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Eine sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" muß nur dann wahrgenommen werden, wenn diese den Zumutbarkeitskriterien des AlVG entsprichtRechtssatznummer 4 Geschäftszahl: 2006/08/0252 Entscheidungsdatum: 19.09.2007 Norm AlVG 1977 §10; RechtssatzIn § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss. Dokumentnummer JWR_2006080252_20070919X04
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