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Der Antrag auf das Arbeitslosengeld

(Aktualisiert am 25.4.2009)

Es ist ratsam, sich bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich beim zuständigen Wohnsitzarbeitsamt arbeitslos zu melden. Das ist aus mehreren Gründen von Vorteil:

  • bei der Anrechnung für die Pensionsversicherung (siehe dazu Pensionsversicherungszeiten).
  • für die Berechnung von künftigem Arbeitslosengeld (siehe dazu Berechnungsgrundlage).
  • damit Du Sozialhilfe beziehen kannst

Der Antrag muss persönlich beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen, dazu benötigst Du für den ersten Antrag folgende Papiere:

  • Meldezettel
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Geburts- und Heiratsurkunde, bzw., Scheidungsurkunde
  • Arbeitsbestätigungen der letzten 5 Jahre (welche der/die Arbeitgeber ausstellen müssen - Rechtsanspruch auf Arbeitspapiere!)

ACHTUNG! Da die Arbeitslose erst ab dem Zeitraum ausbezahlt wird, ab dem der Antrag gestellt wird, nach Kündigung so rasch wie möglich Antrag auf das Arbeitslosengeld stellen. Das Arbeitslosengeld wird leider nicht rückwirkend gewährt, wer zu spät kommt, der bekommt die versäumten Tage nicht nachbezahlt!

HINWEIS: Wird ein Dokument vorgelegt, aus dem ein Anspruch auf einen Leistungsbezug hervorgeht, bleibt dieser Anspruch ab diesem Tag gewahrt, auch wenn das AMS kein Antragsformular ausgibt (VwGH-Urteil GZ 2002/08/0041 vom 23.10.2003, Rechtssatz 8)

Vorsicht Falle: Sanktionen!

Hier muss aber eine weitere Klippe umschifft werden: Bei Selbstkündigung oder Kündigung im Einvernehmen erhältst Du gleich einmal in den ersten 4 Wochen Deiner Arbeitslosigkeit nichts! Aber auch eine fristlose Entlassung aus eigener Schuld wird in gleicher Weise sanktioniert! Hier ist es der Kunst des Einzelnen anheim gestellt, auf eine Existenz erhaltende Kündigung hinzuwirken. Ob ein Dienstverhältnis aus eigener Schuld oder aus Schuld des Dienstgebers bzw. Gründen, die in der Sphäre des Dienstgebers liegen, beendet wurde, sollte mit dem AMS unbedingt diskutiert werden. Es gibt häufig Gründe, sexistische Belästigung etc., die einen krankmachenden Stress erzeugen und einen weiteren Verbleib im Betrieb unzumutbar machen.

In einem ähnlichen Fall, wo es zwar zu einer Beschäftigungsaufnahme kam, die dann aber vom Arbeitgeber bereits am dritten Tag aufgelöst wurde, wären Sanktionen eingetreten, wenn der Arbeitnehmer nicht sehr sorgsam die Arbeitbestätigung überprüft hätte.

Der Arbeitgeber hatte nämlich auf der Arbeitsbescheinigung den Vordruck "Kündigung durch den Arbeitnehmer" vermerkt, was zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes geführt hätte. Tatsächlich hat aber der Dienstgeber gekündigt. In diesem konkreten Fall musste der Betroffene ca. eine Stunde auf die Verbesserung der Arbeitsbescheinigung warten, weil sich der Herr Personaldirektor bereites in die Mittagspause verabschiedet hatte.

HINWEIS: Wenn das AMS wegen Selbstkündigung, einvernehmlicher Kündigung oder Fristloser Entlassung für 4 Wochen keinen Bezug zahlt, dann besteht für diesen Zeitraum keine Verpflichtung, zu einem "Kontrolltermin" zu erscheinen! Prinzipiell müsste das auch für AMS-Massnahemen gelten (entsprechendes Urteil/Rechtssatz noch nicht bekannt) Um das Verhältnis zum Berater nicht unnötig zu belasten, sollte davon eher in gut überlegten/begründeten Fällen Gebrauch gemacht werden. (VwGH-Urteil GZ 2006/08/0172 vom 19.9.2007 Rechtssatz 1)

! Wichtig bei Kündigung: Prüfe deine Lohnabrechnung auf die korrekte Bezahlung von Überstunden!

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