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Aktive Arbeitslose

 

Zuweisungen zu Beschäftigungen am "zweiten Arbeitsmarkt" (SÖB/GBP) müssen nicht begründet werden

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2011/08/0226

Entscheidungsdatum 15.05.2013

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §50;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0199 2012/08/0198

Rechtssatz

Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung per Telefon als Beweismittel begnügen. Wo - wie hier - insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung des Arbeitslosen nur die Gegendarstellung einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers gegenübersteht und der Arbeitslose seine Darstellung auch während des gesamten Verfahrens (hier zur Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen füuuml;r die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0139, uva).

Anmerkung: Entscheidungen mit der gleichen Argumentation gibt es u.a. auch in den VwGH Entscheidungen 2012/08/0301, 2010/08/0034, 2011/08/0203, 2010/08/0131, 2011/08/0226, 2011/08/0209, 2011/08/0316, 2013/08/0216, 2013/08/0157, 2012/08/0019, 2013/08/0164 , 2012/08/0171 , 2013/08/0276 weshalb von einer "verfestigten Rechtsprechung" zu sprechen ist (worauf auch das Küuuml;rzel "uva = und viele andere) in seiner Ziteriung der Entscheidung 2009/08/0139 hinweist! Ein Zeichen der allgemeinen Verägerung üuuml;ber Nichteinhaltung GRUNDLEGENDER Verfahrensgrundsätze).

Siehe auch:

Anmerkung Aktive Arbeitslose Österreich: Dieses Urteil ist insoferne ziemlich gewagt, als der "Gesetzgeber" sowohl im Gesetzestext und erst recht in den ausführlichen Erläuterungen zur AlVG-Novelle 2007 zu erkennen gibt, dass Arbeitsverhältnisse am zweiten Arbeitsmarkt nur für bestimmte Personen gedacht sind und zudem - vor allem bei den SÖBs - diese bestimmte Aufgaben haben und sich daraus sehr wohl zu begründende Zuweisungsvoraussetzungen ergeben, die laut SÖB/GBP-Richtlinie des AMS Österreich auch vor Zuweisung zu prüfen sind!

Mehr zu dieser Thematik folgt im Rahmen der 3. Auflage des "Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose".

Ob der Verwaltungsgerichtshof vielleicht eines Tages doch noch zu einer anderen Rechtssprechung zu bewegen ist, wird auch von gut argumentierten weiteren Verfahren abhängen.

Einstweilen empfehlen wir, nicht passende SÖBs und GBPs auf mehr pragmatischen Weg zu vermeiden, indem zum Beispiel beim Vorstellugnsgespräch durch gut fundierte Fragen dem SÖB/GBP klar gemacht wird, dass mensch sich rechtlich auskennt und nicht alles gefallen lässt und auch bereit ist an die Öffentlichkeit zu gehen (was diese schwindligen Einrichtungen am wenigsten wollen) und den Kampf auf die politische Ebene zu heben. Grundsätzlich besteht in Österreich ja noch die Gewerkschaftsfreiheit und mensch darf daher auch innerhalb eines Arbeitsverhältnisses sich gewerkschaftlich organisieren und für seine Rechte kämpfen!

 

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