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Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über intimes Verhältnis hinausgeht ist noch keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft

Rechtssatznummer: 2

Geschäftszahl: 94/08/0188

Entscheidungsdatum: 05.09.1995

Norm

AlVG 1977 §27 Abs2;
AlVG 1977 §27 Abs4;
AlVG 1977 §36 Abs3 litb;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Rechtssatz

Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt (hier: trotz wechselseitiger Bezeichnung als Lebensgefährten sowie Anerkennung der Vaterschaft des erwarteten Kindes) noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft; es müssen zumindest noch so gewichtige Elemente einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft hinzutreten, daß für den Außenstehenden das Bild einer eheähnlichen Bindung besteht (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0318 bis 0320 ua).

Dokumentnummer JWR_1994080188_19950905X02

 

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