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Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes:
Generelle Arbeitsunwilligkeit - Bezugseinstellung nach §§ 9 + 24 AlVG

Im Gegesatz zu punktuellen Verfehlungen wie die Vereitelung eines bestimmten Arbeitsangebots führt das dauerhafte Fehlen Ihrer subjektiven Bereitschaft, eine Arbeit aufzunehmen, die eine primäre Voraussetzung für den AMS-Bezug nach § 7 AlVG ist, zu einen dauerhaften Verlust nach § 24 AlVG.

Dabe geht es um "eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit", wenn Sie damit erkennen lassen, "über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bereit zu sein, eine neue Arbeit anzunehmen" (VwGH 2007/08/0318).

Sie müssen, um wieder vom AMS Geld zu bekommen, erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellen und gleichzeitig nachweisen, dass Sie wieder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, in dem Sie zum Beispiel eine Arbeit aufnehmen - sagt der Vewaltungsgerichtshof - oder ernsthafte Bewerbungstätigkeiten nachweisen.

Wann darf das AMS wegen genereller Arbeitsunwilligkeit den Bezug einstellen?

  • Wenn Sie die Annahme jeder Beschäftigung verweigern (VwGH 2000/02/0013) oder zu erkennen geben, über einen längeren Zeitraum hinweg keine Arbeit annehmen zu wollen.

  • Wenn Sie erklären, überhaupt keine zumutbare Beschäftigung ausüben zu können (VwGH 87/08/0329)

  • Wenn Sie nach Ablauf des Berufsschutzes erklären, Arbeit nur in einem Bereich, z.B. im Gastgewerbe, anzunehmen (VwGH 94/08/0235)

  • Wenn Sie z.B. drei Arbeitsangebote innerhalb von sechs Monaten (VwGH 2005/08/0128) oder eines Jahres ablehnen (VwGH 2009/08/0038, VwGH Ro 2014/08/0023). In diesem Fall gilt: "Die Einstellung mangels Arbeitswilligkeit sei mit dem Tag vorzunehmen, der auf den letzten Tag des dritten Sanktionszeitraumes folge." (VwGH 2009/08/0038)
    VORSICHT FALLE: Beschwerden gegen vorherige Bezugssperren verhindern nur dann die Bezugseinstellung nach § 9 AlVG, wenn diesen vorherigen Beschwerden auch eine aufschiebende Wirkung zukommt! (VwGH 2012/08/0197).  (NEU)

Wann darf das AMS den Bezug noch nicht nach §§ 9 und 24 AlVG einstellen?

  • Wenn das AMS zwar drei mal eine Bezugssperre verhängt hat aber zumindest eine Sperre noch nicht rechtskräftig ist, Sie also noch eine Berufung oder ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof laufen haben (VwGH 2007/08/0318, VwGH 2009/08/0038)

Das AMS müßte daher Ihr Gesamtverhalten beurteilen. Das AMS darf unserer Meinung nach daher nicht automatisch von genereller Arbeitsunwilligkeit ausgehen, wenn es innerhalb einer bestimmten Zeit mehrere Bezugssperren nach § 10 AlVG über Sie verhängt hat. Das AMS muss Ihre Eigeninitiative berücksichtigen, die den Vorwurf allgemeiner Arbeitsunwilligkeit widerlegen kann. Das AMS müßte daher ein Ermittlungsverfahren führen und Ihnen Parteiengehör gewähren!

Laut neuerer Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bezugseinstellung wegen Arbeitsunwilligkeit (§ 9) nach § 24 AlVG nur im Falle wiederholter Sperren des AMS-Bezuges wegen angeblicher "Arbeitsunwilligkeit" rechtens, soferne diese Sperren bereits rechtskräftig geworden sind! Daher: Nicht nur Sperren an sich vermeiden, sondern im Falle einer Sperre so weit wie möglich Rechtmittel dagen ergreifen (Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Beschwerde beim VwGH). Siehe Rechtssatz 1 des VwGH-Urteils 2007/08/0318

