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Aktive Arbeitslose

 

Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes:
Arbeitswilligkeit - Eigeninitiative / Eigenbewerbungen

Letzte Änderung: 14.10.2019 (Speicherung von Daten über Eigenbewerbungen)

Laut § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AlVG „auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle“ verpflichtet „ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen“. Kommen Sie dieser „Aufforderung“ des AMS, die unserer Meinung nach nur in Form eines Bescheides rechtsgültig wäre, nicht nach, so stellt das AMS Ihnen den Bezug für 6 oder 8 Wochen gemäß § 10 AlVG ein!

Wann darf das AMS einen Nachweis der Eigeninitiative verlangen?

„In jenen Fällen, in denen nach Auffassung des AMS von dem/der Arbeitslosen nicht die entsprechende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt wird“ (AMS BRL „Verfahren nach den §§ 9 und 10 AlVG“ Seite 6). Das AMS darf also nicht von vornherein konkrete Vorschreibungen machen! Zeigen Sie also von sich aus, dass Sie alle Anstrengungen unternehmen!

Wie Umfangreich muss die Eigeninitiative sein?

Fest steht, dass Sie auf jeden Fall Eigenbewerbungen machen müssen: "Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Vorheriger SuchbegriffEigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt, zumal dann, wenn das Gesamtverhalten des Arbeitslosen keinen Zweifel daran lässt, dass seine Anstrengungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG keinesfalls "ausreichend" waren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0337)." (VwGH 2007/08/0219 RS 1)

Wenn Sie über die Pflicht informiert worden sind, gesteht Ihnen der Verwaltugnsgerichtshof auch keine Nachsicht zu: "Von einem berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs 3 AlVG kann dann nicht die Rede sein, wenn sich der Arbeitslose auch nach entsprechender Belehrung generell weigert, Eigeninitiative zu entwickeln." (VwGH 2007/08/0219 RS 2)

Das AMS darf die Latte nicht zu hoch setzen: „Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen ist nicht zulässig (Krapf/Keul § 9 Seite 24)" (VwGH 2008/08/0137 RS 3). Weiter im Entscheidungstext: "Im Hinblick auf den notorischen Umstand, dass im Zeitraum vom 17. Dezember 2007 bis 9. Jänner 2008 infolge der Weihnachtsfeiertage nur 12 Arbeitstage liegen und überdies (im Hinblick auf die regelmäßig gegebene Witterung in diesem Zeitraum) Bauarbeiten häufig unterbrochen (oder nicht begonnen) werden, wären aber diese Feststellungen zur Beurteilung der Frage notwendig gewesen, ob in diesem Zeitraum Bewerbungen - insbesondere auch persönliche Vorstellungen - überhaupt möglich und nicht von vornherein aussichtslos gewesen wären." (VwGH 2008/08/0137)

VORSICHT FALLE: Allerdings gelten - wenn z.B. nicht ausreichend konkrete Stellenangebote auffindbar sind - auch Blindbewerbungen als zumutbar (VwGH 2010/08/0055 E, VwGH 2011/08/0201 RS 3). Keine passenden Stellen zu finden gilt also nicht als Rechtfertigung, keine Bewerbungen machen zu müssen! Auch wenn Blindbewerbungen meistens sinnlos sind, machen sie eine Standardbewerbung für das AMS! Sie können den/die AMS-Berater/in dass die Unternehmen sicher nicht gut auf das AMS zu sprechen sind, wenn diese laufend mit sinnlosen Bewerbungen zugeschüttet werden.

Eine generelle Weigerung sich auch für andere Stellen zu bewerben, kann daher laut Verwaltungsgerichtshof mit einer Bezugssperre bestraft werden! (VwGH 2008/08/0013 RS 3). Andererseits darf das AMS selbst nicht generell vorschreiben, dass Sie sich in anderen Bereichen bewerben, wenn ausreichend Stellen in Ihrem Bereich vorhanden sind und Bewerbungen hier nicht von vorneherein keinerlei Erfolgschancen haben!

Der VwGH mutet Ihnen da einiges zu: „Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen. Auf das Verhältnis der auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden freien Stellen und der Zahl der Arbeitslosen kommt es hingegen nicht an. Dem Arbeitslosen wird vielmehr – je nach der Zahl der angebotenen Stellen – zugemutet, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren.“ (VwGH 96/08/0241).

Als zumutbares Maß legen die im obigen VwGH-Urteil zitierten Erläuternden Bestimmungen zur Beschäftigungsnovelle 1993 fest: "Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum der zu erwartenden Anstrengungen sind. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Eite eine vorgegebenen Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein."

Laut Verwaltungsgerichtshof hat das AMS "unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht." (VwGH 2008/08/0137 RS 1)

Laut Verwaltungsgericht gelten 2 Bewerbungen in 3 Wochen als gerechtfertig (VwGH 94/08/0069). In der PRaxis sind 1 bis 2 Bewerbungen üblich. Was drüber hinaus liegt, ist angesichts der fehlenden Stellenangebote als schikanös zu bezeichnen. Konkrete Urteile sind uns allerdings noch nicht bekannt!

Sie dürfen aber durchaus fallweise weniger Bewerbungen vorlegen als vom AMS verlangt: „Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose monatlich eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose nur glaubhaft machen musste, er habe ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht. Es ist also Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die glaubhaft gemachten Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen 'ausreichend' waren oder nicht.“ (VwGH 2006/08/0099 RS 1).

Darf das AMS vorschreiben, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen pro Woche zu machen?

