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War der Ausschlußgrund für den Leistungsbezug der Behörde bekannt, darf die Leistung nicht rückgefordert werden

Rechtssatznummer: 4

Geschäftszahl: 2000/08/0178

Entscheidungsdatum: 14.03.2001

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 24 Abs 2 AlVG (in Zusammenschau mit § 25 Abs 1 AlVG) schließt eine Auslegung aus, nach welcher es der Beh möglich wäre, eine von ihr ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) gewährte Leistung auch dann nach Belieben rückwirkend zu widerrufen, wenn die Gewährung der Leistung erfolgte, obwohl deren Voraussetzungen nach der Aktenlage im Gewährungszeitpunkt offenkundig nicht vorlagen, sich deren Fehlen also nicht erst nachträglich herausgestellt hat und auch ein Rückforderungsgrund nach § 25 AlVG nicht vorliegt.

Dokumentnummer JWR_2000080178_20010314X04

 

 

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