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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe /  Zustellung eines behördlichen Schriftstückes

Zustellung eines behördlichen Schriftstückes

Damit ein Bescheid oder ein anderer Recht setzender Akt einer Behörde ("Erledigung") überhaupt Rechtskraft bekommen kann, muß dieser als Schriftstück in den Wirkungsbereich des betreffenden Menschen gelangen. Erst ab dann laufen zum Beispiel Fristen wie jene für die Beschwerde gegen einen Bescheid über eine Bezugssperre, die innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung des Bescheides eingebracht werden werden muß.

Entscheidend ist die tatsächliche Zustellung, nicht das Datum auf dem Bescheid! Es kann durchaus mehrere Tage dauern, bis von der Erstellung eines Schriftstückes dieses von der Poststelle des AMS auch wirklich bei der Post abgeschickt wird!

Da Bescheide des AMS mit der normalen Post (kein RSA oder RSB) verschickt werden, ist die Zustellung in der Regel der Tag, an dem Du den Brief mit dem Bescheid im Postkasten hast. Wundere Dich nicht, wenn das Datum des Bescheides schon eine Woche zurückliegt. Handle sofort!

Im Streitfall über die Zustellung liegt die Beweislast über die korrekte Zustellung bei der zustellenden Behörde, die deshalb oft auf gesetzlich geregelte Zustellarten mit einem Nachweis über die Zustellung in Anspruch nimmt.

Folgende Zustellarten erfolgen ohne einem gesetzlich anerkannten Nachweis über die Zustellung:

  • Normale Postzustellung ohne Nachweis der Zustellung in Form eines "Rückscheins" (RSb/RSb, "Einschreiben")
  • Zusendung als E-Mail
  • SMS

Wurde zum Beispiel eine Stellenzuweisung ohne Nachweis der Zustellung Ihnen geschickt, darf das AMS keine Bezugssperre aussprechen, wenn Sie behaupten, das Schriftstück nie erhalten zu haben!

So legt beispielsweise die AMS Bundesrichtlinie Kontrolltermin unter Punkt 6.5 fest:

"Kommt es zu einem Kontrollmeldeversäumnis und bestreitet der/die KundIn den Erhalt der Rechtsbelehrung per Mail oder eAMS-Konto (auch per Post; außer RSb), besteht keine rechtliche Handhabe einer Sanktion gemäß § 49 AlVG."

SMS erfüllen nicht die Anforderungen an eine schriftliche Form (OGH 9 ObA 96/07v). Sie erfüllen daher nicht die Anforderungen des Zustellungsgesetzes und enthalten aufgrund der Kürze in der Regel nicht ausreichende Informationen („Bestimmtheitsgebot“) und schon gar nicht die nötige Rechtsbelehrung.

Tipp: Wir empfehlen daher im Zweifelsfalle dem AMS die Zusendung von SMS zu untersagen bzw. die Nummer Ihres Mobiltelefons erst gar nicht mitzuteilen!

Das AlVG sieht keine Formvorschrift für die Zuweisung vor, weshalb grundsätzlich eine Stellenzuweisung auch mündlich oder telefonisch möglich wäre. Ist zum Beispiel strittig, ob eine telefonische Zuweisung erfolgte oder nicht, muss im Falle einer Bezugssperre das AMS weitere Ermittlungen darüber führen und belegen können, dass tatsächlich eine Zuweisung erfolgte und welchen Inhalt sie hatte (VwGH 2008/08/0063). Sie haben aber nach AVG das Recht, eine schriftliche Niederschrift – auch über Telefonate – zu verlangen und sollten es dem AMS abgewöhnen, mündliche Zuweisungen von was auch immer zu machen!

Zustellung per Einschreiben

Der Rückschein eines Einschreibens gilt als öffentliche Urkunde (VwGH 2005/07/0026) und nur wenn Sie begründete Behauptungen gegen seine Richtigkeit erheben, muss die Behörde weitere Ermittlungen zum Zustellvorgang machen (VwGH 2008/08/0016). Ergibt sich aus dem Rückschein, dass nicht nur Ihr Nachname unrichtig geschrieben ist, sondern auch Ihre Zustelladresse in einer großen Wohnanlage unvollständig angegeben ist, darf das AMS den Rückschein nicht als Beleg ordnungsgemäßer Zustellung und des Einwurfs in den zur Abgabestelle gehörenden Briefkasten ansehen (VwGH 2006/08/0263).

