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Eine Bezugseinstellung nach § 24 AlVG darf nur mit Bescheid erfolgen!Rechtssatznummer: 2 Geschäftszahl: 2001/08/0067 Entscheidungsdatum: 27.07.2001 Norm AlVG 1977 §24 Abs1; RechtssatzDie Erleichterung des § 47 Abs 1 AlVG, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt; die Einstellung oder Berichtigung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 24 Abs 1 AlVG hat daher ausschließlich mit Bescheid unter den dort genannten Voraussetzungen zu erfolgen. Solange ein solcher Bescheid über die Einstellung der Leistung aber nicht erlassen ist, können die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges auch nicht eintreten (Hinweis E 8. September 1998, 98/08/0151; E 19. Jänner 1999, 96/08/0399). Dokumentnummer: JWR_2001080067_20010727X02
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