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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
"Gemeinnütziger Personalüberlasser":
Als Arbeitsverhältnisse
getarnte Zwangsmaßnahmen - im Regelfall unzumutbar
Letzte Aktuallisierung: 23.4.2009
Laut von SPÖ ubnd ÖVP im Herbst 2007 beschlossener Novelle des Arbeitslosenverischerungsgesetzes sollen nun auch Zuweisungen zu "Sozialökonomischen Betrieben" (SÖBs) allgemein und zu "gemeinnützige Personalüberlasser" speziell möglich sein.
Laut AlVG-Novelle ist eine derartige Beschäftigung dann zumutbar sein und mit einer Sperre bedrohbar, wenn
1. das konkrete Arbeitsverhältnis den "arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht" (§ 9 Absatz 7 AlVG). Diese haben zur Beurteilungdes Arbeitsverhältnisses im Einzelfall das zulässige Maß der überlassungsfreien Zeiten zu benennen. Ohne Überlassung in echte Arbeitsverhältnisse wäre es kein Arbeitsvertrag, siehe VwGH-Urteil 2004/08/0148 Rechtssatz 1
Laut "AMS-Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB)" darf die überlassungsfreie Zeit im gesamten Arbeitsverhältnis ein Drittel betragen, die erste Überlassung in eine Arbeit soll im Durchschnitt nach 3 Wochen erfolgen.
ACHTUNG: Das Gesetz verlangt im AlVG Paragraf 9 Absatz 7 und 8 aber aber ein Qualitätskriterium für die Beurteilung der "Zumutbarkeit" im Einzelfall! Die "Zumutbarkeit" kann daher derzeit nicht beurteilt werden. Das AMS darf daher aufgrund der mangelhaften Richtlinie genau genommen keine Sperren ausprechen, weil das verfassungsrechtliche Grundprinzip der Bestimmtheit bzw. Eindeutigkeit nicht gewährleistet ist!
2. Langzeitarbeitslosigkeit alleine reicht laut AlVG Paragraf 9 Absatz 8 als Begründung nicht (mehr) aus, es muß mindestens eine weitere bereits erörterte und z.B. im Betreuungsplan erläuterte "Problemlage" vorliegen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehe. Nur dann soll laut AlVG-Novelle das AMS nicht mehr verpflichtet sein, die Gründe der Zuweisung explizit dem Betroffenen bekannt zu geben. Selbstverständlich muß entsprechend der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshof die Maßnahme auch in der Lage genau diese "Problemlage" zu beseitigen und erfolgversprechend sein.
Tipp: Betreuungsplan immer genau durchlesen und keine unzutreffenden oder nachteiligen Darstellungen von "Problemlagen" unterschreiben, die Zwangszuweisungen zu "gemeinnützige Personalkräfteüberlasser" rechtfertigen könnten. Der Betreuungsplan tritt dadurch zwar trotzdem in Kraft, aber es kann dann gemäß Datenschutzgesetz eine Richtigstellung der gespeicherten Daten bzw. ein Bestreitungsvermerk verlangt werden. Beides kann durch Anrufung der Datenschutzkommission kostenlos rechtlich durchgesetzt werden. Einmal im Jahr muß das AMS kostenlos über alle beim AMS gespeicherten Daten zu eigenen Person sowie der Herkunft und Weitergabe in verständlicher Form Auskunft geben. Siehe: AMS und Datenschutz .
Sollte einem der Betreuungsplan nicht entsprechend AMSG Paragraf 38c "Betreuungsplan" nicht ausgehändigt worden sein, kann natürlich eine Diesntaufsichtsbeschwerde bein der Landesgeschäftsstelle oder gleich bei der Bundesgeschäftsstelle des AMS Österreich gemacht werden.
