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Ärztliche Untersuchung: Bei Zuweisung an ein "arbeitsmedizinisches Zentrum" muß nicht mehr erduldet werden als bei Zuweisung zu Allgemeinmediziner

Rechtssatznummer: 4

Geschäftszahl: 2007/08/0049

Entscheidungsdatum: 11.09.2008

Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm
AlVG 1977 §8 Abs2;

Rechtssatz

Anders als die Zuweisung direkt an einen Facharzt kann die Zuweisung an ein arbeitsmedizinisches Zentrum weder als vorweggenommene medizinische Einschätzung durch dafür nicht qualifizierte Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice verstanden werden, noch kann dies vom Betroffenen - anders als eine Zuweisung an einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie - mit Grund als erniedrigend oder schockierend angesehen werden. Vor diesem Hintergrund kann die Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung an ein "arbeitsmedizinisches Zentrum" den Arbeitslosen nicht zu weiterreichenden Duldungen verpflichten als die Zuweisung an einen Allgemeinmediziner.

Anmerkung: Vermutlich ist gemeint, dass eine fachärztliche Untersuchung auch hier zuerst vom Allgemeinmediziner begründet werden muß, Parteiengehört gewährt und eine Rechtsbelehrung gemacht werden muß, damit diese dann verpflichtend ist. Siehe dazu VwGH GZ 2009/08/0127

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