arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Die Notwendigkeit einer Maßnahme muß jedes mal neu ermittelt und dargelegt werden

Rechtssatznummer: 3

Geschäftszahl: 99/03/0132

Entscheidungsdatum: 26.01.2000

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Behörde, die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einem Kurs zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen, kann nicht deshalb wegfallen, weil im vorausgegangenen Verfahren wegen einer Nichtbefolgung einer Zuweisung der Arbeitslose vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs 1 AlVG ausgeschlossen wurde. Dies ua schon deshalb, weil eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vorliegt, wenn er ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen (Hinweis E 16.9.1997, 96/08/0308); aus vorangegangenen (andere Maßnahmen betreffenden) Verfahren kann nicht auf die Erforderlichkeit der nunmehrigen Maßnahme geschlossen werden.

Dokumentnummer JWR_1999030132_20000126X03

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting