arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Das Einkommen des Partners ist nicht anzurechnen, wenn dieser in einem getrennt Haushalt lebt

Geschäftszahl: 95/08/0162

Entscheidungsdatum: 20.12.2000

Norm

NotstandshilfeV §2 Abs1;

Auszug aus dem Urteil

Die inhaltliche Wiedergabe des ersten Satzes der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung in den zuvor zitierten Ausführungen der belangten Behörde lässt erkennen, dass die belangte Behörde auf den zu beurteilenden Anspruchszeitraum vom 7. März 1991 bis zum 2. Juni 1991 die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in deren Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 388/1989 angewendet hat. Schon die Stammfassung der Verordnung hatte in § 2 Abs. 2 freilich vorgesehen, dass - mit gewissen hier nicht mehr näher zu erörternden Ausnahmen, auf deren Vorliegen die belangte Behörde ihre Entscheidung auch nicht gestützt hat - nur das Einkommen im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebender Angehöriger heranzuziehen sei.

Zu der seit der Novelle BGBl. Nr. 388/1989 geltenden, im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des § 2 Notstandshilfeverordnung kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2000, Zl. 95/08/0294 und Zl. 96/08/0108, und auf die dort jeweils angeführte Vorjudikatur verwiesen werden. Aus den in diesen Erkenntnissen dargestellten Gründen entsprach auch im vorliegenden Fall die Anrechnung des Einkommens der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehegattin auf die Notstandshilfe nicht dem Gesetz.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Die inhaltliche Wiedergabe des ersten Satzes der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung in den zuvor zitierten Ausführungen der belangten Behörde lässt erkennen, dass die belangte Behörde auf den zu beurteilenden Anspruchszeitraum vom 7. März 1991 bis zum 2. Juni 1991 die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in deren Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 388/1989 angewendet hat. Schon die Stammfassung der Verordnung hatte in § 2 Abs. 2 freilich vorgesehen, dass - mit gewissen hier nicht mehr näher zu erörternden Ausnahmen, auf deren Vorliegen die belangte Behörde ihre Entscheidung auch nicht gestützt hat - nur das Einkommen im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebender Angehöriger heranzuziehen sei.

Zu der seit der Novelle BGBl. Nr. 388/1989 geltenden, im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des § 2 Notstandshilfeverordnung kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2000, Zl. 95/08/0294 und Zl. 96/08/0108, und auf die dort jeweils angeführte Vorjudikatur verwiesen werden. Aus den in diesen Erkenntnissen dargestellten Gründen entsprach auch im vorliegenden Fall die Anrechnung des Einkommens der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehegattin auf die Notstandshilfe nicht dem Gesetz.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Dokumentnummer: JWT_1995080162_20001220X00

 

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting