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Aktive Arbeitslose

 

Massnahme auf privatrechtlicher Basis (Förderung zur Deckung des Lebensunterhalts nach §§ 34 und 35 AMSG für Kurse) nicht sanktionsfähig

Rechtssatznummer: 2

Geschäftszahl: 2007/08/0141

Entscheidungsdatum: 11.09.2008

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMSG 1994 §34;
AMSG 1994 §35;

Rechtssatz

Die regionale Geschäftsstelle hat dem Arbeitslosen den gegenständlichen Kurs als Förderungsmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach den §§ 34 und 35 AMSG gewährt, sein Besuch beruhte nicht auf einer von der regionalen Geschäftsstelle ausgehenden, verpflichtenden - unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG stehenden - Zuweisung nach § 9 Abs. 1 AlVG. Die Forderung des Arbeitslosen, den Kurs "Deutsch als Fremdsprache" jede Woche für etwa 50 Minuten verlassen zu dürfen, um am Freitagsgebet in der Moschee teilnehmen zu können, hat die Behörde als Vereitelung einer Schulung nach § 9 Abs. 1 AlVG qualifiziert und eine Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt, was jedoch bei Maßnahmen, die zwischen dem AMS und der arbeitsuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34ff AMSG nicht rechtens ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0208).

Dokumentnummer: JWR_2007080141_20080911X02

 

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