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Aktive Arbeitslose

 

Eine geringfügige Beschäftigung beseitigt nicht Defizite der arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten

Rechtssatznummer 2

Geschäftszahl 2010/08/0250

Entscheidungsdatum 28.03.2012

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2009/08/0268 E 7. September 2011 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2011, Zlen 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Daran vermag auch der Umstand, dass der Arbeitslose seit geraumer Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, grundsätzlich nichts zu ändern.

Weitere Entschiedungstexte

Kommentar "Aktive Arbeitslose Österreich":

Dieses Urteil zeigt recht deutlich, wie sehr der Verwaltungsgerichthof von der Realität entfernt ist und Hokus-Pokus-rechtssprechung betreibt. Auch wenn es für einen Teil der Langzeitsarbeitslosen stimmen mag, so doch sicher nicht für alle!

Mehr dazu siehe: Generalvorverurteilung für Langzeitarbeitslose?

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