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Keine Anrechnung des Partnereinkommens wenn auch andere Gründe zu getrennte Haushalte führten!

Anmerkung: Im zitierten Gerichtsurteil wurde die Pflege der Mutter (in deren Wohnung) als (zusätzlicher) Grund für den getrennten Haushalt angeführt

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2005/08/0145

Entscheidungsdatum: 28.06.2006

Norm

NotstandshilfeV §2 Abs2 idF 1989/388;

Rechtssatz

Schon angesichts des Wortlautes des § 2 Abs. 2 letzter Satz Notstandshilfeverordnung unterlag die Behörde einem Rechtsirrtum, wenn sie davon ausgegangen ist, dass es ausreicht, wenn der gemeinsame Wohnsitz "auch" deshalb nicht begründet wurde, um der Anrechnung des Einkommens des Partners zu entgehen. Liegen nämlich (auch) objektive sonstige Gründe dafür vor, dass kein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 letzter Satz Notstandshilfeverordnung nicht erfüllt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 96/08/0342; anders z.B. jener Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0159, zu Grunde gelegen ist).

Dokumentnummer JWR_2005080145_20060628X01

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