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Auslagerung von Arbeitsvermittlung durch das AMSNotdürftig aktualisiert am 24.4.2009 Arbeitsvermittlung war eine Aufgabe, die ausschließlich dem AMS vorbehalten ist. Die Auslagerung von Arbeitsvermittlung durch das AMS an externe Institutionen und Firmen wie "itworks Personalvermittlung", "trendwerk", "Phönix" oder "Context" etc., war rechtswidrig. Nach der AlVG-Novelle 2007 dürfen nun auch PartnerInnen des AMS in der Stellenvermittlung tätig sein und bei Ablehnung zumutbarer Jobs beim AMS eine Sperre veranlassen können. Im Prinzip gelten die gleichen Zumutbarkeitskriterien ebenso das im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) festgelegte Vermittlungsziel sowie der Grundsatz des AMSG § 29 Absatz 2, daß Vermittlungswünsche des/der Arbeit suchenden zu berücksichtigen sind, also nicht gleich in die schlechtenstens Jobs zugewiesen werden darf, sondern - wenn keine in Frage kommenden Stellen verfügbar sind - ausgehend vom Vermittlungswunsch zuerst in nahe liegende Berufsfelder zu vermitteln ist. Nach Rechtsmeinung des ÖGB dürfen nur AMS-Partnereinrichtungen mit Berechtigung zur Personalvermittlung ("gemiennützige Personalüberlasser") Jobs unter Sanktionsdrohung vermitteln, die restlichen Schulungs- und Betreuungseinrichtungen allerdings nicht. Konkrete Erfahrungen über derartige Sperren liegen dem arbeitslosennetz leider/zum Glück noch nicht vor. Bitte derartige Erfahrung dem Arbeitslosennetz melden. Durch die neue Rechtslage entstehen jedenfalls neue Grauzonen. Um Sperren zu vermeiden, sollte bei Ablehnung vorgeschlagener Stellen alles möglichst genau dokumentiert werden und dem AMS eine Sachverhaltsdarstellung mit Hinweis auf die jeweils relevante Gesetzeslage als Einschreiben oder gegen Bestätigung des Posteingangs am AMS-Posteingangsschalter oder AMS-Berater übermittelt werden. Auch sollte unbedingt darauf hingewiesen werden, dass nach neuerer Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine (vorläufige) Bezugseinstellung nach § 24 AlVG wegen einmaliger Ablehnung eines Stellenangebotes - noch dazu wenn dies aus gut belegbaren Gründen erfolgt - nicht rechtens ist und eine Nötigung im Amte darstellen würde. Auch weitere mögliche Rechtsfolgen wie Dienstaufsichtsbeschwerde, Amtshaftungsklage, Privatklage auf Schadensersatz, Beschwerde bei der Volksanwaltschaft usw. hinweisen.
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