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Auch wenn die Begründung einer Wiedereingliederungsmaßnahme entfallen kann, muß der Bescheid über die Sperre die Voraussetzungen der Zuweisung darlegenRechtssatznummer 3 Geschäftszahl: 2009/08/0105 Entscheidungsdatum: 20.10.2010 Norm AlVG 1977 §10; RechtssatzIm Zuge von Maßnahmen können zwar - nach § 9 Abs. 8 AlVG - auch Arbeitserprobungen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden. Im Übrigen ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen. Dies ist aber vom Arbeitsmarktservice zu prüfen; Berater des AMS sind als Experten auf diesem Gebiet anzusehen. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zwecke der Feststellung einer allfälligen "Problemlage" durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein (vgl. - zur Rechtslage vor BGBl. I Nr. 104/2007 - das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0161). Im RIS seit 26.12.2010 Dokumentnummer JWR_2009080105_20101020X03
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