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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
/ Zumutbarkeit einer Arbeit
Stellenbewerbung
Was darf ich bei einer Bewerbung NICHT tun?
- Verspätete Vereinbarung
eines Vorstellungstermins: mehr als zwei Wochen bis zum
Vorstellungstermin (VwGH 2000/02/0013) und die telefonische
Kontaktaufnahme erst nach einer Woche nach Erhalt der Zuweisung (VwGH
2002/08/0193) stellen demnach keine „unverzügliche Handlung zur
Erlangung des Arbeitsplatzes“ dar.
- Nicht Erscheinen
ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund (VwGH 97/08/0408)
- Zu spät kommen,
noch dazu mit fadenscheinigen Ausreden (VwGH 2003/08/0059, VwGH
2005/08/0052)
- Erscheinen mit einer Alkoholfahne
(VwGH 93/08/0268) oder ungepflegtem
Äußeren
- Hinweis auf Alkoholprobleme.
Solche müssten bereits dem AMS als Vermittlungshindernisse bekannt
gegeben werden. (VwGH 99/08/0159)
- Erklären, nicht am Job interessiert zu sein und man „wolle
nur den Stempel“ (VwGH 2000/19/0150)
- Im großstädtischen Bereich
Verlangen von Ersatz der Fahrtkosten. Ein Fahrtkostenanspruch
entstehe, „wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur persönlichen
Vorstellung durch den Arbeitgeber aufgefordert wird“. Der Bewerber
müsse „mit der gebotenen Deutlichkeit“ zu erkennen geben, ohne jede
Vorbedingung, insbesondere unabhängig davon, wie sich der potentielle
Arbeitgeber zu seinem die Fahrtkosten betreffenden "Vorschlag" stellen
würde, zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen“ (VwGH 2000/08/0056). Im
Nachhinein vom Unternehmen Fahrtkostenersatz zu verlangen ist wohl
eher realitätsfremd, darf laut VwGH nicht zu einer Sperre
führen. Wer nicht auf den Fahrtkosten sitzen bleiben will, kann beim
AMS rechtzeitig Fahrtkostenersatz beantragen („Vorstellungsbeihilfe“
nach § 38 AMSG).
- Die „Gestaltungsbefugnis des potenziellen Dienstgebers bei
der Führung von Vorstellungsgesprächen“ durch „nicht in der gebotenen Weise
achtende Setzung von Bedingungen“ missachten.
Im konkreten Fall: „wegen Übelkeit in einem von Nikotinrauch stark
belasteten Raum“ Wunsch nach einem anderen Raum oder im Freien zu
verhandeln. Ein ausgesprochen zynisches und menschenrechtswidriges
Urteil, mittlerweile durch Nichtraucherschutzgesetz wohl überholt.
Tipp: Zweifelhafte Bedingungen, die ein Bewerbungsgespräch erschweren
dokumentieren.
- Fragebogen provokant
ausfüllen: Gesundheitszustand „mäßig, mäßig“. Vereitelung schon
vor dem Götzzitat! (VwGH 95/08/0092)
- Auf langen Anfahrtsweg und auf die Schadensanfälligkeit des
KFZ hinweisen (VwGH 99/08/0144)
- Telefonnummer nicht bekannt geben wenn noch aufrechte
Chance auf den Arbeitsplatz besteht (VwGH 2007/08/0111). Allerdings
kann der Arbeitgeber nach erfolgloser Bewerbung zur
Löschung/Vernichtung der Telefonnummer und anderer persönlicher Daten
gemäß Datenschutzgesetz verpflichtet werden. Auch sind Sie nicht
verpflichtet z.B. ein Mobiltelefon immer eingeschaltet zu haben …
- Nach einem Vorstellungsgespräch das offen endete, einen dort vereinbarten Anruf unterlassen
(VwGH 93/08/0268).
- Verschweigen einer
im Bewerbungsgespräch nachgefragten aber tatsächlich vorhandenen Qualifikation
(VwGH 2002/08/0209) (sofern diese bekannt wird …).
- Nachdrücklicher Hinweis auf
Überqualifikation. Im konkreten Fall: Zuweisung eines Juristen
als Reinigungskraft, Hinweis juristische Ausbildung und Praxis sowie
auf eine unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verrichtete Tätigkeit
als geschäftsführender Gesellschafter eines eigenen Unternehmens im
Bewerbungsschreiben (VwGH 97/08/0572).