Und natürlich gelten auch dies sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (Allgemeines Verwaltungsgesetz, Arbeitskräfteüberlassergesetz, ...) und darauf aufbauende Verwaltungsgerichtshofurteile auch weiterhin! Alleine das vom Verwaltungsgerichtshof prinzipiell aufgestellte Verbot, Wiedereingliederungsmaßnahmen in Arbeitsverträge zu kleiden, wurde durch die AlVG-Novelle 2007 ausgehebelt.
Dazu zählen folgende vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellen Rechtssätze:
- Die Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen geht vor die Vermittlung in AMS-Maßnahmen.
- Durch die AMS-Maßnahme muß das festgestellte tatsächliche Defizit/Hindernis auch überwunden werden können (siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 3)
- Die Kosten der Maßnahme sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie auch erfolgversprechend ist.
- Die Zuweisung muss ausreichend spezifisch und begründet sein (siehe z.B. VwGH GZ 2007/08/0026 Rechtssatz 3).
- Das Recht auf Parteiengehör darf nicht umgangen werden! Eine Zuweisung per Post alleine wäre streng genommen rechtswidrig. (Siehe z.B. VwGH GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 7).
- Ein bei der Zuweisung erfolgter Rechtsmangel kann nach Beginn der Maßnahme nicht nachgebessert werden. Die Zuweisung bleibt ungültig. (Siehe z.B. VwGH 2000/19/003 Rechtssatz 4).
- Kurs und Arbeitsverhältnis sind zu trennen. Wurde zum vorbereitenden Kurs zugewiesen, ist damit das "anschliessende Arbeitsverhältnis" nach wie vor nicht verpflichtend!
- Kontrolltermine und AMS-Maßnahmen sind zu trennen, es wäre illegal, in einer Zuweisung gleichzeitig eine Sperre nach § 49 und nach § 10 (Vereitelung eines Arbeitsverhältnisses/einer Maßnahme) anzudrohen (siehe VwGH GZ 2005/08/0159 Rechtssatz 2). Wird nur § 49 angeführt, dann ist nur der Kontrolltermin verpflichtend, nicht aber die "Maßnahme"!
- Ein "gemeinnütziger Personalüberlasser" ist keine "sich bietende Arbeitsgelegenheit" (siehe VwGH GZ 2006/08/0252 Rechtssatz 5). Am Ende eines Workshops/Kurses muss daher ein "Arbeitsvertrag" des "gemeinnützigen" Personalüberlassers daher auch nicht angenommen werden!
Erste Schritte:
Auf jeden Fall keine unüberlegten Schritte - Gefahr von Bezugssperren! - rechtskundigen Rat z.B. bei
den Arbeitsloseninitiativen bzw. bei der Arbeiterkammer/den Gewerkschaften
einholen. Vorsicht: Arbeiterkammern und Gewerkschaften geben leider aufgrund mangelnden politischen Engagements mitunter voreilige/ungenaue/falsche Rechtsauskünfte! Derartige Fälle bitte dem Arbeitslosennetz melden!
"Arbeitsvertrag" nicht sofort unterschreiben sondern von rechtskundigen
Personen prüfen lassen und einige Tage BEDENKZEIT nehmen! Eine unter Nötigung erfolgte Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag ist auf jeden Fall rechtsungültig!
AMS-Zuweisung nicht aus der Hand geben! Es handelt sich um ein amtliches Dokument das dem in eine AMS-Maßnahme/in eine Beschäftiung zugewiesenen Menschen gehört! Der genaue Wortlaut der Zuweisung ist ja auch für weitere Schritte wichtig! itworks und trendwerk neigen laut Berichten von Betroffenen dazu, als erstes gleich die Zuweisungen einzukassieren, damit deren allfällige Rechtswidrigkeit nicht weiter untersucht werden kann.
Keine pauschale Zustimmung zu einer Übermittlung von Daten geben,
denn sonst wird womöglich eine angebliche Arbeitsunwilligkeit
oder sonst unvorteilhaftes dem AMS mitgeteilt! Vorab nur Zustimmung allenfalls über abrechnungsrelevante Daten geben, nicht aber über Betreuungsberichte und Vermittlungsdaten. Derartige Meldungen ans AMS können unter Umständen den Tatbestand der üblen Nachrede darstellen und können als solche eingeklagt werden und Schadensersatz für daraus folgende Kosten (AMS-Sperren) eingeklagt werden.
