw. im Falle der Personalüberlasser in Arbeit
überlassen wurde, kann unter Umständen nach erfolgloser Beendigung der
"Wiedereingliederungsmassnahme" in eine neue, deutliche nieder
qualifizierte Berufskennziffer eingestuft werden und somit noch
leichter in schlecht qualifizierte und schlecht bezahlte Arbeit
"vermittelt" werden. Aufpassen, was im Betreuungsplan als Vermittlungsziel steht, dieses darf nach wie vor vom Betroffenen selbst gewählt werden!
Was tun?
Sollten
die rechtlichen Voraussetzungen einer mit Sperrdrohung sanktionierten
Zuweisung nicht erfüllt sein bzw. die gesetzlichen Vorgaben vom
gemeinnützigen Personalüberlasser (insbesondere, wenn keine echten
Arbeitsüberlassungen stattfinden und stattdessen nur selbst ein Job
gesucht werden soll, dann handelt es sich um keinen Arbeitsverhältnis)
erfüllt werden, müsste eine sanktionslose Auflösung des
"Arbeitsvertrages" möglich sein.
- AMS über
Rechtslage bezüglich "gemeinnützige Personalüberlasser" und über
mögliche Rechtsfolgen für das AMS und die verantwortlichen Mitarbeiter
nach rechtswidriger Bezugsperre aufklären. Musterbriefe im Download-Bereich. NEU
- Beschwerde bei der Volksanwaltschaft --> http://www.volksanwaltschaft.gv.at/
- Beschwerde beim AMS über Mißstände beim Personalüberlasser
- Mitteilung ans Arbeitsinspektorat über Mißachtung des Arbeitnehmerschutzes
- Wahrnehmungsbericht an den Rechnungshof
über mißbräuchliche Verwendung von Versichertengeldern und
Steuergeldern. Der Rechn ungshof überprüft immer wieder das AMS und ist
nach eigener Aussage sehr wohl an Wahrnehmungsberichten interessiert!
- Beschwerde bei Arbeiterkammer und Gewerkschaften damit diese endlich politisch etwas gegen diese Mißstände tun!
- Öffentlichkeit so weit möglich informieren (kurze, sachliche Leserbriefe) und die verantwortlichen PolitikerInnen zur Rechenschaft ziehen
Schmäh von itworks: Zur Einlullung/Einschüchterung
werden vorbereitete "Einstellungszusagen" erteilt, um den wahren
Charakter der Maßnahmen zu verbergen. Siehe oben: Transitarbeitsplätze sind keine sich bietenden Arbeitsgelegenheiten.
Über itworks wurde vom hörensagen her berichtet, dass Arbeitsüberlassungen an die itworks-Muttergesellschaft ÖSB
erfolgen sollen. Berichte darüber werden gesucht, um zu klären, ob es
sich da um rechtswidrige Scheinüberlassungen handelt, denn in einen
anderen SÖB dürfte eigentlich nicht zwangsweise überlassen werden!
Vorsicht: Das AMS versucht
seine im Grunde menschenrechtswidrigen und gesetzeswidrigen Zwangsmaßnahmen stets durch neue
Tricks wie der Trennung in Schulungsteil und "Arbeitsverhältnis" den
Anschein der Legalität
zu verleihen. Bei Unklarheiten sofort Rechtshilfe bei Arbeitsloseninitiativen
und AK/ÖGB
suchen und Informationen weiter geben. Auch die (unbegründete) Zuweisung zu "Arbeitstrainings"
und erst recht "Praktika" wird zumeist als illegal zu betrachtet sein.
Prinzipiell: Die Verschärfungen in der AlVG-Novelle 2007 sind eine Reaktion des AMS bzw. des Ex-Arbeitsministers Martin Bartenstein auf von Erwerbsarbeitslosen erfolgreich durchgefochtenen Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof. Es ist daher wichtig, daß erwerbsarbeitslose Menschen nicht nur im Einzelfall ihr Recht erkämpfen sondern sich politisch organisieren, um der weiteren Verschlechterungen der Gesetzeslage entgegen zu wirken!
Österreich hat wichtige Menschenrechtskonventionen noch immer nicht in
Verfassungsrang gehoben. Mit weiteren systematischen
Menschenrechtsverletzungen durch das AMS ist leider zu befürchten.
Musterbriefe:
Rechtsbelehrung über Zuweisungsvoraussetzungen bei "sozialökonomischen Personalüberlassern"
Rechtsbelehrung über Zuweisungsvoraussetzungen bei "sozialökonomischen Personalüberlassern" an den Geschäftsstellenleiter (ist laut AMSG für die rechtmäßige Umsetzung verantwortlich)
Weitere Informationen:
Impressum
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