VORSICHT FALLE: Haben Sie (nachweislich) Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, und holen diese nicht ab, dann nehmen Sie in Kauf, dass eine konkrete (Stellen)Zuweisung Sie nicht erreicht und liefern dem AMS den Grund für eine Bezugssperre (VwGH 2005/08/0173).

Bei allen Schriftstücken ist es daher wichtig, das Kuvert aufzuheben! Du wirst auch bemerken, dass auf dem Kuvert kein Poststempel angebracht ist. Im Streitfall hast Du aber die Möglichkeit der Nachforschung über die elektronische Lesezeile. Sollte ein Schriftstück als Einschreiben kommen und am Postamt hinterlegt werden, dann gilt das Datum der Hinterlegung als Zustellung. Auf der Rückseite des Kuverts wird das Datum der Hinterlegung (=Zustellung) vermerkt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen.

Tipp: Bist Du über längere Zeit abwesend und kein Nachsendeauftrag möglich sein, kann durch das Einrichten eines Urlaubsfaches bei der Post das Versäumen von Fristen vermieden werden, denn Behördenstücke gehen dann als unzustellbar an die Behörde zurück. Dieses Service der Post kostet allerdings ein wenig. Siehe: https://www.post.at/1035_1254.php

VORSICHT FALLE: Die Zustellung eines Behördenstückes wird zwar dadurch verzögert, aber im gleichen Zug erfährt die Behörde (das AMS) im Falle eines Zustellversuchs, dass Sie an der ihr bekannten Zustelladresse nicht anwesend sind. Sie sollten, um unnötigen Ärger zu vermeiden, belegen können, nicht im Ausland gewesen zu sein, denn sonst kann das AMS für diesen Zeitraum den Bezug einstellen! Auch könnte das AMS behaupten, Sie seien dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden. Auch dies kann dann zu einer (vorübergehenden) Bezugseinstellung führen!

Zustellung per eAMS - elektronisches AMS-Konto

Weil "Einschreiben" Geld kosten und einen höheren Verwaltungsaufwand für das AMS bedeuten, versucht das AMS alle Arbeitslosen einzureden, sie müssten das elektronische AMS-Konto als Kommunikationskanal mit dem AMS aktzeptieren und schreibt ohne nähere Aufklärung gerne in Ihren Betreuungsplan, Sie würden das eAMS verwenden!

VORSICHT FALLE Hinterlegung im eAMS! Sobald ein elektronisches Schriftstück auf Ihrem AMS-Konto abgespeichert ist, tut das AMS so, als ob es rechtskonform zugestellt worden sei, egal wann Sie es wirklich auf Ihrem Computer abrufen. Das eAMS ist aber kein registrierter elektronischer Zustelldienst, weshalb streng genommen, eine Hinterlegung eines Dokuments im eAMS rechtlich gesehen noch keinen Zustellnachweis nach Zustellgesetz bedeutet! Allerdings hat das AMS einen Nachweis über den Aufruf des eAMS-Konto, weshalb möglicherweise ein Einloggen ins eAMS von Gerichten doch als Zustellnachweis gewertet werden könnte. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH hierzu ist uns aber noch nicht bekannt.

https://www.bmdw.gv.at/DigitalisierungundEGovernment/ElektronischeZustellung/Seiten/Zulassung-als-elektronischer-Zustelldienst.aspx

Tipp: Passen Sie auf, dass ja nicht ohne Ihre echte Zustimmung die Verwendung des eAMS in Ihren Betreuungsplan aufgenommen wird. Das AMS darf derartige Textpassage ohne Ihre Zustimmung aufnehmen, zumal der Betreuungsplan keine privatrechtliche Vereinbarung ist und daher nicht als Zustimmung zum eAMS mißbraucht werden darf. Melden Sie sich vom eAMS ab. Sie dürfen das auch schriftlich per Einschreiben machen. Das AMS darf nicht verlangen, dass Sie sich selbst elektronisch im eAMS abmelden!

Rechtsgrundlagen

Siehe auch:

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

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