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Wiedereingliederungsmaßnahmen (Schulungen) sind keine "sich bietende Arbeitsgelegenheit"

Rechtssatznummer 3

Geschäftszahl 98/08/0220

Entscheidungsdatum 23.02.2000

Norm AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der Arbeitslose zu der in Aussicht genommenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zugewiesen, dann kommt eine Vereitelung der Teilnahme an dieser Maßnahme schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen.

VORSICHT FALLE: Dieses Urteil gilt auch für Arbeitstrainings und Arbeitserprobungen aber aufgrund der AlVG-Novelle 2007 nur noch dann, wenn dieses nicht im Rahmen einer "Wiedereingliederungsmaßnahme" einem sozialökonomischen Betrieb vorgeschaltet sind! (was aus unserer Sicht aber auch sehr kritikwürdig ist)

 

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