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Aktive Arbeitslose

 

Aufgrund dem AMS bei der Bemessung bekannter Tatsachen darf es kein Geld zurück fordern wenn es den Bezug nachträglich neu bemisst

Rechtssatznummer: 2

Geschäftszahl: 2004/08/0175

Entscheidungsdatum: 21.02.2007

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0262 E 31. Jänner 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074, und vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004, zu § 24 Abs. 2 AlVG in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung dargelegt hat, setzt ein Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG (wie auch nach der früheren Rechtslage) voraus, dass die Umstände, die bewirken, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gesetzlich nicht begründet ist, dem Arbeitsmarktservice erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Leistung zur Kenntnis gelangt sind. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung gilt dasselbe auch für den Fall der rückwirkenden Neubemessung der Leistung.

Dokumentnummer JWR_2004080175_20070221X02

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