Kritik: Aus Sicht der Menschenrechte ein sehr problematisches Urteil,
da der Zwang zum Lügen bzw. Verschweigen der eigenen Leistungen gegen
die Menschenwürde verstößt. Diese wurde vermutlich im Fall nicht als
Argument vorgebracht.
- Angebotenen Arbeitsplatz nur als Übergangslösung bezeichnen (VwGH
98/08/0122).
- Selbstständige Tätigkeit im
Bewerbungsbogen angeben ohne gleich darauf hinzuweisen, bei Annahme des
Arbeitsangebots diese einzustellen. Dadurch sei „der Eindruck
entstanden, dem Arbeitslosen liege in erster Linie seine
Ziviltechniker-Kanzlei am Herzen“ (VwGH 98/08/0266).
- Hinweis auf eine schlichte
Wiedereinstellungszusage „ohne dass dem eine arbeitsrechtliche
Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüber stünde“
(VwGH 2002/08/0066) .
Tipp: Lassen Sie sich eine schriftliche, „rechtsverbindliche
Vereinbarung“ geben! Hält der potentielle Wiedereinsteller diese nicht
ein, ist sie sowieso nicht einklagbar ...
- Ungefragt Hinweise auf
laufende oder beabsichtigte Ausbildungen zu geben, die die
Intention bloß legen, einen anderen/besseren Job zu suchen und den
zugewiesenen Job nur als Übergangslösung zu betrachten (VwGH
93/08/0136, VwGH 2006/08/0322).
- Auf ein beabsichtigtes
Adoptionsverfahren hinweisen, wenn Sie beabsichtigen, nachher
nicht mehr Arbeiten zu wollen (VwGH 95/08/0099)
- Hinweis auf ein laufendes
Adoptionsverfahren (VwGH 95/08/0041) da dessen Ausgang ungewiss
sei.
- Gehaltsforderungen
stellen, die über das objektiv
zumutbare (Kollektivvertrag) Gehaltsangebot hinaus gehen (VwGH
95/08/0178, VwGH 95/08/0329), insbesondere dann, wenn diese weit über
das Angebotene hinaus gehen (VwGH 95/08/0159). Ein zarter Hinweis
„falls notwendig“ doch das Arbeitsangebot anzunehmen reiche nicht
(VwGH 2003/08/ 0064). Stellen Sie mit großen Elan klar, dass es sich um
Ihre Wunschvorstellung handelt, die selbstverständlich verhandelbar ist
… (VwGH 95/08/0056, VwGH 98/08/0242).
- Sonntagsarbeit ablehnen,
weil man sich an Teilnahme am Gottesdienst gehindert sieht. Laut VwGH
reiche es aus, dass der Gesetzgeber religiöse Pflichten beim
Arbeitsruhegesetz § 8 berücksichtige, demnach Anspruch auf die
dafür notwendige Freizeit bestehe, sofern die Freistellung mit den
Erfordernissen des Betriebs vereinbar sei (VwGH 2006/08/0228).
- Eine Beschäftigung als
LKW-Fahrer nicht antreten, weil der als Arbeitsmittel vorgesehene LKW nicht
fahrtauglich sei (VwGH 98/08/0041): „Davon ist die Frage der
(zulässigen) Verweigerung des Fahrens mit einem nicht
verkehrstauglichen Kraftfahrzeug zu unterscheiden. Diese Frage hätte
sich aber frühestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsantrittes
stellen können.“ Allerdings: Wenn im Betrieb allgemein mit einer
(gesetzwidrigen) Gesundheitsgefährdung weil
Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht eingehalten werden bzw. man
selbst gesundheitlich nicht geeignet ist, ist eine Verweigerung des
Arbeitsantrittes möglich!
8.7. Was darf ich bei der Stellenbewerbung tun?
- Gegenüber dem AMS (Jobvorauswahl) mitteilen, dass man nur
deshalb an der Beschäftigung interessiert sei, weil man dazu
verpflichtet ist: „Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene
Beschäftigung gerne oder ungern annimmt, ist unerheblich.“ (VwGH
98/08/0175)
- „Telefonisch nicht und
sonst nur schwer (d.h. nicht jederzeit) erreichbar“ sein. Daraus darf das
AMS nicht auf fehlende Arbeitswilligkeit schließen (VwGH 98/08/0289).
