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Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
Das
AMSG regelt vor allem den allgemeinen organisatorischen Aufbau des AMS.
Es weiters enthält auch Bestimmungen zu Beihilfen (§ 34) Kombilohn (§
34a), Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes (§ 35 und 36),
Alterteilszeit (§ 37b) und folgende für Erwerbsarbeitslose besonders
relevante Bestimmungen:
§ 17 AMSG Landesgeschäftsstelle (Verantwortlichkeit Landesgeschäftsführer)
§ 25 Datenverarbeitung
§ 29 Ziele und Aufgabenerfüllung
§ 31 AMSG Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
§ 38a Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
§ 38c Betreuungsplan
4. HAUPTSTÜCK-Regionale Organisationen
1. ABSCHNITT-Einrichtung und Aufgabenbereich
2. ABSCHNITT-Regionalbeirat
§ 20 AMSG Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 21 AMSG Aufgaben und Verfahren
3. ABSCHNITT-Leiter der regionalen Geschäftsstelle
§ 22 AMSG
4. ABSCHNITT-Regionale Geschäftsstelle
§ 23 AMSG (= Verantwortung des Geschäftsstellenleiters für gesetzeskonforme Durchführung!)
§ 26 Rechtshilfe
§ 34 Beihilfen [Text im RIS]
§ 34a Kombilohn [Text im RIS]
§ 35 Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts - Zweck und Leistungsunfang [Text im RIS]
§ 36 Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts - Krankenversicherung [Text im RIS]
§ 37
Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts - Pfändbarkeit [Text im RIS]
§ 37a Beihilfen zum Solidaritätenprämienmodel [Text im RIS]
§ 37b Beihilfen zur Kurzarbeit [Text im RIS]
§ 37c Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung [Text im RIS]
§ 37d Aktivierungsbeihilfe
§ 38 Rückforderung
....
§ 58 AMSG Aufgaben im behördlichen Verfahren (Weisungsrecht des Sozialministers)
§ 59 AMSG Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich (Dienstaufsicht des
Sozialministers = Grundlage für Dienstaufsichtsbeschwerden!)
Siehe auch:
Impressum
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