Informationen/Beweise sichern: Gedächtnisprotokolle über allfällig besuchte "Informationsveranstatlungen" und sonstige Kontakte mit den Personalüberlassern oder dem zuweisenden AMS so rasch wie möglich anlegen (Ort, Datum, beteiligte Personen und genauen Inhalt festlegen). Bitte Unterlagen und
Erfahrungsberichte an das Arbeitslosennetz weiter leiten, damit auch
politisch und medial gegen "gemeinnützige Personalüberlasser" etwas getan werden kann!
Was kann sonst noch so alles rechtswidrig sein?
Bei der Zuweisung:
- Die Zuweisung ist unbestimmt: Die Art und Dauer der Maßnahme müssen klar hervor gehen. Auch auf welche Rechtsgrundlage die Zuweisung sich stützt. Bei Zuweisung zu einem Arbeitsverhältnis muß Art und Inhalt des Arbeitsverhältnisses sowie der Arbeitgeber klar ersichtlich sein
- De Zuweisung ist widersprüchlich: Es wird sowohl zu einem "Kurs" als auch zu einem "Arbeitsverhältnis zugewiesen oder zu einem "Arbeitstraining" und zu einem "Workshop"
- Es wird sowohl § 10 als auch § 49 AlVG angedroht
- Es wird keine Begründung angeführt und auch die Ziele nicht (in diesem Fall darf das AMS nicht wegen Vereitelung sperren, siehe VwGH)
- und vermutlich noch vieles andere. Daher: Bitte Kopie/Scan der AMS-Zuweisung ans Arbeitslosennetz schicken!
Am "Arbeitsvertrag"
- Die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung (siehe § 11 Arbeitskräfteüberlassergesetz bzw. § 2 Abdsatz 2 Ziffer 8 AVRAG))
- Eine Anstellung zu einer Arbeitszeit (im überlassungsfreien Zeitraum) wesentlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein geringeres Ausmaß der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten. (siehe § 11 Arbeitskräfteüberlassergesetz)
Tipp: Wird im "Arbeitsvertrag" eine wöchentliche "Arbeitszeit" von 30 Wochenstunden vereinbart, in den "Beschäftigerbetrieben" (in die die "Arbeitskräfte" "überlassen" werden) aber 40 Stunden gearbeitet, so kann dann auch für die überlassungsfreien Zeiten beim Arbeits- und Sozialgericht auf das Entgelt für die fehlenden 10 Wochenstunden geklagt werden
Hintergrund: Durch den neuen BAGS-KV hätten die gemeinnützigen Personalüberlasser höhere "Löhne" zahlen müssen. Um diese Gehaltssteigerungen den betroffenen Arbeitslosen vorzuenthalten haben die gemeinnützigen Personalüberlasser einfach die Wochenstundenzahl entsprechend gekürzt!
- Da die "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser" "Wiedereingliederungsmassnahmen" im Auftrag des AMS sind, ist das im Betreuungsplan festgehaltene Vermittlungsziel weiter maßgebend bzw. sind entsprechend dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) bei der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen die Wünsche der Erwerbsarbeitslosen zu berücksichtigen (siehe § 29 AMSG)
- Wird nach BAGS-KV entlohnt, dann müsste selbstverständlich bei der Einstufung die Qualifikation und das Vermittlungsziel der erwerbsarbeitslosen Menschen als Grundlage genommen werden. Eine generelle Einstellung als "Arbeiter" und das mit der untersten Einstufung müsste als rechtswirig zu beurteilen sein (ist aber noch nicht ausjudiziert).
