arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Die Verweigerung der Zustimmung zur Datenübermittlung ist keine Vereitelung!

Rechtssatznummer 4

Geschäftszahl 96/08/0308

Entscheidungsdatum 16.09.1997

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
DSG 1978 §4 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Antragsteller die "Zustimmungserklärung gemäß § 4 Abs 1 Z 2 DSG" auf einem Formular, das ihm offenbar im Zuge der Schulungsmaßnahme zur Unterschrift vorgelegt wurde, durchgestrichen hat, bildet keinen Vereitelungstatbestand iSd § 10 AlVG. Wird nämlich der Antragsteller in dieser Zustimmungserklärung ausdrücklich darüber belehrt, daß ihm ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmungserklärung jederzeit offenstehe, dann kann ihm nicht zur Last gelegt werden, diese Zustimmungserklärung schon von vornherein nicht zu unterfertigen bzw frühere Zustimmungserklärungen zu widerrufen.

Weiter im Text des Urteils:

Auch ist nicht erkennbar, inwieweit die Unterfertigung dieser Zustimmungserklärung zur Durchführung der Maßnahme erforderlich gewesen wäre. Dies gilt im übrigen auch für die in den ausgedruckten Texten des Arbeitsmarktservice wiederkehrende Anmerkung, der Beschwerdeführer habe sich geweigert "den Ausbildungsplan" zu unterschreiben. Auch hier läge es an der belangten Behörde darzulegen, worin dieser Ausbildungsplan besteht, aus welchen Gründen eine Unterfertigung durch den Beschwerdeführer für die Erreichung der Ausbildungsziels erforderlich ist, sowie ferner, daß der Beschwerdeführer über diese Umstände spätestens aus Anlaß seiner Weigerung, diese Unterschrift zu leisten, belehrt und auf die Folgen der Verweigerung seiner Unterschrift aufmerksam gemacht wurde.

 

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting