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Arbeitstraining

(notdürftig aktualisiert am 28.10.2019/14.3.2020)

"Arbeitstrainings im Sinne systematischer Arbeitsübungen zur Verbesserung der Arbeitshaltung und zur Steigerung der Arbeitsbelastbarkeit von Personen im Hinblick auf deren Berufseingliederung“ (VwGH 92/08/0216 RS 4) durften früher nicht mit Sperrdrohung erzwungen werden, ebenso wie andere Maßnahmen die der „Wiedereingliederung arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt“ dienen (VwGH 92/08/0216 RS 2).

Mit der AlVG-Novelle 2007 wurden "Wiedereingliederungsmaßnahmen" neu geregelt und können daher unter Umständen vom AMS unter Androhung von Bezugssperren zugewiesen werden.

Laut AMS Bundesrichtlinie können Arbeitstrainings folgende Zwecke haben:

  • Erwerb von Praxis nach abgeschlossener Berufsausbildung
  • Erwerb von praktischen Erfahrungen als Voraussetzung für einen Ausbildungsabschluss
  • Erwerb von Arbeitserfahrung und Training von Fähigkeiten/Fertigkeiten, Steigerung der Belastbarkeit

Auf  jeden Fall müssen Arbeitstrainings im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme des AMS statt finden (VwGH Ra 2015/08/0044 RS 2). Hierzu kann nur das AMS unter Beachtung der Begründungspflicht zuweisen, denn "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind  keine "sich bietenden Arbeitsgelegenheiten" (VwGH 98/08/0220 RS 3)! Eine Wiedereingliederungmaßnahme zeichnet sich durch eine sozialpädagogische Betreuung zur Überwindung von Vermittlunghindernissen aus.

In der Regel ist auch mit stark geminderten Anforderungen an die Arbeitsleistung zu rechnen, weil Arbeitstrainings definitionsgemäß für Menschen mit eingeschränkter Produktivität sind, die erst wieder an die "volle Arbeitsfähigkeit" herangefürht werden sollen.

"Die Rechtsprechung hat dafür folgende Kriterien herausgeblidet: Es beteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung und Anwesenheit im Betried oder diese ist zumindest deutlich verringert. Es erfolgt ein Einsatz in unterschiedlichen Betriebsbereichen und daraus folgend ein steter Bedarf an Hilfe und Kontrolle. Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, finden nur in vernachlässigbarem Ausmaß statt. Außerdem richten sich Arbeiten nicht nach den Betriebserfordernissen (zB kein Einsatz als Vertretung für AN, die Urlaub konsumieren." (Regina Zechner: "Das Arbeitsraining - Eine Wiederiengliederungsmaßnahme mit Abgrenzungsproblemen zum Arbeitsverhältnis",  in Das Recht der Arbeit 4/2019, Seite 227 ff).

Arbeitstrainings können daher unserer Meinung nach nicht von einem nomralen Unternehmen durchgeführt werden, sondern nur von einem AMS-Maßnahmenträger der gemäß § 32 AMSG mit derartigen Dienstleistungen beauftragt worden ist!

Wenn die Erbringung der Leistung im Mittelpunkt des "Arbeitstrainings" steht, also in erster Linie z.B. für zahlende Kunden kommerzielle Dienstleistungen mit Ansprüchen an die Arbeitsleistung wie am normalen "Arbeitsmarkt" erbracht werden, handelt es sich vermutlich um ein Arbeitsverhältnis, das am besten beim Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden sollte, weil man dann möglicherweise ein Gehalt deutlich über dem eigenen AMS-Bezug nachzusahlen sein wird (Sonderzahlungen und volle Pensionsansprüche inklusive!).

Wichtig ist daher genau zu dokumentieren, welche Arbeiten mensch für wen macht und ob überhaupt ein nennenswerter Anteil an Eischulung oder Betreuung dabei ist!

VORSICHT FALLE! Laut neuester Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs sollen Arbeitstrainings nach ausreichender Begründung der verminderten Produktivität - z.B. durch ärztliche Gutachten - nun wieder mit Sperre bedrohbar sein! (VwGH 2007/08/0336 [Entscheidungstext im RIS])

"Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde aufgrund der festgestellten und dem Beschwerdeführer bekannten, von ihm auch nicht bestrittenen Defizite davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage war, die realen Bedingungen am aktuellen Arbeitsmarkt einzuschätzen, noch die für einen Wiedereinstieg in das Berufsleben erforderlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Der Beschwerdeführer war über den Inhalt der Maßnahme nicht nur durch das mit ihm geführte Gespräch mit dem Betreuer des Arbeitsmarktservice, sondern auch aufgrund der absolvierten "Schnuppertage" informiert."

TIPP: Lesen Sie vor allem auch den "Betreuungsplan" (fälschlich vom AMS als "Betreuungsverienbarung" bezeichnet) immer genau durch und widersprechen Sie allen Formulierungen, mit denen nicht zutreffende "Vermittlungshindernisse" behauptet werden oder die als Begründung für AMS-Maßnahmen dienen könnten! Das AMS ist vom Gesetz her verpflichtet, Ihre Einwände gegen den Betreuungsplan im Betreuungsplan selbst korrekt zu dokumentieren!

ABER: Alle Maßnahmen, die nach §§ 34 + 35 AMSG (DLU – Deckung des Lebensunterhalts) privatrechtlich gefördert werden, sind nach bisheriger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshof freiwillig, da kein Arbeit Suchender gezwungen werden darf, eine privatrechtliche Vereinbarung zu unterschreiben (VwGH 2007/08/0141 RS 2). Eine privatrechtliche Vereinbarung, die unter Zwang unterschrieben wird, ist nämlich nach ABGB § 878 nichtig! Siehe: Vorsicht vor privatrechtlichen Vereinbarungen.

TIPP: Vermehrt weist das AMS im Vorfeld normaler Arbeitsverhältnisse zu "Arbeitstrainings" zu, die nichts anderes als eine Form der kostenlosen Probearbeit darstellt. Das ist rechtswidrig, weil diese Arbeit - selbst ein Probetag! - nach dem regulären Kollektivvertrags des Betriebes, der Einrichtung, zu zahlen wäre.

Wenn Sie im vorgeschalteten "Arbeittraining" genauso wie im anschließenden Arbeitsverhältnis normal arbeiten, ohne dass Sie durch eine notwendige besondere "sozialpädagogische Betreuung" an eine höhere Arbeitsleistung herangeführt werden, also die Arbeitsleistung bzw. das wirtschafltiche Interesse des Betriebes Vordergrund stehen (siehe VwGH 2004/08/0148), dann machen Sie eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht auf reguläre Anstellung. Das können Sie natürlich im rechtswidrigen "Arbeitstraining" ankünden. Dann muss - wenn die Gerichte bloß korrekt Recht sprechen würden - das Unternehmen für Sie regulären Kollektivvertragslohn oder wenigstens den eigentlich sittenwidrigen Pauschallohn nach Transitarbeitskräfteregelung samt Sozialversicherung usw. aus eigener Tasche zahlen!

Damit durchkreuzen Sie die rechtswidrigen Praktiken des AMS und der durch diese Arbeitstrainings begünstigten Firmen eher, als wenn Sie wegen "Vereitelung" eine Bezugssperre einhandeln und mit dem AMS streiten müssen.

Dokumentieren Sie bitte die Mißbräuche so genau wie möglich (Tagebuch) und leiten Sie die Informationen an AK, Gewerkschaft und Aktive Arbeitslose Österreich sowie an den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft (Mißbrauch von Versicherungsgeldern für Gratisarbeit für die Wirtschaft!) weiter! Gegebenfalls könnte auch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Nötigung und Veruntreuung von Versicherungs- und Steuergeldern gemacht werden.

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