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Aktive Arbeitslose

 

Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung nur bei objektiv, konkret begründeten Zweifel an Arbeitsfähigkeit. Recht auf Parteiengehör.

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl: 2003/08/0271

Entscheidungsdatum: 20.10.2004

Norm AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0357 E 21. November 2001 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

§ 8 AlVG stellt es nicht in das freie Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslose ärztlichen Untersuchungen zuzuführen. Der Arbeitslose ist gemäß § 8 Abs 2 AlVG vielmehr nur dann verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, wenn sich Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um objektiv begründete Zweifel handeln muss, aber auch dass diese Zweifel der Partei gegenüber konkretisiert werden müssen, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, ihr andererseits im Sinne des § 37 iVm § 45 Abs 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen. Nur so wird das Parteiengehör gewahrt und dem VwGH die Möglichkeit eröffnet, das Verhalten der Behörde auf seine Rechtmäßigkeit nachzuprüfen.

Dokumentnummer JWR_2003080271_20041020X01

 

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