- Überzogene Verschwiegenheitsbestimmungen, die den ArbeitnehmerInnen jegliche Weitergabe von Informationen über den Überlasser, insbesondere über Vorgesetzte (und deren Vorgesetzte) verbieten sind rechtswidrig und dienen nur der Einschüchterung. Lediglich die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen kann untersagt werden.
Während der "Arbeit" beim "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser
- Eine unentgeltliche Überlassung an einen Beschäftigerbetrieb ist nicht erlaubt. Der Beschäftigerbetrieb muß selbst den Lohn nach dem für den jeweiligen Betrieb und die jeweilige Arbeit geltenden Kollektivvertrag zu entlohnen. Vordienstzeiten sollten hierbei bei der Einstufung natürlich angewendet werden, da überlassene ArbeitnehmerInnen gegenüber regulären ArbeitnehmerInnen nicht benachtteilitgt werden dürfen!
- Arbeitserprobungen sind ebenfalls nach den Kollektivvertrag des jeweiligen Betriebs unter korrekter Einstufung inklusive Anrechnung von Vordienstzeiten zu bezahlen!
- Für jede Überlassung hat der Überlasser einen Dienstzettel auszustellen. Verweigert der Überlasser den Dienstzettel oder entspricht dieser nicht der (grundlegenden) Vereinbarkung (Arbeitsvertrag), so muß der Überlassung nicht Folge geleistet werden (§ 11 Absatz 4 AÜG)
- Eine Überlassung kann laut Arbeitskräfteüberlassergesetz prinzipiell verweigert werden. Diese Verweigerung darf der "gemeinnützige Personalüberlasser" nach unserer Rechtsmeinung nicht an das AMS übermitteln, da es sich ja um Daten aus dem Dienstverhältnis selbst handelt und die Inanspruchnahme gesetzlich zugesicherter Rechte vom AMS nicht bestraft werden darf. Die Vermischung von Arbeitsverhältnis und AMS-Maßnahme ist rechtlich jedenfalls sehr umstritten und wird auch vom Verwaltungsgerichtshof kritisch gesehen, da es sich hierbei um einen enormen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Menschen handelt. Im Einzelfall ist hier jedenfalls grosse Vorsicht geboten, um menschenrechtswidrige Bezugssperren oder Wartefristen zu vermeiden.
- "Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten nicht einhält" (§ 6 Absatz 4 AÜG). Daher im Zweifelsfalle bei den Zuständigen Fachgewerkschaften bzw. bei der Arbeiterkammer sich über die jeweils geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen betreffend Schutzkleidung, Arbeitspausen etc. erkundigen und bei Rechtsverletzungen die Beendigung der Überlassung einfordern.
- Überlassene ArbeitnehmerInnen dürfen gegenüber der Stammbelegschaft in einem Betrieb nicht benachteiligt werden. Das heisst, es muß eine fachlich korrekte Lohneinstufung nach Kollektivvertrag erfolgen, Vordienstzeiten sind anzurechenen, im Betrieb für die Stammbelegschaft übliche Überzahlungen über den Kollektivvertrag, Prämien und anderweitige Sozialleistungen müssen auch den LeiharbeiterInnen zugute kommen!
- In Überlassungsfeien Zeiten gelten selbstverständlich auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Computerarbeitsplätze müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei Nichtbeachtung könnte eine Meldung beim Arbeitsinspektorat angebracht sein.
- Hat der Überlasser seine Verpflichtungen gemäß Arbeitskräfteüberlassergesetz erheblich oder wiederholt verletzt und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung gemäß § 18 Arbeitskräfteüberlassergesetz durch das Wirtschaftsministerium neuerlich verletzt, so ist das Wirtschaftsministerium verpflichtet, dem Überlasser die Überlassung von ArbeitnehmerInnen zu untersagen. Wer zum Zeitpunkt der Untersagung als Transitarbeitskraft angestellt ist, hat dann binnen 3 Monate einen vom Überlasserr verschuldeten Grund und kann sanktionsfrei das Arbeitsverhältnis lösen, das AMS darf dann keine bezugsfreie Wartefrist von einem Monat nach § 11 AlVG verhängen! Daher: Rechtsverletzungen durch den Überlasser stets an das Wirtschaftsministerium melden!
