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Ärztliche Untersuchungen - Feststellung der Arbeitsfähigkeit

Wohl ist (gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz) der/die Arbeitslose verpflichtet, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle des AMS ärztlich untersuchen zu lassen. Weigerst Du Dich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhältst Du für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.*
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass medizinische Untersuchungen in das Grundrecht auf Privatleben (nach Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention) eingreifen und daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (nach Art. 8, Abs. 2 EMRK) entsprechen müssen.

Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Partei muss verhältnismäßig sein. Da AMS-Bedienstete keine medizinischen Fachkräfte sind, darf daher die Prüfung, ob überhaupt und bejahenden falls welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht durch (medizinisch nicht fachkundige) Bedienstete des AMS vorgenommen werden.

! Bei Zuweisung zum medizinisch-psychologischen Dienst des AMS: Schriftliche Begründung und Bescheid verlangen! Generelles medizinisches Screening ohne handfesten Grund, einfach weil man dem "Berater" "komisch" vorkommt, ist nicht rechtens. Arbeitswilligkeit, bzw., "Unwilligkeit" kann nicht psychologisch festgestellt werden.

*Verwaltungsgerichtshof Zl. 2003/08/0271 vom 20. Oktober 2004 :

"Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS gegen den Willen der Partei ist daher nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt. Weiters hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache, darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie. Sie ist nur zulässig, wenn: entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter sie auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei (der/die Arbeitslose) ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren."

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