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Die Verweigerung der Zustimmung zur Datenweitergabe ist keine Vereitelung und darf nicht mit Bezugssperre bestraft werden

Rechtssatznummer 4

Geschäftszahl 96/08/0308

Entscheidungsdatum 16.09.1997

Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1; DSG 1978 §4 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Antragsteller die "Zustimmungserklärung gemäß § 4 Abs 1 Z 2 DSG" auf einem Formular, das ihm offenbar im Zuge der Schulungsmaßnahme zur Unterschrift vorgelegt wurde, durchgestrichen hat, bildet keinen Vereitelungstatbestand iSd § 10 AlVG. Wird nämlich der Antragsteller in dieser Zustimmungserklärung ausdrücklich darüber belehrt, daß ihm ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmungserklärung jederzeit offenstehe, dann kann ihm nicht zur Last gelegt werden, diese Zustimmungserklärung schon von vornherein nicht zu unterfertigen bzw frühere Zustimmungserklärungen zu widerrufen.

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