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Notstandshilfe (§§ 33 - 38 AlVG)

Notdürftig aktuallisiert am 11.11.2022

Grundsätzlich ist anzumerken, dass Notstandshilfe eine Versicherungsleistung ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat 1996 erkannt, dass auf Notstandshilfe ein Eigentumsrecht besteht. Siehe dazu auch Rechtssatz zum VfGH-Urteil G363/37 u.a.

Antrag und Voraussetzungen

Notstandshilfe ist nicht Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung. Den Antrag auf Notstandshilfe stellst Du ebenfalls (am günstigsten) noch vor Ablauf Deines Arbeitslosengeldes oder Karenzgeldes am zuständigen AMS. Die Gewährung steht nicht im Ermessen des Arbeitsamtes, sondern Notstandshilfe ist auf Antrag dann zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist ausgeschöpft (verbraucht)
  • Ein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe wurde beim Arbeitsmarktservice gestellt
  • Es liegt eine Notlage vor
  • Du mußt
    • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (§ 12 AlVG),
      arbeitsfähig (§ 8 AlVG),
    • arbeitswillig (§§ 9, 10, 11 AlVG) und
    • arbeitslos ( § 12 und 13 AlVG) sein

Wenn Du im Antrag bereits die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angegeben hast, musst Du beim AMS von DeineR LebensgefährtIn oder EhepartnerIn eine Einkommensbestätigung der letzten drei vollen Beschäftigungsmonate vorlegen. Die Ermittlung des Grundbetrages wird einerseits über die Anrechnung von Einkommen der/des EhepartnerIn oder LebensgefährtIn berechnet und andrerseits über das vorher bezogene Arbeitslosengeld.

Höhe der Notstandshilfe

Die Notstandshilfe beträgt 95%, (ist um 5 % geringer als der vorher bezogene Grundbetrag des Arbeitslosengeldes), wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich €  1.030,49 (2022)  [help.gv.at: Ausgleichzulage] den übrigen Fällen wird die Notstandshilfe aus 92% des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes berechnet.

NEU: Durch die Bund-Länder-Vereinbarung zur Mindestsiceineherung gab es  kleine Verbesserungen bei der Notstandshilfe, die seit 1. September 2010 gilt.

  • Erhöhung der Notstandshilfe auf bis zu 60 bzw. 80 Prozent (bei Anspruch auf Familienzuschlägen) des vorherigen Einkommens für Personen, bei denen der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ein Dreißigstel des Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt.

Wie das Arbeitslosengeld wird auch die Notstandshilfe monatlich erst im Nachhinein ausbezahlt.

Deckelung der Notstandshilfe

Nach 6-monatiger Bezugsdauer wird, entsprechend der Dauer des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, eine Obergrenze bei der Höhe der Notstandshilfe eingezogen. Das ist die sogenannte "Deckelung".

  • Wenn Sie zuvor 20 Wochen Arbeitslosengeld bezogen haben, wird die Notstandshilfe mit der Ausgleichzulage gedeckelt: €  1.030,49  (2022) für 30 Tage.

  • Wenn Sie zuvor 30 Wochen Arbeitslosengeld bezogen haben, wird die Notstandshilfe mit dem Existenzminimum gedeckelt: € 1.202 (2022).  (siehe auch Pfändungstabelle des Finanzministerium)
  • Wenn Sie aufgrund Ihres Alters bereits 39 bzw. 52 Wochen Arbeitslosengeld bekommen haben, wird die Notstandshilfe nicht gedeckelt. 

Ist die Notstandshilfe gedeckelt, folgt sie der jährlichen Erhöhung der jeweiligen Referenzwerte (Ausgleichszulage, Existenzminimum). Sobald der ungedeckelt errechnete Tagsatz die Höhe der Tagsätze nach den jeweiligen Refefenzwerten erreicht oder unterschreitet, findet keine jährliche Erhöhung mehr statt.

TIPP: Wenn Sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, so hat das AMS für die Prüfung, auf welches Niveau gedeckelt werden kann, die jemals längste zuerkannte Bezugsdauer zu nehmen. Wenn Sie z. B. mit 40 Jahren arbeitslos mit einem Arbeitslosengeldanspruch von 39 Wochen waren und auf Grund einer langen Arbeitslosigkeit dann nur mehr einen neuerlichen Arbeitslosengeldanspruch von 20 Wochen erhalten, so hat das AMS nach dem 45. Lebensjahr die schon länger zurückliegende Bezugsdauer von 39 Wochen zu nehmen und es kommt somit zu keiner Deckelung!

Siehe auch: Dauer des Arbeitslosengeldes

Bezugsdauer der Notstandshilfe

Die Bezugsdauer der Notstandshilfe beträgt unabhängig vom Alter und der vorherigen Beschäftigungsdauer 52 Wochen.

