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AMS-Bezugssperren: Feststellung des Vorliegens von Arbeitsunwilligkeit nach der Verhängung mehrer Ausschussfristen nach § 10 AlVG

Arbeitsmarktservice Österreich

BGS/SfA/05521/9361-2009

Martin.Mair@vitaactiva.at


Wien, 04.05.2009

Auskunft:    Mag. Bettina Urschler
Telefon:    (01) 33 178 - 209
Telefax:    (01) 33 178-120
E-Mail:    bettina.urschler@ams.at

Service für Arbeitskräfte;

Feststellung des Vorliegens von Arbeitsunwilligkeit nach der Verhängung mehrer Ausschussfristen nach § 10 AlVG

Sehr geehrter Herr Mair,

in seinem Erkenntnis vom 28.6.2006, GZ 2005/08/0128-7 [siehe Rechtssatz]  wurde durch den Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass aus dem Verhalten eines Arbeitslosen zulässigerweise auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden kann. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn binnen kurzer Zeit die wiederholte EVORSICHT FALLE: Mehrere Bezugsperren hintereinander können auf eine generelle Arbeitsunwilligkeit schliessen lassen und zur Einstellung des AMS-Bezugs überhaupt führen!VORSICHT FALLE: Mehrere Bezugsperren hintereinander können auf eine generelle Arbeitsunwilligkeit schliessen lassen und zur Einstellung des AMS-Bezugs überhaupt führen!rfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Leistung im Sinne des § 10 AlVG geführt hat. Lässt eine arbeitslose Person somit erkennen, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bereit ist, eine neue Arbeit anzunehmen, dann steht sie der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Neuerliche Arbeitswilligkeit und damit eine wieder eingetretene nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann laut Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.

In Beachtung dieser Judikatur wird der Leistungsbezug wegen fehlender Arbeitswilligkeit eingestellt, wenn LeistungsbezieherInnen innerhalb eines Jahres mehrere Sanktionen nach § 10 AlVG erhalten haben, die auf eine Verweigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung bzw. die Nichtannahme einer Beschäftigung oder die Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme zurückgehen. Es handelt sich dabei nicht um eine „vorläufige Einstellung“ des Bezuges, sondern um eine rechtmäßige Versagung des Anspruchs für einen Zeitraum, in dem Arbeitsunwilligkeit (bis zur Erbringung eines Gegenbeweises) vorliegt und daher eine der wesentlichsten Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug fehlt.

Diese Vorgangsweise entspricht sowohl der geltenden Gesetzeslage wie auch einschlägiger Judikatur zum Thema und auch das von Ihnen zitierte Erkenntnis, das eine derartige Fallkostellation betrifft, trifft hier keine gegenteilige Aussage.

Zwar wurde mit Erkenntnis 2007/08/0318 [siehe Rechtssatz 1] vom 29.10.2008 der angefochtene Bescheid im Einzelfall wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben – dies jedoch nicht wegen einer generellen Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise. Grund für die Aufhebung war ausschließlich der Umstand, dass im gegenständlichen Fall, die Entscheidung zur Einstellung des Leistungsbezuges auf Grundlage fehlender Arbeitswilligkeit auf Bescheide des AMS über einen temporären Anspruchsverlust nach § 10 AlVG zurückgingen, die noch nicht rechtskräftig waren. Es wird verstärkt darauf zu achten sein, dass nur rechtskräftige Sanktionen über temporäre Anspruchsverluste gemäß § 10 AlVG als Grundlage für eine Bezugseinstellung nach § 9 AlVG wegen fehlender Arbeitswilligkeit herangezogen werden.

In diesem Sinne hoffe ich zur Klärung der Fragestellungen beigetragen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Dr. Herbert Buchinger e.h.

Vorstand

 

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