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Wohngemeinschaft: Die Übernahme von Mietkosten kann Wirtschaftsgemeinschaft bedeuten

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2005/08/0153

Entscheidungsdatum: 17.05.2006

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §38;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0263 E 17. Mai 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (Hinweis 24. April 1990, Zl. 89/08/0318).

Dokumentnummer JWR_2005080153_20060517X01

Aus dem Gerichtsurteil:

Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 388/1989, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0263, mwN).

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag mwN).

Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf den anderen Teil der Lebensgemeinschaft entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. wiederum das genannte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag mwN).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit Mag. I. in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt zu haben. Er räumt in der Beschwerde auch ein, dass sich beide, während sie sich in einem Arbeitsverhältnis befunden hätten, die Mietkosten für die Wohnung geteilt hätten. Da der Beschwerdeführer ohne Arbeit sei und nur Notstandshilfe beziehe, habe sich Mag. I. freundlicherweise bereit erklärt, zwischenzeitlich die Miete für die Wohnung allein zu bezahlen.

Nach der oben dargestellten Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete. Wird nun die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Es lag daher nicht nur eine Wohngemeinschaft, sondern jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

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