- Kein KFZ zu besitzen
und wohl auch keines kaufen zu wollen und daher nicht für Schichtdienst verfügbar sein
(VwGH 95/08/0129).
- In ungelenker Schrift
einen Fragebogen ausfüllen, sofern nicht feststellbar ist, dass
dies mit Absicht getan worden sei (VwGH 98/08/0046)
- Im Personalfragebögen angeben,
häufig den Arbeitsplatz gewechselt zu haben, wenn dies der
Wahrheit entspricht (VwGH 95/08/0129) – dies ist schließlich auch aus
dem Auszug der Sozialversicherung erkenntlich!
- Wünsche z.B. zur
Arbeitszeit äußern, wenn Ihnen
nicht im Vorhinein bekannt ist, dass Sie genau deshalb für den
Arbeitgeber nicht mehr in Frage kommen. Dann darf das AMS auch
keinen (bedingten) Vorsatz annehmen, Sie hätten das
Arbeitsangebot vereiteln wollen. (VwGH 2002/08/ 0004).
- Betonung („in den
Vordergrund rücken“) einer Krankheit (hier
Tinnitus) und deshalb notwendiger Arztbesuche, wobei diese vorher dem
AMS nicht als Vermittlungseinschränkung mitgeteilt wurden (VwGH
2002/08/ 0051)
- Körperliche Verunstaltungen:
„Überdies könnte eine durch Mängel des Zahnbildes in einem längeren
Zeitraum entstandene Verunstaltung einer arbeitslosen Person dieser
nicht als vorsätzliche Vereitlung der Aufnahme einer konkreten
Beschäftigung angelastet werden.“ (VwGH 2007/08/ 0062) Das kann Sie
retten, wenn Sie sich nicht um Jobs mit Kundenkontakt bewerben.
- Hinweis auf
Krankheit/Schwangerschaft des/der Partner/in, die eine Pflege
erforderlich machen und einen späteren Arbeitsantritt gestatten
– das AMS hat hier zu prüfen, ob wegen Pflegeverpflichtung wirklich
eine Arbeit zumutbar gewesen wäre (VwGH 2006/08/0324).
- Spontan auf Kinderbetreuungspflichten
hinweisen als
Reaktion auf erstmalige Bekanntgabe, dass Arbeitszeiten überwiegend am
Abend und am Wochenende liegen (VwGH 2002/08/0017).
- Genaues Erkunden der Arbeitsbedingungen und nach
Vorhandensein eines Betriebsrats fragen, ohne grundsätzliches
Misstrauen gegenüber dem Unternehmen auszudrücken. Allgemein: Sich der
eigenen Rechte kundig zeigen. Nutzen Sie daher die Zeit der
Lohnarbeitslosigkeit, ihre Kenntnisse über das Arbeitsrecht und dem
Arbeitnehmerschutz zu vertiefen – vor allem jener
Branchen/Arbeitsfelder, die Sie nicht wollen!
- Auch wenn bereits ein zumutbares Gehaltsangebot vorliegt
einen eigenen höheren Gehaltswunsch
äußern ohne auf diesem zu Beharren – also Klarstellen, dass das
nur ein (verhandelbarer) Gehaltswunsch sei aber nicht eine (fixe)
Gehaltsforderung (VwGH 95/08/0054, VwGH 95/08/0056, betreffend
Zuweisung mit „Entlohnung nach Vereinbarung“ VwGH 98/08/0242). Bei
schriftlich geäußerten Gehaltswünschen soll nach VwGH gleichzeitig
darauf hingewiesen werden, dass dies verhandelbare Vorstellungen sind
(VwGH 2005/08/0049).
- Wunsch äußern, wegen des höheren Gehaltsniveau aus die
Arbeit in einer anderen Region zu bevorzugen, wenn Sie dann
dennoch aktiv Gehaltsverhandlungen führen und sich dennoch einigen.
(VwGH 95/08/0129).
- Liegt kein konkretes Gehaltsangebot vor, wird lediglich
eine „Entlohnung je nach Qualifikation und Berufserfahrung“ angeboten
und wird dem eigenen geäußerten, über dem Kollektivvertrag liegenden
Gehaltswunsch nicht widersprochen, darf ausgegangen werden, dass es
mit dem Gehaltsangebot im Einklang stehe. Bloß darin, von sich aus
schlechtere als die angebotenen Bedingungen anzubieten ist keine
Vereitelung. (VwGH 98/08/0392).
