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Nachsicht von der Bezugssperre auch nach der Ausschlussfrist von 8 Wochen möglich!Sammlungsnummer: VwSlg 19271 A/2015 Rechtssatznummer 3 Norm RechtssatzWährend im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Solche ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen konnte die Arbeitslose im vorliegenden Fall vorweisen. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme - als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG. Anmerkung: Auf dieses Urteil baut ein weiteres VwGH-Urteil über die Nachsicht nach der Ausschlussfrist auf (VwGH 2016/01/0027), weshalb hier von einer verfestigten Rechtsprechung auszugehen ist, und das AMS daher jedenfalls die hier angeführten Grundsätze umzusetzen hat! Die Nennung einer "erst kurzen Arbeitslosigkeit" als
Nachsichtsgrund ist diskriminierend, denn "ernsthafte
Bemühungen" sind am Anfang der Arbeitslosigkeit leichter und
sind daher bei langer Arbeitslosigkeit erst recht als
Nachsichtsgrund zu werten!
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