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Keine Sperre, wenn im AMS-Kurs keine fehlenden für Arbeit notwendige Fähigkeiten vermittelt und der vorzeitige Abbruch des Kurses vom Kursleiter freigestellt wurde!

Rechtssatznummer 4

Geschäftszahl 94/08/0246

Entscheidungsdatum 05.09.1995

Norm AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die vorzeitige Beendigung einer zugewiesenen Nachschulungsmaßszlig;nahme oder Umschulungsmaßszlig;nahme stellt jedenfalls dann keine Rechtsfolgen des § 10 Abs 1 AlVG nach sich ziehende ungerechtfertigte Weigerung einer weiteren Teilahme an einer solchen Maßszlig;nahme dar, wenn die Kursleiter dem Arbeitslosen mit Einverständnis des Arbeitsamtes aus bestimmt angeführten Gründen (hier: der Arbeitslose verfügte bereits über das nötige Wissen und zeigte sich desinteressiert) freistellen, den Kurs abzubrechen, und ihm nicht zumindest in diesem Zeitpunkt - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des vorzeitigen Kursabbruches - vom Arbeitamt zur Kenntnis gebracht wird, daßszlig; nach den durchgeführten Ermittlungen seine Kenntnis und Fähigkeiten für die Erlangung oder Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien und deshalb die Maßszlig;nahmen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeßszlig; erforderlich seien.

Anmerkung: Der Grundsatz, dass der AMS-Kurs nicht unter den eigenen Qualifikationen liegen darf und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erklangung einer Arbeit notwendigs sind, ist im § 31 Abs. 8 AMSG festgeschieben!

 

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