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Aktive Arbeitslose

 

Die vorzeitige Beendigung einer Schulung darf vom AMS nicht sanktioniert werden, wenn der Kursleiter wegen bereits vorhandenem Wissen dem Kursabbruch zugestimmt hat

Rechtssatznummer 4

Geschäftszahl 94/08/0246

Entscheidungsdatum 05.09.1995

Norm

AlVG 1977

§10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vorzeitige Beendigung einer zugewiesenen Nachschulungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme stellt jedenfalls dann keine Rechtsfolgen des § 10 Abs 1 AlVG nach sich ziehende ungerechtfertigte Weigerung einer weiteren Teilahme an einer solchen Maßnahme dar, wenn die Kursleiter dem Arbeitslosen mit Einverständnis des Arbeitsamtes aus bestimmt angeführten Gründen (hier: der Arbeitslose verfügte bereits über das nötige Wissen und zeigte sich desinteressiert) freistellen, den Kurs abzubrechen, und ihm nicht zumindest in diesem Zeitpunkt - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des vorzeitigen Kursabbruches - vom Arbeitamt zur Kenntnis gebracht wird, daß nach den durchgeführten Ermittlungen seine Kenntnis und Fähigkeiten für die Erlangung oder Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien und deshalb die Maßnahmen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß erforderlich seien.

Rechtssatz im RIS:

 

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