Streng genommen nicht, da das AMS ja das Gesamtverhalten zu beurteilen hat. Das AMS schreibt dennoch gerne - noch dazu zur Einschüchterung per Niederschrift - eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen vor. Laut verwaltungsgerichtshof ist das aber rechtswidrig und kann bestenfalls nur als Richtschnur betrachtet werden:

"Im Beschwerdefall wurde die Aufforderung des Arbeitsmarktservice dahin konkretisiert, dass der Beschwerdeführer wöchentlich eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen sollte. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage erweist sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, schon ein Zuwiderhandeln gegen eine in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen sei als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen, als rechtswidrig. Erwägungen zur Frage der "ausreichenden Anstrengungen" enthält der angefochtene Bescheid, ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung, das Zuwiderhandeln gegen die Aufforderung, eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, sei für den Verlust des Anspruches aus Notstandshilfe ausreichend, nicht." (VwGH 2006/08/0099 E)

So kann es ausreichen, wenn Sie drei anstelle von vereinbarten fünf Bewerbungen vorlegen, wenn Ihre Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (VwGH 96/08/0241).

Dar das AMS mir vorschreiben, bei welchen Firmen bzw. in welchen Brachen / Tätigkeitsbereichen in Eigenbewerbungen mache?

Da die Eigenbewerbungen in den persönlichen Bereich fallen und sozusagen der Rest des Menschenrechts auf frei gewählte Arbeit nach ILO Übereinkommen 122 (in den Erläuterungen zum AMSG als Ziel geannt) darstellen, darf das AMS natürlich nicht vorschreiben wo mensch sich bewirbt. Allerdings müssen die Eigenbewerbungen zumindest halbwegs realistisch sein. Wenn mensch sich systematisch bei Stellen bewirbt, bei denen mensch aufgrund fehlender Qualifikation oder anderer Umstände objektiv betrachtet überhaupt keine Cahnce hat, könnte das vom AMS unter Umständen als nicht ausreichende Eigenbemühung gewertet werden.

Wie muss ich die Eigeninitiative nachweisen?

„Für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengung genügen glaubwürdige Hinweise wie z.B. Kopien von Bewerbungsschreiben oder Angabe der Kontaktperson der Firma, mit der telefoniert wurde.“ (VwGH 96/08/0241). Es bleibt also Ihnen selbst überlassen, wie Sie Ihre Bemühungen „glaubhaft“ machen. Die vom AMS ausgegebenen Listen zum Nachweis der Bewerbungen sollten reichen.

Dazu die AMS-Bundesrichtlinie „Verfahren nach den §§ 9 und 10 AlVG“, Seite 7: „Nicht zulässig dagegen ist Vorgabe der Form des Nachweises der Anstrengungen des/der Arbeitslosen.“ Die Bewerbungslisten sind also in der Regel ausreichend!

Sie müssen keinesfalls dem AMS Ihren Lebenslauf oder konkrete Bewerbungsschreiben überlassen, die schützenswerte persönliche Daten enthalten können. Laut Verwaltungsgerichtshof fallen nämlich die Eigenbewerbungen unter Ihre "persönliche Sphäre" und können daher von der regionalen Geschäftsstelle nur eingeschränkt überprüft werden (VwGH 2013/08/0070 RS 1). Ein vorweisen (herzeigen) der Bewerbungsunterlagen sollte reichen!

Hinweis: Die "persönliche Sphäre" ist durch Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschützt, die in Verfassungsrang steht und somit unmittelbar umzusetzen ist und nur für genau angeführte Zwecke durch Gesetze eingeschränkt werden werden darf.

Darf das AMS die Daten meiner Eigenbewerbungen speichern?

Da die Eigenbewerbungen unter Artikel 8 EMRK fallen, darf unserer Meinung nach das AMS nach EU DSGVO die Daten über konkrete Eigenbewerbungen natürlich auch nicht speichern sondern darf nur zu den Kontrollterminen vermerken, dass die Eigenbewerbungen ausreichend waren. Das es bei den Eigenbewerbungen auf das "Gesamtverhalten" ankommt könnte das AMS maximal eine Speicherung für wenige Monate (3 - 6) argumentieren, da schwache Bewerbungsmonate in beschränkten Ausmass durchaus durch bewerbungsstarke Monate wett gemacht werden könnten. Eine langfristige Speicherung von Daten über Eigenbewerbungen kann aus datenschutzrechtlicher Sicht keinesfalls gerechtfertigt werden! Die Vermerkung der Anzahl der Bewerbungen in einer (elektronischen) Aktenotiz mag noch gerechtfertigt sein, mehr nicht.

AMS Dienstanweisungen

In jenen Fällen, in denen nach Auffassung des Arbeitsmarktservice von dem/der Arbeitslosen nicht die entsprechende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt wird, ist diese/r aufzufordern ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Bei Festsetzung der Zahl der Bewerbungen ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung sowie auf die Arbeitsmarktbedingungen in den Arbeitsmarktsegmenten, die für die jeweilige Person in Frage kommen, Bedacht zu nehmen.

Dementsprechend muss der Niederschrift neben der Anzahl der vereinbarten Bewerbungen und dem dafür vorgegebenen Zeitraum auch der in Frage kommende Teil des Arbeitsmarktes sowie eine Begründung der Zumutbarkeit zu entnehmen sein. Ebenso niederschriftlich festzuhalten ist, wenn Nachweise über die Eigeninitiative eingefordert werden. Nicht zulässig ist dagegen die Vorgabe der Form des Nachweises der Anstrengung des/der Arbeitslosen. Es genügen glaubwürdige Hinweise wie z.B. Kopien von Bewerbungsschreiben oder die Angabe einer Kontaktperson der Firma, mit der telefoniert wurde (siehe Anlage 11.1. - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0241).

Aus: AMS Bundesrichtlinie zum Verfahren nach den §§ 9 und 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Seite 7

Rechtsgrundlagen

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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