- Ist das Gehaltsangebot in
Bezug auf Kollektivvertrag unvollständig oder zweifelhaft dürfen noch Rückfragen bei der Gewerkschaft oder
AK gemacht werden, aber nicht unmotiviert vorab angekündigt werden
(VwGH 2004/08/0112, VwGH 1997/08/0042).
Unzulässige Fragen beim Bewerbungsgespräch
Auch als Arbeit Suchender haben Sie Persönlichkeitsrechte und
ein Recht auf den Schutz Ihrer Privatsphäre nach Datenschutzgesetz und
Artikel 8 EMRK, weshalb auch bei einem Vorstellungsgespräch der
(potentielle) Arbeitgeber Sie nur Sachen Fragen, die unmittelbar
notwendig sind, um Ihre Eignung für eine bestimmte Arbeit zu überprüfen.
- Schwangerschaft:
generell unzulässig
- Familienplanung:
generell unzulässig
- Kinder und Ehegatten,
besonders deren Gesundheit, generell unzulässig.
- Zugehörigkeit zu
Vereinigungen wie politische Parteien, Gewerkschaften oder
Religionsgemeinschaften: generell unzulässig außer es handelt sich um
einen „Tendenzbetrieb“ (politische Partei, Gewerkschaft,
Religionsgemeinschaft)
- Strafbare Handlungen
(Vorstrafen): Dies würde generell jedem
Resozialisierungsgedanken widersprechen. Fragen sind nur zulässig, wenn
die strafbare Handlung im direkten Zusammenhang mit der Arbeit steht
(z.B. Diebstahl und Kassentätigkeit) aber zulässig unter dem
Gesichtspunkt der „Rufschädigung“ wenn die Position eine besondere
Identifikation mit dem Unternehmen erfordert (eher bei
Führungspositionen). Fragen nach Vorstrafen, die bereits getilgt sind,
bleiben aber generell unzulässig.
- Vermögensverhältnisse:
Im Regelfall unzulässig, außer es werden bei der Arbeitsstelle
Vermögenswerte verwaltet.
- Lohnpfändungen: Nur
über aktuell anhängige Gehaltspfändungen, aber nicht über
abgeschlossene.
- Gesundheit, ärztliche
Untersuchung: Sieht das Gesetz Beschränkungen bei der Zulassung
zu bestimmten, für Arbeitnehmer unter Umständen gefährliche
Tätigkeiten vor (§§ 6 Abs. 3 AschG (Arbeitnehmerschutzgesetz))
so beschränkt sich das Fragerecht ausschließlich auf Ihre Eignung und
nicht auf einzelne Krankheitsbilder bzw. Befunde. Der Arbeitgeber kann
eine Eignungsprüfung verlangen, er hat aber für deren Kosten
aufzukommen und das Ergebnis muss sich auf die Aussage beschränken, ob
Sie für die Stelle geeignet sind oder nicht und darf keine weiteren
medizinischen Informationen enthalten.
Besteht eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer im Betrieb
Tätiger, hat der Dienstgeber ein Recht auf Auskunft, wobei eine
Abwägung zwischen Ihren Persönlichkeitsinteressen und den
Sicherheitsinteressen vorzunehmen ist.
Gemäß § 67 GTG (Gentechnikgesetz) ist es ausnahmslos verboten,
Ergebnisse von Genanalysen zu verlangen, zu erheben oder sonst zu
verwerten.
- Sicherheitsüberprüfung:
Nur mit Ihrer Zustimmung. Nur, wenn die Arbeit Zugang zu vertraulicher
Information umfasst, deren Verwertung im Ausland eine Schädigung des
Unternehmens bewirken würde (§§ 55 ff. Sicherheitspolizeigesetz).
- Personalfragebögen
sind gemäß § 96 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
der Mitbestimmung der Belegschaft (des Betriebsrats) unterworfen.
Werden die Daten automationsunterstützt verarbeitet (Computer) dann
ist die nur mit Zustimmung des Betriebsrats erlaubt.
Betriebsvereinbarungen und Zustimmung der Arbeitnehmervertretung
rechtfertigen dennoch nicht Ihre Persönlichkeitsrechte zu
beschneiden und dürfen auch nicht die Menschenwürde verletzen!
Siehe auch:
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> http://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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