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Arbeitsmarktservicegesetz Paragraf 31
Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung

§ 31. (1) Die Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden, kann jedermann bei allen Geschäftsstellen und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die diese Leistungen anbieten, sofern dem die in Abs. 5 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.

(2) Sofern auf Leistungen des Arbeitsmarktservice kein Rechtsanspruch besteht, haben sich Wahl, Art und erforderlichenfalls Kombination der eingesetzten Leistungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt zu richten, daß sie dem in § 29 genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat das Arbeitsmarktservice auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.

(3) Für Personen, die entweder wegen ihrer persönlichen Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes besondere Schwierigkeiten haben, sind die Leistungen des Arbeitsmarktservice im Sinn des Abs. 2 so zu gestalten und erforderlichenfalls so verstärkt einzusetzen, daß eine weitestmögliche Chancengleichheit mit anderen Arbeitskräften hergestellt wird. Insbesondere ist durch einen entsprechenden Einsatz der Leistungen der geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes sowie der Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.

(4) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist, soweit es die Sicherstellung der Beachtung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung, die Gleichbehandlung gleichartiger Angelegenheiten, die notwendige Einheitlichkeit des Vorgehens und die Erreichung höchstmöglicher Effizienz und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung erlauben, dezentral durchzuführen. Die Leistungen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch die regionalen Organisationen zu erbringen.

(5) Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in § 29 genannten Zieles Bedacht zu nehmen. Zur Bewertung der Effizienz der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein internes Controlling einzurichten.

(6) Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere bei Vorhaben betreffend die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche gemäß § 29 Abs. 3 auf unterschiedliche Bedürfnisse in den einzelnen Bundesländern Bedacht zu nehmen und zur bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben die Mitwirkung und angemessene finanzielle Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes anzustreben.

(7) Bei der Maßnahmenplanung hat das Arbeitsmarktservice darauf zu achten, dass für Personengruppen, die besonders von Arbeitslosigkeit bedroht sind, geeignete Unterstützungsleistungen angeboten werden.

(8) Die Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und den Ausbau marktfähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern. Das Arbeitsmarktservice kann sich an Maßnahmen anderer Rechtsträger zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur langfristigen Aufrechterhaltung der Gesundheit beteiligen.

Erlauterungen

Arbeitsmarktpaket 2009

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 7 und 8 AMSG):

Mit diesen Regelungen soll einerseits die Bedeutung der Qualifizierung von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohter Beschäftigter wie etwa bei Kurzarbeit betont und andererseits auch eine Grundlage für eine allfällige Beteiligung des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen anderer Rechtsträger zur Gesundheitsförderung auf Grund ihrer jeweils spezifischen Zuständigkeit (zB Krankenversicherungsträger, Pensionsversicherungsträger, Bundessozialamt, Sozialhilfeträger, gesetzliche und freiwillige Interessenvertretungen usw.) verankert werden, um durch die Bündelung die Effektivität der Maßnahmen zur Beschäftigungsstabilisierung Älterer weiter zu erhöhen und damit auch einen Beitrag zur Anhebung des faktischen Pensionsanfallsalters zu leisten.

Berufsausbildungspaket 2008

Zu den Z 1 bis 3, 6 und 7 (§§ 29 Abs. 3, 31 Abs. 6, 38d, 38e und 79 Abs. 21 AMSG)

Im Arbeitsmarktservicegesetz wird die bisher im Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz verankerte Ausbildungsgarantie für Jugendliche geregelt. Das Arbeitsmarktservice hat den Jugendlichen geeignete Lehrstellen in Ausbildungsbetrieben und, wenn diese nicht in der erforderlichen Quantität und Qualität sowie räumlichen Nähe zur Verfügung stehen, in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen oder sonstigen geeigneten Maßnahmen zu vermitteln.

Das Arbeitsmarktservice hat auf unterschiedliche Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern Rücksicht zu nehmen und die Mitwirkung und finanzielle Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes insbesondere an der Umsetzung der Ausbildungsgarantie für Jugendliche anzustreben.

Damit die bewährten Maßnahmen nach dem JASG dauerhaft in möglichst kurzer Zeit und größtmöglicher Qualität durchgeführt werden können, soll der Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice an den Qualitätsstandards des § 30 BAG orientierte Richtlinien für die überbetriebliche Ausbildung erlassen und die Erfüllung dieser Qualitätsstandards Voraussetzung für die Beauftragung sein. Damit kann gemäß § 30b BAG auf eine gesonderte Bewilligung der überbetrieblichen Lehrausbildung durch den BMWA verzichtet werden.

Dem Arbeitsmarktservice wird auch die Vermittlung eines geeigneten Ausbildungsplatzes im Falle der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses binnen drei Monaten aufgetragen.

Die neuen Bestimmungen sollen mit dem Tag nach dem Ende des laufenden Schuljahres (in Ostösterreich) in Kraft treten und damit bereits auf alle Ausbildungen für Jugendliche des nächsten Schulentlassjahrganges Anwendung finden.

