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Höhe des ArbeitslosengeldesBei dieser Leistung handelt es sich um angeblich Existenz sichernde Versicherungsleistungen,
die den Betroffenen in die Lage versetzen sollen, seinen Lebensunterhalt
bzw. jenen seiner Familienangehörigen für die Dauer einer Arbeitslosigkeit
bzw. Arbeitssuche zu bestreiten. Die verfassungsrechtlich gebotene Durchsetzbarkeit
dieses Anspruchs gegenüber der Verwaltung [1] sichert § 47 zweiter
Satz AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), der Das Arbeitslosengeld besteht aus:
Grundbetrag/Berechnungsgrundlage:Wenn Du zwischen 1. Jänner und 30. Juni Deinen Antrag stellst, ist Deine Berechnungsgrundlage die des vorletzten Jahres. Innerhalb der 2. Jahreshälfte (vom 1. Juli bis 31. Dezember) wird Dein Arbeitslosengeld nach der Jahresbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres berechnet (siehe Ermittlung des Grundbetrages). Anmerkung: Diese Regel stammt von Ex-Sozialminister Josef Hessun ("der Grappscher"), ehemals Gewerkschaftsfunktionär der SPÖ! Zuvor wurde das halbe Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als Bemessungsgrundlage herangezogen. Familienzuschlag:liegt derzeit bei € 0,97 täglich (Stand Jänner 2008) Ergänzungsbetrag:Durch den Ergänzungsbetrag wird Dein Arbeitslosengeld auf die Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes (€ 750.- monatlich) aufgestockt (Stand Jänner 2009) soweit dadurch nicht 60 % Deiner Bemessungsgrundlage überschritten werden. Es handelt sich also nur um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes auf 60% für jene, die eine Bemessungsgrundlage von nicht mehr als 167% der Ausgleichszulage haben! Mitteilung versus BescheidMensch erhält vom AMS lediglich eine "Mitteilung über den Leistungsbezug" und nicht um einen Bescheid. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Höhe, die jederzeit bei Bekanntwerden von Umständen, die auf einen Anspruch auf einen höheren Bezug schliessen lassen, angefochten werden kann. Mensch kann zwar einen Bescheid anfordern, dann laufen aber die Fristen (6 Wochen) innerhalb deren der Bescheid angefochten werden kann. Ausnahme: Ausserordentliche Rechtsmittel sind möglich, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt Umstände bekannt werden, die vorher nicht bekannt sein könnten (z.B. Ausgang eines Gerichtsverfahrens über Lohnhöhe und ähnliches). Achtung! Auf anderen Webseiten wird die Anforderung eines Becheids über die Bezugshöhe empfohlen, weil dadurch angeblich bei Sperren leichter geklagt werden könnte. Das kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber nur dann zu emfpfehlen, wenn zuvor die Bezugshöhe überprüft wurde und als korrekt fest steht. Tipp: Die Bezugshöhe kann im Falle von Zweifeln bei der Arbeiterkammer überprüft werden. Weitere Informationen:
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