Die maximale Bezugsdauer wird ebenfalls (wie beim Arbeitslosengeld) auf der "Mitteilung über den Leistungsbezug" schriftlich bekannt gegeben.

VORSICHT FALLE: Die Notstandshilfe verlängert sich aber nicht automatisch, sondern muß jedes Mal extra neu beantragt werden!

Unbedingt den neuen Antrag vor Ablauf der Bezugsdauer - abzüglich eines eventuellen Krankengeldbezugszeitraumes - stellen!

! Falls dies innerhalb eines Monats unberücksichtigt bleibt, verlange bei DeineR AMS -BeraterIn eine Richtigstellung der Dauer Deines Leistungsbezugs! Der Vorteil einer Bescheidausfertigung ist, dass dieser Bescheid einklagbar ist (§ 137 des Bundesverfassungsgesetzes)! Dies spart viel Zeit und Ärger.

Anrechnung Partnereinkommen

Die zu vielen Unstimmigkeiten und Härtefällen führende Anrechnung des Partnereinkommesn wurde erfreulicherweise am 12.10.2017 vom Nationalrat abgeschafft. .Bei der Mindestsicherung / Sozialhilfe gibt es diese de facto aufgrund des Bezugs auf den ganzen Haushalt nach wie vor, weshalb folgende Informationen zu Informationszwecken weiter online gehalten werden:

Freigrenzenerhöhung

Eine Freigrenzenerhöhung kannst Du in Fällen wie z.B., einer Krankheit oder die eineR Familienangehörigen, wegen erhöhter Ausgaben für Medikamente und Heilmittel, wegen Aufwendungen für Schwangerschaft und Geburt, auf Grund eines Todesfalles in der Familie, oder bei Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen zur Gründung eines Hausstandes oder Beschaffung einer Wohnung! Im Antragsformular unbedingt und ausführlich anführen!

Welche Einkünfte bzw. Vermögenswerte werden noch auf die Notstandshilfe angerechnet?

Obwohl im Antragsformular für das nachzuweisende Einkommen nur eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Einkunftsarten angegeben ist, mußt Du jedenfalls alle Einkünfte dem Arbeitsmarktservice bekannt geben.

In der Tabelle werden die wichtigsten Einkunftsarten aufgezeigt, die anzurechnen oder nicht anzurechnen sind:

anzurechnen

nicht anzurechnen

  • Arbeitseinkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit
  • Alimente
  • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
  • Ausschüttungen (Genussscheine, Aktien)
  • Aufwandsentschädigung
  • Aufsichtsratsvergütung
  • Dienstwohnung
  • Firmenpension
  • Gewinnanteile
  • Hausbesorgereinkommen
  • Kapitalvermögen (Genussscheine, Junge Aktien)
  • Krankengeld
  • Prämien laufend, Provisionen
  • Stiftungsstipendium (auch geringfügiges)
  • Unfallrente
  • Unterhalt
  • Vermietung/verpachtung
  • Witwen(er)pension
  • Abfertigung
  • Aufwandsersatz, sofern er mit der Tätigkeit in Verbindung steht
  • Ausgleichszulage
  • Auslösungen (Trennungsgeld/Reisekosten)
  • Bilanzgeld
  • Bildschirmzulage
  • Familienbeihilfe
  • Erschwernis-, Gefahren- und schmutzzulage
  • Kilometergeld
  • Mietzinsbeihilfe
  • Pflegegeld
  • Sonderzahlungen
  • Sozialhilfe
  • Werbungskosten
  • Wohnungsbeihilfe

Pensionsversicherungszeiten durch Arbeitslosmeldung

Seit 1.1.2005 gelten unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosmeldung als Pensionsversicherungszeiten, auch wenn kein Leistungsbezug vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass Du nach dem 31.12.1954 geboren bist und dass Du ausschließlich wegen der Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhältst.

! Mit dem Erwerb von Pensionsversicherungszeiten ist - im Vergleich zum Bezug der Notstandshilfe -kein Krankenversicherungsschutz verbunden!

Wie erhältst Du die Pensionsversicherungszeiten?

Wurde Dir bereits einmal ein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe wegen der Anrechnung des PartnerIneinkommens abgelehnt, stellst Du jetzt neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Dieser wird, wenn die Umstände grundsätzlich gleich geblieben sind, wieder mittels Bescheid vom Arbeitsmarktservice abgelehnt. Du erhältst aber nach dem Ablehnungsbescheid vom Arbeitsmarktservice eine Mitteilung (ähnlich der Dir bekannten Mitteilung über Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldbezuges) über die Pensionsversicherungszeit. Die Zuerkennung erfolgt wie bei der Notstandshilfe für maximal 52 Wochen und ist dann neuerlich durch einen Antrag auf Notstandshilfe zu beantragen.

Siehe auch:

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