Regierungsvorlage AMSG 1994

Zu § 31 Abs. 1:

Dem Prinzip der Bürgernähe und der leichten Zugänglichkeit der Leistungen des Arbeitsmarktservice entspricht es, daß derjenige, der diese Leistungen in Anspruch nehmen will, sich auch seine Betreuungsstelle aussuchen kann. Dieser Grundsatz muß allerdings seine Grenze in zweifacher Hinsicht haben: Einerseits aus verfassungsrechtlichen Gründen, wenn es sich um Rechtsansprüche handelt, über die in einem Verwaltungsverfahren abgesprochen wird, wobei allerdings auch hier der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsverfahrens gilt, daß die unzuständige Stelle verpflichtet ist, einen Antrag entgegenzunehmen und an die dafür bestimmte Stelle weiterzuleiten hat. Andererseits ergibt sich eine Grenze aus dem Abwiegen zwischen dem Vorteil aus der Zielerfüllung und den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
 
Zu § 31 Abs. 2:

Wie schon in den Erläuterungen zu § 29 dargestellt, hat es das Arbeitsmarktservice mit einer Vielfalt von auf dem Arbeitsmarkt auftretenden Problemen zu tun; demgemäß müssen auch die zu deren Behebung eingesetzten Instrumente unterschiedlicher Natur sein. So kann beispielsweise Information über offene Stellen im Rahmen der Selbstbedienung, durch Aushängen von schriftlichen Materialien an öffentlich zugänglichen Plätzen, durch Zusendung von Broschüren oder durch Einschaltung von Inseraten in Print- oder Funkmedien geschehen; Qualifizierung kann in Betrieben am Arbeitsplatz, in eigenen Schulungseinrichtungen oder im Rahmen eines Fernstudienlehrganges erfolgen, die finanzielle Leistung dafür kann in Höhe eines 30-, 50- oder 100%igen Anteils der den Träger der Maßnahme entstehenden Schulungskosten und/oder in der Abgeltung des während einer Schulung erlittenen Verdienstentganges in einem bestimmten Ausmaß bestehen.

Das Arbeitsmarktservice hat darauf Bedacht zu nehmen, daß geltende arbeits- und sozialrechtliche Standards nicht verletzt werden; in diesem Rahmen kann Arbeitsmarktpolitik unter der Voraussetzung entsprechender politischer Vorgaben strukturelle Benachteiligungen ausgleichen und damit auch verteilungspolitisch wirksam werden. Dies schlägt sich im speziellen auch in der Intensivierung der Maßnahmen für Personen nieder, die wegen ihrer persönlichen Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bevorzugt werden sollen.

Zu § 31 Abs.3:

Der Zugang zum und die Behauptung auf dem Arbeitsmarkt sind durch die persönliche Situation des einzelnen bestimmt und dementsprechend kaum für zwei Menschen gleich. Charaktereigenschaften, Begabungen und Neigungen, Erziehung und Ausbildung, Alter und Gesundheitszustand, bisherige Berufslaufbahn und Lebenskarriere, Arbeitsmarktsituation der Wohnregion und persönliche Mobilitätsbereitschaft und -fähigkeit sind nur die wichtigsten persönlichen Umstände, die die Stellung als Arbeitskraft gegenüber dem Arbeitsmarkt bestimmen. Nun ist das Arbeitsmarktservice schon von seiner Grundkonzeption her eine Einrichtung, die nicht auf schematisch gleiche Befassung mit den Arbeitsproblemen aller ausgerichtet ist. Ein sehr großer Teil derer, die derartige Fragen zu entscheiden und zu realisieren haben, benötigt dabei die Hilfe der Arbeitsmarktverwaltung nicht. Die Hilfeleistung des Arbeitsmarktservice muß jedoch umso aufwendiger und intensiver sein, je schwieriger .die Probleme des jeweiligen Kunden zu lösen sind, wobei die grundsätzlich gleichen Hilfeleistungen bezüglich Information, Beratung und Maßnahmen bzw. Förderungseinsatz nach dem Erfordernis des Einzelfalles differenziert geboten werden müssen. Dieser Grundsatz der Differenzierung des Leistungsangebotes nach dem Bedürfnis des Einzelfalles ist eines der leitenden Prinzipien des Arbeitsmarktservice.

Zu § 31 Abs. 6:

Die Gestaltung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice hat nach Effizienzgesichtspunkten zu erfolgen. Im Gegensatz zur privatwirtschaftlichen Produktion von Gütern und Dienstleistungen kann die Effizienz im Arbeitsmarktservice nicht nach erzielbaren Gewinnen gemessen werden. Dies verringert keineswegs die Bedeutung des Effizienzprinzips, erfordert aber den Einsatz anderer geeigneter und praktikabler Methoden der Beurteilung der Effizienz.

 

 

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