Vorsicht Falle!
Wer länger als 28 Wochen in einem "Arbeitsverhältnis" ist, erwirbt sich dadurch - laut AMS Meinung - eine neue Bemessungsgrundlage. Das ist gegen den Sozialversicherungsgrundsatz des "Bestandsschutzes" und wurde bereits von der Volksanwaltschaft kritisiert, ist aber noch nicht ausjudiziert.
Wer insgesamt 2 Monate in einem Arbeitsverhältnis ist bzw. im Falle der Personalüberlasser in Arbeit überlassen wurde, kann unter Umständen nach erfolgloser Beendigung der "Wiedereingliederungsmassnahme" in eine neue, deutliche nieder qualifizierte Berufskennziffer eingestuft werden und somit noch leichter in schlecht qualifizierte und schlecht bezahlte Arbeit "vermittelt" werden.
Was tun?
Sollten die rechtlichen Voraussetzungen einer mit Sperrdrohung sanktionierten Zuweisung nicht erfüllt sein bzw. die gesetzlichen Vorgaben vom gemeinnützigen Personalüberlasser (insbesondere, wenn keine echten Arbeitsüberlassungen stattfinden und stattdessen nur selbst ein Job gesucht werden soll, dann handelt es sich um keinen Arbeitsverhältnis) erfüllt werden, müsste eine sanktionslose Auflösung des "Arbeitsvertrages" möglich sein.
- Beschwerde bei der Volksanwaltschaft
- Beschwerde beim AMS über Mißstände beim Personalüberlasser
- Mitteilung ans Arbeitsinspektorat über Mißachtung des Arbeitnehmerschutzes
- Beschwerde bei Arbeiterkammer und Gewerkschaften
- Öffentlichkeit so weit eben möglich informieren und die verantwortlichen PolitikerInnen zur Rechenschaft ziehen
Schmäh von itworks: Zur Einlullung/Einschüchterung
werden vorbereitete "Einstellungszusagen" erteilt, um den wahren
Charakter der Maßnahmen zu verbergen.
Weiters wird von itworks berichtet, dass Arbeitsüberlassungen an die itworks-Muttergesellschaft ÖSB erfolgen. Berichte darüber werden gesucht, um zu klären, ob es sich da um rechtswidrige Scheinüberlassungen handelt, denn in einen anderen SÖB dürfte eigentlich nicht zwangsweise überlassen werden!
Vorsicht: Das AMS versucht
seine im Grunde menschenrechtswidrigen und gesetzeswidrigen Zwangsmaßnahmen stets durch neue
Tricks wie der Trennung in Schulungsteil und "Arbeitsverhältnis" den
Anschein der Legalität
zu verleihen. Bei Unklarheiten sofort Rechtshilfe bei Arbeitsloseninitiativen
und AK/ÖGB
suchen und Informationen weiter geben. Auch die Zuweisung zu "Arbeitstrainings"
und "Praktika" kann in vielen Fällen als illegal betrachtet werden.
Prinzipiell: Die Verschärfungen in der AlVG-Novelle 2007 sind eine Reaktion des AMS bzw. des Ex-Arbeitsministers Martin Bartenstein auf von Erwerbsarbeitslosen erfolgreich durchgefochtenen Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof. Es ist daher wichtig, daß erwerbsarbeitslose Menschen nicht nur im Einzelfall ihr Recht erkämpfen sondern sich politisch organisieren um die weitere Verschlechterungen der Gesetzeslage zu bekämpfen! Österreich hat wichtige Menschenrechtskonventionen noch immer nicht in Verfassungsrang gehoben. Mit weiteren systematischen Menschenrechtsverletzungen durch das zum Teil kriminell agierende AMS und das Sozialministerium ist leider zu befürchten.
Weitere Informationen:
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