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist im Falle von 3 Bezugssperren nicht von "genereller Arbeitsunwilligkeit" auszugehen, wenn es sich dabei jeweils um die gleiche Stelle in einem Arbeitsverhältnis am "zweiten Arbeitsmarkt" handelt (hier: SÖB RIFA - Rieder Initiative für Arbeit), der vom AMS sanktionierte angibt, "nur diese eine konkrete Stelle nicht annehmen zu wollen", und das AMS sonst keine weiteren Stellenzuweisungen getätigt hat und auch sonst keine Anzeichen für "generelle Arbeitsunwilligkeit" vorliegen (BvG L503 2100639-1 vom 3.6.2015, Entscheidungstext im RIS)

Wie zeige ich wieder „Arbeitswilligkeit“

Das AMS muss Ihnen Gelegenheit geben, Ihre Arbeitswilligkeit zu beweisen. Das können Sie tun, indem Sie „zielgerichtete und nachhaltige Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung“ durch Stellenbewerbungen nachweisen. Es reicht aber nicht aus, nur zu behaupten „arbeitswillig“ zu sein, sondern Sie müssen bei der Klärung dieser Frage durch das AMS auch „mitwirken“ und auf Verlangen des AMS entsprechende Nachweise vorlegen (VwGH 2006/08/0292 RS 2)!

"Wurde die Leistung wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2007, Zl. 2006/08/0292)." (VwGH Ro 2014/08/0033 RS 3, Entscheidung im RIS)

KRITIK: Die generelle Arbeitsunwilligkeit ist im AlVG nicht konkret geregelt, weshalb Rechtsexperten bezweifeln, dass Praxis des AMS und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof den Grundsätzen der Österreichischen Verfassung entspricht.

Rechtsgrundlagen

Siehe auch:

VwGH-Urteile

Definition "generelle Arbeitsunwilligkeit"

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG i.V.m. § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013 und das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128).

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2007080318_20081029X01

Noch nicht rechtskräftige dritte Bezugssperre:

Mit den hg. Erkenntnissen jeweils vom 11. September 2008, Zlen. 2007/08/0111 und 2007/08/0249, wurden zwischenzeitig zwar die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 19. April und 13. September 2007 als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde des Weiteren mit hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, Zlen. 2007/08/0157 und 2007/08/0205, der Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Dadurch trat jene Rechtssache, welche die Vereitelungshandlung im März 2007 und die deshalb verhängte Sperrfrist vom 26. März bis 20. Mai 2007 betroffen hat, gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des bezughabenden Bescheides befunden hat. Ungeachtet des weiteren Zusammenhanges mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2007, der ebenfalls diese Rechtssache betraf und gleichzeitig mit diesem hg. Erkenntnis, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, aufgehoben wurde, war somit im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung jedenfalls über das allfällige Vorliegen einer Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 AlVG im März 2007 noch nicht endgültig abgesprochen worden. Im Übrigen hat(te) der Beschwerdeführer in jenem Verfahren auch nicht ausdrücklich erklärt, eine derartige Beschäftigung nicht annehmen zu wollen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2007080318_20081029X00

Dies wird noch in VWGH 2009/08/0038 bekräftigt:

Die Aufhebung erfolgte, weil die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Subsumtion zu Unrecht vom Vorliegen dreier bereits rechtskräftig festgestellter Vereitelungshandlungen des Beschwerdeführers im relevanten Beurteilungszeitraum ausgegangen ist. So hatte sie sich für ihre Annahme eines dauerhaften Mangels an Arbeitswilligkeit seitens des Beschwerdeführers darauf gestützt, dass über diesen mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 19. April, 25. Juli und 13. September 2007 wegen Vereitelung der Aufnahme von drei jeweils zumutbaren Beschäftigungen bei verschiedenen, namentlich angeführten Unternehmen im Februar, März bzw. Mai 2007 drei Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden waren. Von den dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden zwar die gegen die Bescheide vom 19. April und 13. September 2007 erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2008, Zlen. 2007/08/0111 und 2007/08/0249 sowie 2007/08/0157 und 2007/08/0205). Im erwähnten aufhebenden Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0318, auf dessen Begründung im Weiteren gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde der belangten Behörde daher eine neuerliche Beurteilung unter Zugrundelegung der unter anderem im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128, dargelegten Grundsätze aufgetragen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2009080038_20090513X00

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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