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Ist die Erforderlichkeit einer Wiedereingliederung offenkundig, kann die Begründung entfallen

Anmerkung: Die Erforderlichkeit ist nur dann offenkundig, wenn die die Wiedereingleiderungsmaßnahme begründenden Vermittlungsdefizite - die mehr als nur Langzeitsarbeitslosigkeit sein müssen - zuvor nach einem ordetlichen Ermittlungsverfahren smat Parteiengehöhr bereits dokumentiert sind.

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2009/08/0105

Entscheidungsdatum: 20.10.2010

Norm

AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Rechtssatz

In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird zu § 9 Abs. 8 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 ausgeführt, dieser enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen kann und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch bloß Nützlichkeit der Maßnahme im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann.

Im RIS seit 26.12.2010

Dokumentnummer JWR_2009080105_20101020X01

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